Datenschutz-Folgenabschätzung bei Einführung einer internen Meldestelle

28. August 2023

Mit der Inkraftsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 wurde eine neue rechtliche Landschaft für betroffene Unternehmen, öffentliche und kirchliche Stellen geschaffen. Im Zentrum dieser Entwicklung steht die Verpflichtung zur Etablierung interner Meldestellen. Dieser Beitrag beleuchtet die datenschutzrechtlichen Implikationen dieser Verpflichtung und erörtert die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß DSGVO.

Datenschutzrechtliche Herausforderungen

Die Einrichtung einer internen Meldestelle, durch die potenziell personenbezogene Daten von Hinweisgebern über vermeintlich strafbares Verhalten von Beschuldigten gemeldet werden können, wirft datenschutzrechtliche Fragen auf. Besonders dann, wenn die Meldungen nicht anonym erfolgen, kann dies zur Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten führen. Hierdurch wird der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet, was die Verantwortlichen dazu verpflichtet, die Datenschutzrechte und -pflichten entsprechend zu beachten.

Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO

Die zentrale Frage, die sich hier stellt, ist, ob vor Einführung einer internen Meldestelle eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO durchzuführen ist. Diese Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung entsteht, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt.

Schwellenwertanalyse und Anwendungsfälle

Um diese Frage zu beantworten, wird eine Schwellenwertanalyse durchgeführt, um festzustellen, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst sind die Regelbeispiele in der von Aufsichtsbehörden festgelegten “Muss-Liste” nicht relevant. Weiterhin sind die Anwendungsfälle des Art. 35 Abs. 3 DSGVO nicht einschlägig. Insbesondere der Abs. 3 lit. b DSGVO, der eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten vorschreibt, trifft hier nicht zu.

In Bezug auf den vorliegenden Fall wird deutlich, dass keine “umfangreiche” Verarbeitung sensibler Daten vorliegt. Die Meldungen betreffen Einzelpersonen oder kleine Personengruppen, was gemäß Erwägungsgrund 75 der DSGVO keine umfangreiche Verarbeitung darstellt.

Europäischer Datenschutzausschuss und hohe Risiken

Die Durchführungspflicht einer Datenschutz-Folgenabschätzung kann jedoch auf das Vorliegen der Kriterien des Arbeitspapiers 248 des Europäischen Datenschutzausschusses gestützt werden. Diese Kriterien sind in nahezu allen internen Meldesystemen erfüllt und deuten insgesamt auf ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen gemäß Art. 35 Abs. 1 DSGVO hin. Dabei wird betont, dass aufgrund des erhöhten Risikos für die Betroffenen bei der Meldung von Missständen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist.

Fazit

Angesichts der potenziell sensiblen Natur der gemeldeten Verstöße und der möglichen schwerwiegenden Konsequenzen für die Beschuldigten, inklusive strafrechtlicher Relevanz, erscheint die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung unausweichlich. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den anwendbaren Vorschriften der DSGVO und den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses, insbesondere unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe der DSK. Unternehmen und Organisationen sollten daher bei der Einführung einer internen Meldestelle sorgfältig die datenschutzrechtlichen Aspekte prüfen und eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen angemessen zu schützen.