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Videoüberwachung während der Online-Prüfung zulässig

11. März 2021

In Zeiten, in denen neben Präsenzunterricht oft auch keine Präsenzprüfungen möglich sind, haben das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Oberverwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein (OVG SH) nun entschieden, dass eine Videoüberwachung während einer Online-Prüfung zulässig ist.

Sachverhalt und Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen

Ein Student der Fernuniversität Hagen hat sich mittels Normenkontroll-Eilantrag an das OVG NRW gewandt. Mit diesem wollte er gegen die Corona-Prüfungsordnung der Universität vorgehen, die videobeaufsichtigte häusliche Klausurprüfungen als alternative Möglichkeit zu Präsenzprüfungen vorsieht. Dabei werden die Prüflinge durch prüfungsaufsichtsführende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt.

Das besonders interessante am Ablauf der Prüfung ist aber, dass Video, Ton und auch die Bildschirmansicht des Prüflings nicht nur aufgezeichnet, sondern auch gespeichert werden. Eine Löschung der Daten soll im Regelfall nach Ende der Prüfung erfolgen, es sei denn der Prüfungsaufsicht sind Unregelmäßigkeiten aufgefallen, oder der Prüfling hat eine Sichtung der Aufnahme beantragt. Gegen dieses Prozedere, dass Daten aufgezeichnet und gespeichert werden, wehrte sich der Prüfling vor dem OVG NRW und berief sich auf Verstöße gegen die DSGVO und sein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Das OVG teilte diese Bedenken allerdings nicht. In einer Pressemitteilung erläuterte das Gericht vielmehr, warum es den Eilantrag abgelehnt hat. Dabei betonte es, dass die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung zwar nicht in einem Eilverfahren geklärt werden kann. Grundsätzlich erlaube die DSGVO die Datenverarbeitung aber, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verantwortlichen übertragen worden sei. Bei einer Hochschule sei dies der Fall, denn sie ist verpflichtet Prüfungen durchzuführen und dabei den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Dieser Grundsatz verlange, dass für alle vergleichbare Prüfungsbedingungen und damit gleiche Erfolgschancen geschaffen werden. Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung diene einerseits dazu, die Prüflinge von Täuschungsversuchen abzuhalten, bietet ihnen andererseits aber auch die Möglichkeit einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf, zum Beispiel durch Störungen, festzuhalten.

Sachverhalt und Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein

Das OVG SH hatte in einem ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Ein Student der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU) wandte sich gegen die Satzung seiner Universität, die Prüfungen in elektronischer Form unter Videoaufsicht vorsah.

Das OVG SH hielt bereits den Antrag des Studenten für unzulässig. Dennoch äußerte sich der Senat zu dem Antrag und zeigte auf, dass der Antrag auch im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Demnach liegt weder ein ungerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) noch in das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung durch die Videoaufsicht vor.

Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sei nicht betroffen, da die Videoaufsicht nicht gegen den Willen des Prüflings erfolge, sondern er sich frei entscheiden kann, ob er an der Prüfung teilnehmen möchte, oder nicht. Im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung argumentiert das OVG SH wie das OVG NRW und sieht die Videoüberwachung mit Blick auf die Chancengleichheit als zulässig an.

Abschließend fügt das OVG SH hinzu: „Zu einem unbeobachtbaren Beobachtetwerden komme es nicht. Anders als etwa bei der Vorratsdatenspeicherung liege eine Überwachung von Prüfungen in der Natur der Sache und sei den Betroffenen bekannt.“

Datenschutz an Hochschulen

9. Oktober 2018

An vielen deutschen Hochschulen werden mittlerweile Chipkarten genutzt, die für die Nutzung des Leistungsangebots der Hochschulen unerlässlich sind. Chipkarten werden u.a. als Bezahlkarte in der Mensa oder als Bibliotheksausweis eingesetzt.

Anders als in den USA dürfen deutsche Hochschulen und Unternehmen aber nicht wahllos viele Daten der Studierenden speichern. Laut einem Bericht der ZEIT werden in den USA über sogenannte Orts- und Zeitstempel massenweise Daten erhoben, um so die Gewohnheiten der Studierenden erfassen zu können. Die erhobenen Daten werden sodann ausgewertet, um das Risiko eines Studienabbruchs ermitteln zu können.

In Deutschland ist die Datenverarbeitung nur in den Grenzen des geltenden Datenschutzrechts zulässig. Personenbezogene Daten von Studierenden dürfen nach der geltenden DSGVO nur zu festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecken erhoben werden. Zudem gilt der Grundsatz der Datenminimierung, daher dürfen nicht mehr Daten erhoben werden, als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich sind. Deutsche Hochschulen müssen diese Voraussetzungen bzw. diesen Grundsatz bei der Gestaltung von Chipkarten für die Studierenden in jedem Fall beachten.

Die FU Berlin hat bereits 2017 eine Campuscard als Teil der von der EU-Kommission in allen Mitgliedsstaaten geplanten Umstellung auf elektronische Studentenausweise eingeführt. Die Campuscard der FU Berlin soll technisch aber in der Art ausgestaltet sein, dass das Studierendenwerk beispielsweise nur das Guthaben auf der Mensakarte sehen kann und die Universität nur die Bibliotheksnummer. Die Daten liegen in getrennten Bereichen auf der Karte und werden unterschiedlich verschlüsselt. Den Datenschlüssel zu den jeweiligen Daten erhält nur derjenige, der ihn braucht.