OLG München: Urteil zur Sperrwirkung der DSGVO

27. Mai 2019

In seinem Urteil vom 07.02.2019 (Az.: 6 U 2404/18) hat sich das OLG München mit dem Verhältnis des Wettbewerbsrechts (insbesondere UWG) zum europäischen Datenschutzrecht auseinandergesetzt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Zulässigkeit von Telefonanrufen zu Werbezwecken.

Das Gericht bestätigt die Feststellung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Beklagte mit einem Telefonanruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des angerufenen Marktteilnehmers gegen das in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG geregelte Verbot verstoßen habe.

Nach Urteil des BGH „double-opt-in-Verfahren“ (GRUR 2011, 936) stehe § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG mit dem Unionsrecht im Einklang.
Art. 13 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) erlaube ausdrücklich mitgliedstaatliche Regelungen, nach denen Telefonwerbung ohne Einwilligung des Betroffenen nicht gestattet ist (sog. „opt-in“).
Ansprüche nach dem UWG werden nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO und auch der – derzeit sich noch im europäischen Gesetzgebungsverfahren befindlichen – ePrivacy Verordnung gesperrt. Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass das wettbewerbsrechtliche Belästigungsverbot nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, auch angesichts des Unionsrechts, insbesondere auch im Hinblick auf die DSGVO, nach diesem Urteil anwendbar bleibt.

Kategorien: Allgemein · Wettbewerbsrecht
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