Social-Media-Nutzung in Behörden: Datenaufsichtsbehörde Baden-Württemberg veröffentlicht Richtlinie

2. November 2017

Die baden-württembergische Datenaufsichtsbehörde hat heute eine erste Richtlinie für die Nutzung von Social Media durch öffentliche Stellen herausgegeben. Sie regelt Nutzungsauflagen, die vor allem die Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung allgemeiner Informationen betreffen. Dabei geht es vor allem um die Nutzung von Social-Media-Plattformen wie Twitter und Facebook, auf denen z.B. Sicherheitsbehörden aktuelle Kurzinformationen an Versammlungsteilnehmer veröffentlichen, Kommunen ihr touristisches Angebot bewerben oder einige Behörden zu besetzende Stellen ausschreiben wollen. Bislang wurde eine solche Nutzung von den Datenaufsichtsbehörden der Bundesländer eher kritisch beäugt und äußerst destriktiv behandelt. An konkreten Vorgaben für einen datenschuztkonformen Umgang mit Social-Media fehlte es bislang allerdings. Da die Vorbehalte bei den Behörden selbst allerdings ohnehin auf “erschreckend geringe Resonanz” stießen, wie der Landesdatenschutzbeauftrage Baden-Württembergs Stefan Brink erklärte, hat seine Behörde nun die oben genannte Richtlinie erstellt, “um sich der Realitität anzunähern”.

Laut Brink tragen die Behörden eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. So müssen sie vor der Erstellung eines Accounts ein klares Nutzungskonzept festlegen. Es muss Zweck, Art und Umfang der Nutzung beschreiben, Verantwortlichkeiten für die redaktionelle und technische Betreuung und für die Wahrnehmung der Betroffenenrechte festlegen. Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sollen die Behörden bereits beachten und so eine Datenschutzfolgenabschätzung vornehmen. Zwar besteht nach der Richtlinie keine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde, das datenschutzrechtliche Nutzungskonzept soll aber allgemein zugänglich sein und als Grundlage für künftige Prüfungen dienen.

Brink legt den Behörden zudem auf, die Pflichten des Telemediengesetzes zu beachten. Darunter fallen vor allem das Stellen eines Impressums und das Zugänglichmachen spezifischer Datenschutzerklärungen, die den jeweiligen Nutzer umfassend über der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informieren sollen.

Er kündigte an, die Einhaltung dieses vorgegebenen Handlungsrahmens insbesondere ab Januar 2018 verstärkt zu überprüfen, wies zeitgleich aber bereits daraufhin, dass mit der DSGVO ab Mai 2018 weitere Anpassungen notwendig werden, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. Interessant ist unterdessen die Tatsache, dass sich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder selbst bisher der Nutzung von Social-Media-Plattformen verwehren, während auf der europäischen Ebene etwa die französische Aufsichtsbehörde CNIL, die den Vorsitz der europäischen Artikel-29-Gruppe innehat, einen englischen und einen französischen Twitter-Account betreibt.