Entscheidung zu Videoaufnahme in Polizeistelle

28. Februar 2019

Eine Privatperson filmte in Lettland seine eigene Aussage im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn und stellte diese Videoaufnahme auf Youtube. Neben der eigenen Aussage waren auch Polizeibeamte bei ihrer Arbeit zu sehen. Auf YouTube hat jeder Nutzer die Möglichkeit, die Videos online zu stellen, anzuschauen, zu beurteilen und/oder zu teilen. Für die lettische Datenschutzbehörde war das ein Verstoß gegen die Informationspflichten, die sich aus der damals geltenden Europäischen Datenschutzrichtlinie (DSRL –RL 95/46) ergaben.

Die zweite Kammer des Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschied in ihrem Urteil vom 14. Februar 2019, dass die Videoaufzeichnung einer Person eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des europäischen Datenschutzes sei. Schon die Speicherung auf der Digitalkamera stelle eine automatisierte Verarbeitung dar. Der Aufzeichner könnte nur dann rechtskonform Daten verarbeiten, wenn er im Rahmen eines gesetzlichen Erlaubnistatbestands handelt, eine Einwilligung erteilt worden ist oder das Datenschutzrecht aufgrund einer Bereichsausnahme nicht zur Anwendung kommt.

Das Gericht schloss in dem hiesigen Fall die sogenannte „Haushaltsausnahme“, welche in Art 2 Abs. 2 lit. c DSGVO geregelt ist, aus. Nach dieser Ausnahme wird verhindert, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch eine übermäßige Regulierung aufgrund des Datenschutzes gefährdet wird. Für die Annahme einer Ausnahme kommt es auf den Zweck der Datenverarbeitung an und ihre räumlichen und sozialen Aspekte. In Anlehnung daran, dass der Begriff der „journalistischen Tätigkeit“ weit ausgelegt wird, wäre es grundsätzlich möglich, auch die nationalen Regelungen zum Medienprivileg weiter zu fassen und die Privilegierung auch z.B. Bloggern als Bürgerjournalisten zu Gute kommen zu lassen. Allerdings bleibt die Abgrenzung eine Herausforderung.