Aufbewahrungspflichten: Keine Beschwerdebefugnis bei Unterschreitung
Im Datenschutzrecht sind die Aufbewahrung und Löschung personenbezogener Daten von entscheidender Bedeutung. Die DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten gelöscht werden müssen, sobald sie für den ursprünglichen Zweck ihrer Erhebung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten dem entgegenstehen. Dies ist eine wichtige Ausprägung des Grundsatzes der Datensparsamkeit.
Häufig beschweren sich Betroffene darüber, dass ihre Daten zu lange gespeichert werden. Doch in einigen Fällen monieren Betroffene auch die vorzeitige Löschung ihrer Daten. Ein aktueller Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BaWü) beleuchtet diesen zweiten Aspekt und stellt klar, dass betroffene Personen in diesem Fall keine Beschwerdebefugnis haben.
Der Sachverhalt
Der Tätigkeitsbericht des LfDI BaWü beschreibt einen Fall, in dem ein Bankkunde über mehrere Jahre hinweg mit seiner Bank über Vorgänge in Bezug auf sein Bankkonto stritt. Die Bank behauptete, der Kunde habe einem Angehörigen eine Kontovollmacht erteilt, was der Kunde bestritt. Der Kunde forderte von der Bank einen Nachweis dieser Vollmacht in Form eines entsprechenden Dokuments. Die Bank konnte diesen Nachweis jedoch nicht erbringen, da die relevanten Unterlagen aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen vernichtet worden waren.
Die datenschutzrechtliche Relevanz
Der LfDI BaWü betont in seinem Bericht, dass Informationen zu Kontovollmachten als personenbezogene Daten anzusehen sind, da sie einen Bezug zum jeweiligen Kontoinhaber haben. Sowohl die Speicherung als auch die Löschung solcher Daten stellen somit eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar und erfordern eine rechtliche Grundlage gemäß der DSGVO.
Die Bank konnte sich nicht auf Art. 17 DSGVO berufen, da sie nicht zur Löschung der Daten verpflichtet war. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine freiwillige Löschung käme allenfalls das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Die Aufsichtsbehörde argumentiert jedoch, dass ein berechtigtes Interesse an der Löschung seitens der Bank verneint werden könne, solange die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die relevanten Dokumente nicht abgelaufen seien. Folglich könne sich die Bank aufgrund von Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO nicht auf eine datenschutzrechtliche Löschpflicht berufen.
Die Rechte betroffener Personen
Der LfDI BaWü hebt hervor, dass betroffene Personen gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO das Recht haben, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung, die aus Erwägungsgrund 141 S. 1 der DSGVO hervorgeht: Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, sollte die Möglichkeit haben, eine Beschwerde einzureichen.
Die Einschränkung: Gesetzliche Aufbewahrungspflichten
Der LfDI BaWü betont jedoch, dass die vorzeitige Löschung von Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, nicht als Verletzung der Rechte betroffener Personen gemäß der DSGVO betrachtet wird. Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten haben einen klaren Schutzzweck und dienen der ordnungsgemäßen Buchführung sowie der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Besteuerung. Daher wird eine vorzeitige Löschung solcher Daten nicht als datenschutzrechtliche Verletzung angesehen.
Fazit
Zusammenfassend bedeutet dies, dass betroffene Personen keine datenschutzrechtliche Beschwerdebefugnis gegen die Unterschreitung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten haben. Dennoch ist es von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass gesetzliche Aufbewahrungspflichten eingehalten werden. Selbst wenn betroffene Personen keine Beschwerde einreichen können, ist die vorzeitige Löschung gesetzlich vorgeschriebener Daten unzulässig und kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Einhaltung dieser Pflichten ist daher von großer Bedeutung, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und den Datenschutz zu gewährleisten.