Geschäftsinteressen vs. Privatsphäre: BGH-Grundsatzurteil zu Kundenzufriedenheitsumfragen

17. September 2018

Ausgangspunkt des Streitfalls war die Klage eines Amazon-Kunden. Dieser hatte über die Plattform Amazon-Marketplace Waren bestellt. Amazon versendete im Anschluss die georderten Produkte und sendete dem Käufer die Rechnung per E-Mail. Die E-Mail enthielt zusätzlich die Bitte, an einer Kundenzufriedenheitsumfrage teilzunehmen bzw. eine positive Bewertung abzugeben, wenn er mit der Transaktion zufrieden war.

Wie die Verknüpfung der E-Mail-Rechnung mit einer Kundenzufriedenheitsumfrage rechtlich zu bewerten ist, klärte nun endgültig das oberste deutsche Zivilgericht: Die Übermittlung einer Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail ist unter den Begriff der Werbung zu subsumieren und ist auch dann (ohne Vorankündigung mit entsprechender Widerspruchsmöglichkeit) unzulässig, wenn diese direkt im Anschluss an einen Kauf mit der Rechnung per E-Mail versendet wird.

Nachdem das Amtsgericht Braunschweig und auch das Berufungsgericht die Klage abwiesen, urteilte der BGH letztlich zugunsten der Privatsphäre. Es sei dem Verkäufer, in diesem Fall Amazon, zuzumuten, dem Kunden nach Abschluss einer Transaktion das Recht zum Widerspruch gegen die Nutzung der E-Mail-Adresse für Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG einzuräumen. Tut er dies nicht und hat der Käufer nicht vorab in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt, ist das Eindringen in die Privatsphäre des Käufers unzulässig.

Mit diesem Urteil stärkt der BGH das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Internet-Käufern. Eine Kundenzufriedenheitsumfrage ist als geschäftsfördernde Maßnahme der Werbung zuzuordnen, für welche die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen des Art. 7 UWG einzuhalten sind. Die Zulässigkeit einer Verknüpfung von Rechnung und Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail ohne Widerspruchsmöglichkeit würde eine Umgehung des §7 Abs. 3 UWG bedeuten und ist daher richtigerweise unzulässig.