EU-Parlament beschließt Fluggastdatenspeicherung

18. April 2016

Das EU-Parlament stimmte vergangenen Donnerstag in Straßburg der Richtlinie zur EU-Fluggastdatenspeicherung zu. Zeitgleich dazu erfolgte die Verabschiedung der EU-Datenschutzgrundverordnung. Während einerseits in der EU das “Recht auf Vergessenwerden” normiert wird, werden die Fluggastdaten in der EU weitgehend gespeichert.

Der neuen Richtlinie zufolge dürfen nunmehr Fluggastdatensätze (sog. PNR – Passenger Name Records) zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Strafdaten und schwerer Kriminalität verwendet werden. Die Luftfahrtgesellschaften werden verpflichtet, die Fluggastdaten für Flüge von der EU in Drittländer und andersherum den nationalen Behörden zu übermitteln, während Fluggastdaten für Flüge innerhalb der EU lediglich verarbeitet werden dürfen, nachdem die EU-Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde.

Fluggäste müssen sich in Zukunft also auf mehr staatliche Überwachung einstellen. Konkret handelt es sich u. a. um Angaben zum Reiseverlauf, zu Buchungsinformationen oder zur Zahlung. Für die Erhebung, Speicherung und Nutzung der PNR-Daten sowie deren Übermittlung an die zuständigen Behörden sollen PNR-Zentralstellen zuständig sein, deren Einrichtung durch die Mitgliedstaaten erfolgt. Die Fluggastdaten werden nach der Richtlinie für eine Dauer von fünf Jahren gespeichert, sechs Monate nach deren Übermittlung müssen sie jedoch unkenntlich gemacht werden.

Die Richtlinie sieht verschiedene Datenschutzmechanismen vor. Beispielsweise ernennen die nationalen PNR-Zentralstellen Datenschutzbeauftragte, die für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zuständig sind. Die Verarbeitung der PNR-Daten muss ferner protokolliert und dokumentiert werden. Werden durch die Verarbeitung besondere personenbezogene Daten (z. B. ethnische Herkunft oder Gesundheitsdaten) kenntlich, ist diese Verarbeitung untersagt.

Die Mitgliedstaaten haben nach der noch ausstehenden formellen Billigung der Richtlinie durch den Rat zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen.

 

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