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Verlag Axel Springer bezeichnet Anfrage zur Auskunft über personenbezogene Daten als Computersabotage

18. Juli 2012

Der Onlinedienst Heise.de berichtet über Nachwirkungen der bundesweiten Verteilung von Gratis-„Bild“-Zeitungen im Juni: Zahlreich wurde zum Boykott aufgerufen, unter anderem machte der Blog netzpolitik.org den Vorschlag, den Springer Verlag zur Auskunft der gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz aufzufordern. Der Autor des Blogs empfahl, das Auskunftsverlangen per E-Mail an mindestens acht Adressen zu senden, damit sichergestellt sei, dass es ankommt.

Zwar reagierte der Verlag per Brief, Angaben zu den personenbezogenen Daten machte er jedoch nicht. Die daraufhin erneute Welle von Anfragen konterte Springer mit der Aussage, dass nicht die datenschutzrechtliche Auskunft im Vordergrund stehe, sondern dass es den „Petenten“ vielmehr darauf ankomme, die „Kommunikationseinrichtungen zu blockieren“. Die als „E-Mail-Bombing“ bezeichnete Aktion bedeute einen „rechtswidrigen Eingriff in unseren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und erfüllt … den Tatbestand der Computersabotage gem. § 303b StGB“. Meinten die Absender ihre Anfrage ernst, sollten sie eine Kopie von Vor- und Rückseite ihres Personalausweises nachsenden, weil Springer verpflichtet sei, die Identität zu überprüfen.

Die an acht E-Mail-Adressen versendeten Anfragen als Computersabotage im Sinne des § 303b StGB zu bezeichnen, sei jedoch unhaltbar, so der Bericht weiter. Schon die insgesamt zu erwartende Menge an E-Mails anlässlich dieser Aktion dürfte kaum ausreichen, um die Server von Springer in die Knie zu zwingen.

Datenschutzrechtlich umstritten ist die Frage nach der Identifikation dessen, der eine Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten verlangt. Die verantwortliche Stelle muss die Legitimation der Anfragenden prüfen, weil jede falsche Herausgabe der Daten an Unberechtigte dem strafbewehrten Verbot der unbefugten Datenübermittlung unterliegt. Wie die Identifikation konkret auszugestalten ist, gibt das Gesetz nicht vor. Entscheidend ist jedenfalls auch die Art der Daten: Geht es allein um wenig sensible Daten wie Name und Anschrift, spricht nichts dagegen, diese Daten postalisch an die jeweilige Adresse zu versenden.

Die Forderung nach einer Kopie des Personalausweises als Legitimation geht nach dem Bericht zu weit. Das Personalausweisgesetz regle inzwischen für den neuen Personalausweis die Zwecke, für die eine Kopie verlangt werden dürfe. Die pauschale Legitimation im Rahmen datenschutzrechtlicher Auskunftsverlangen falle nicht darunter.

Inzwischen beschäftigt die Aktion auch den Berliner Beauftragten für Datenschutz, der die Bedenken gegen die ablehnende Haltung von Springer teilt.

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