Löschpflicht von Suchmaschinenergebnissen

10. Januar 2019

In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt Maciej Szpunar eine Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern von Links, die zu Internetseiten mit den sensiblen Daten der Betroffenen führen, bestätigt. Es müsse jedoch das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt werden.

Mehrere Privatpersonen sind gegen Beschlüsse der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, CNIL) vor den EuGH (Rechtssache C-136/17) gezogen. Die Behörde hat ihre Anträge einen Suchmaschinenbetreiber aufzufordern Suchergebnisse zu ihrem Namen zu löschen, abgelehnt. Die Suchergebnisse führten zu Internetseiten Dritter, die Informationen über die religiöse Zugehörigkeit, die politische Einstellung und eine strafrechtliche Verurteilung der Betroffenen veröffentlichten.

Im Zusammenhang mit Ergebnislisten einer Suchmaschine muss berücksichtigt werden, dass diese nur auf Webseiten Dritter zugreift und selbst keine personenbezogenen Daten veröffentlicht. Der Suchmaschinenbetreiber verarbeitet aber diese sensiblen Daten von den Internetseiten und kann deshalb zur Löschung verpflichtet werden. In dem Schlussantrag kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Suchmaschinenbetreiber systematisch Anträgen auf Löschung von Suchergebnissen mit sensiblen Daten stattgeben muss. Hierbei muss aber das Recht auf Zugang zu Informationen anderer Nutzer und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigt werden.

Der Schlussantrag beurteilt den Fall auf Grundlage der alten Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und nicht nach der DSGVO. Der EuGH ist grundsätzlich nicht an das Ergebnis in den Schlussanträgen gebunden, folgt ihnen allerdings häufig.