EuGH: Stärkung des Rechts auf Vergessenwerden

13. Mai 2014

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Eine Person könne sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.

Geklagt hatte ein spanischer Staatsbürger, der sich dagegen zur Wehr setzten wollte, dass Google (Google Spain und Google Inc.) bei der Eingabe seines Namens noch heute einen Artikel über die Zwangsversteigerung seines Hauses vor 15 Jahren anzeigt.