Gesetzliche Neufassung: Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter
Steuerberater sind keine Auftragsverarbeiter. Das hat der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) klargestellt, die am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.
Mit § 11 Abs. 1 StBerG hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen durch Steuerberater geschaffen, insbesondere auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten ihrer Mandanten, wie Gesundheitsdaten. Nach Abs. 2 der Norm erfolgt die Verarbeitung durch Steuerberater unter Beachtung der Berufspflichten weisungsfrei. Zudem sind sie bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten Verantwortliche nach der Datenschutzgrundverordnung – und damit keine Auftragsverarbeiter.
Zuvor haben das einige Landesdatenschutzbeauftragte in bestimmten Konstellationen anders gesehen (so der LfDI NRW und der LfDI Baden-Württemberg). Wie in einem früheren Blogbeitrag erläutert, hing die Frage, ob die Tätigkeit eines Steuerberaters eine Auftragsverarbeitung ist, entscheidend von der Art der Tätigkeit ab, die er für seinen Mandanten ausführte. Lohn- und Gehaltsabrechnung wurden aufgrund der Weisungsgebundenheit des Steuerberaters der Auftragsverarbeitung zugeordnet.
Mit der Neufassung des § 11 StBerG können Tätigkeiten wie die Lohnbuchhaltung nicht mehr als Auftragsverarbeitung behandelt werden, wie auch der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellt (BT-Drs. 19/14909, S. 58). Die Neuregelung soll dazu dienen die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen und so die ordnungsgemäße steuerliche Beratung zu gewährleisten. Sie beseitigt die aus den unterschiedlichen Ansichten der Aufsichtsbehörden entstandenen Rechtsunsicherheiten.
Steuerberater müssen damit die Pflichten einhalten, denen Verantwortliche im Falle von Verarbeitungen personenbezogener Daten nachzukommen haben, wie etwa Informations- oder Meldepflichten.