Generalanwälte am EuGH veröffentlichen Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung
Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit im Rahmen mehrerer Vorabentscheidungsverfahren wieder einmal mit der Zulässigkeit verschiedener nationaler Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. In diesen Verfahren haben zwei Generalanwälte nun ihre Schlussanträge vorgelegt. Diese sind für den EuGH zwar nicht bindend, regelmäßig zeichnet sich in ihnen jedoch die spätere Entscheidung ab, sodass sich hier schon eine nähere Betrachtung lohnt.
Bereits 2014 hatte der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für unverhältnismäßig und damit nichtig erklärt (verbundene Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12), ebenso wie im Jahr 2016 verschiedene, auf dieser Richtlinie beruhende nationale Regelungen (verbundene Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15). Das Gericht begründete seine Entscheidungen insbesondere damit, dass eine anlasslose und undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Trotz dieser eindeutigen Entscheidungen weigerten sich jedoch zahlreiche Mitgliedsstaaten, auf die bereits erlassenen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu verzichten. Unter anderem die entsprechenden Gesetze aus Frankreich, Belgien, Großbritannien und Estland sind der Anlass dafür, dass sich der EuGH nun erneut mit dieser Frage beschäftigt.
Bereits vergangene Woche hat der in vier Verfahren (Verbundene Rechtssachen C‑511/18 und C‑512/18, Rechtssache C‑520/18 und Rechtssache C‑623/17) zuständige Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona seine jeweiligen Schlussanträge vorgelegt. Neben der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) behandelt der Generalanwalt vor allem die Frage, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zulässig sein könnte. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung könne jedenfalls – so sah es auch schon der EuGH in den oben genannten Urteilen – nicht zulässig sein.
Der Generalanwalt liefert jedoch zugleich mehrere Situationen bzw. Ausgestaltungsmöglichkeiten nationaler Regelungen, die eine zulässige Vorratsdatenspeicherung ermöglichen könnten. Dies sei beispielsweise bei einer zeitlich beschränkten Speicherung nur solcher Kategorien von Daten denkbar, die für eine wirksame Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung absolut unerlässlich sind. Wichtig sei auch ein begrenzter Zugang zu diesen Daten, etwa durch eine vorherige gerichtliche Kontrolle. Ausnahmsweise könne eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung aber auch denkbar sein, wenn die Mitgliedsstaaten durch zeitlich beschränkte und Rechtsschutzgarantien beinhaltende Notstandsregelungen auf unmittelbare Bedrohungen reagieren müssen.
In einem weiteren Verfahren (Rechtssache C‑746/18) wurden am heutigen Dienstag (21.01.2020) die Schlussanträge von Generalanwalt Giovanni Pitruzella veröffentlicht. Dabei ging es zwar nicht um die Speicherung der Daten an sich, sondern um die Zulässigkeit des Zugangs durch staatliche Behörden zu diesen Daten. Der Generalanwalt weist aber darauf hin, dass der Zugang nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn schon die Speicherung dieser Daten nach den unionsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Speicherung verweist dieser nun ebenfalls auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung. Weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Speicherung, wie sie in den Schlussanträgen von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona enthalten sind, finden sich hier jedoch nicht.
Nun bleibt abzuwarten, ob der EuGH diesen Ansichten folgen wird, wobei erst in einigen Monaten mit entsprechenden Entscheidungen zu rechnen ist. Von Interesse sind diese Entscheidungen auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht erst im September 2019 die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung – welche vergleichsweise kurze Speicherfristen vorsieht – dem EuGH vorgelegt hat. Ob der komplexen rechtlichen Problematik jedoch mit einer neuen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung begegnet werden kann, wie teilweise von politischer Seite gefordert wird, ist fraglich.