Weitergabe von sensiblen Patientendaten

25. Oktober 2023

Auch im Gesundheitswesen sind Datenschutz und die Weitergabe von sensiblen Patientendaten an Dritte von großer Bedeutung. Dabei müssen bestimmte datenschutzrechtliche Voraussetzungen beachtet werden, um den Schutz der Patientendaten zu gewährleisten.

Datenweitergabe im medizinischen Bereich

Datenschutz im medizinischen Bereich ist grundsätzlich ein anspruchsvolles Thema. Wenn es darum geht, Patientendaten an Dritte weiterzugeben, wird die Situation komplexer. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit Berufsgeheimnisträger wie Ärzte dies dürfen. Dies betrifft nicht nur die Übermittlung von Patientenakten an andere Kliniken oder Praxen, sondern auch die Versendung von Blutproben an ein Labor oder die Weitergabe von Informationen zu Abrechnungszwecken.

Bedeutung von Patientendaten im Datenschutz

Patientendaten umfassen eine Vielzahl sensibler Informationen, wie etwa die Krankengeschichte, Blutwerte und die Art konkreter Beschwerden. Diese Daten gelten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und genießen deshalb einen besonderen Schutz. Zusätzlich unterliegen sie der ärztlichen Schweigepflicht. Selbst pseudonymisierten Daten sind weiterhin personenbezogene Daten.

Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe

Aufgrund der Datenschutzbestimmungen und der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, darf man Patientendaten nur in Ausnahmefällen an Dritte übermitteln. Eine Datenübermittlung ist ohne die ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder eine andere gesetzliche Erlaubnis nicht gestattet.

Gesetzliche Rechtsgrundlagen

Wenn eine gesetzliche Rechtsgrundlage vorliegt, bedarf es keiner zusätzlichen Einwilligung der Patienten. Dies gilt in begrenztem Umfang in den folgenden Fällen:

  • Abrechnung bei Krankenkassen für Versicherte
  • Prüfung der Arbeitsfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
  • Sozialleistungsträger
  • Berufsgenossenschaften bei Berufskrankheiten
  • Gesundheitsämter
  • Datenschutzbehörden
  • Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Verhinderung von Straftaten.

Ausdrückliche Patienteneinwilligung

In Fällen ohne gesetzliche Erlaubnis, ist die Einwilligung der Patienten erforderlich (Art. 6 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 7 DSGVO). Dann müssen die Patienten transparente und umfassende Informationen über den Zweck der Datenübertragung und die jeweiligen Empfänger erhalten. Die Einwilligung sollte klar, eindeutig und idealerweise schriftlich erfolgen.

Die Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS)

PVS sind Dienstleister, die Laboren, Arztpraxen und Krankenhausverwaltungen bei der Abrechnung medizinischer Leistungen helfen. In einigen Fällen wird angenommen, dass der Behandlungsvertrag als ausreichende Rechtsgrundlage dient (Art. 9 Abs. 2 lit. h, Abs. 3 DSGVO i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG). Dies ist allerdings umstritten und aktuell noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund raten wir, sich auch in solchen Fällen um eine Einwilligung der Patienten zu bemühen.

Konsequenzen einer rechtswidrigen Datenweitergabe

Wenn keine Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe besteht und trotzdem Daten übertragen werden, handelt es sich um einen Datenschutzverstoß. Dies kann schnell zu Bußgeldern auf Grund von Datenschutzrecht oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Patienten führen. Darüber hinaus kann es sich auch um einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis handeln, woraus gemäß § 203 StGB eine Geld- oder Freiheitsstrafe folgen kann.

Fazit

Die Weitergabe von sensiblen Patientendaten ist und bleibt ein anspruchsvolles Thema. Es ist von großer Bedeutung, die datenschutzrechtlichen Prozesse in Arztpraxen und Krankenhäusern entsprechend anzupassen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, Einwilligungen für die erforderliche Datenweitergabe einzuholen, um Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Wir als Externer Datenschutzbeauftragter helfen Ihnen gerne beim Implementieren entsprechender Prozesse weiter.