Datenschutz an Hochschulen
An vielen deutschen Hochschulen werden mittlerweile Chipkarten genutzt, die für die Nutzung des Leistungsangebots der Hochschulen unerlässlich sind. Chipkarten werden u.a. als Bezahlkarte in der Mensa oder als Bibliotheksausweis eingesetzt.
Anders als in den USA dürfen deutsche Hochschulen und Unternehmen aber nicht wahllos viele Daten der Studierenden speichern. Laut einem Bericht der ZEIT werden in den USA über sogenannte Orts- und Zeitstempel massenweise Daten erhoben, um so die Gewohnheiten der Studierenden erfassen zu können. Die erhobenen Daten werden sodann ausgewertet, um das Risiko eines Studienabbruchs ermitteln zu können.
In Deutschland ist die Datenverarbeitung nur in den Grenzen des geltenden Datenschutzrechts zulässig. Personenbezogene Daten von Studierenden dürfen nach der geltenden DSGVO nur zu festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecken erhoben werden. Zudem gilt der Grundsatz der Datenminimierung, daher dürfen nicht mehr Daten erhoben werden, als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Deutsche Hochschulen müssen diese Voraussetzungen bzw. diesen Grundsatz bei der Gestaltung von Chipkarten für die Studierenden in jedem Fall beachten.
Die FU Berlin hat bereits 2017 eine Campuscard als Teil der von der EU-Kommission in allen Mitgliedsstaaten geplanten Umstellung auf elektronische Studentenausweise eingeführt. Die Campuscard der FU Berlin soll technisch aber in der Art ausgestaltet sein, dass das Studierendenwerk beispielsweise nur das Guthaben auf der Mensakarte sehen kann und die Universität nur die Bibliotheksnummer. Die Daten liegen in getrennten Bereichen auf der Karte und werden unterschiedlich verschlüsselt. Den Datenschlüssel zu den jeweiligen Daten erhält nur derjenige, der ihn braucht.