Fahrtenbuchauflage zum Zwecke der Gefahrenprävention zulässig

4. Februar 2021

Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens lag dem OVG Hamburg (Az. 4 Bs 84/20) vor kurzem die Frage vor, ob die mit der Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) verfolgten Zwecke der Gefahrenprävention im öffentlichen Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO liegen.

Der Sachverhalt

Die Antragsstellerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und verfügt dementsprechend über eine Vielzahl an Autos, die auf sie zugelassen sind. Mit einem dieser Autos wurde in der Vergangenheit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten. Als Folge dieses Geschwindigkeitsverstoßes erhielt die Antragsstellerin einen Zeugenfragebogen und ein, bei der automatischen Geschwindigkeitsmessung aufgenommenes, Frontfoto der Fahrerin. Hierzu gab die Antragsstellerin an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht vermietet zu haben und die Fahrerin auch nicht zu erkennen. Die zuständige Ordnungsbehörde ordnete der Antragsstellerin darauhin an, ein Fahrtenbuch für das verwendete Auto über einen Zeitraum von 6 Monaten zu führen.

Die Zulässigkeit der Fahrtenbuchauflage

Nach Auffassung der Antragstellerin ist die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen unverhältnismäßig und rechtswidrig. Das Erheben von Nutzungsdaten über die Fahrzeuge stelle einen Verstoß gegen die DSGVO dar.

Anderer Ansicht ist jedoch das OVG Hamburg. Bei einem Sacherverhalt wie im vorliegenden Fall, kann eine Datenerhebung durch Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO legitimiert sein. Danach kann eine Datenverarbeitung rechtmäßig sein, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt.

Die Voraussetzung des öffentlichen Interesses sieht das OVG Hamburg als erfüllt an, “weil die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs ist. Mit ihr soll dafür Sorge getragen werden, dass künftig die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.”

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