Videoaufzeichnungen von Gerichtsverhandlungen in Zeiten von Corona
Video-Verhandlungen gewinnen durch die Corona Krise immer mehr an Relevanz, da die Gerichte seit Ausbruch der Pandemie zu einem Notbetrieb gezwungen werden und viele Termine um Monate verschoben wurden. Die Justizminister der Länder verlangten sogar öffentlich, die Gerichte sollten ihren Dienst weitgehend einstellen, denn gefüllte Gerichtssäle stellen zweifellos eine Gesundheitsgefahr dar, “Social Distancing” ist so schwer möglich.
Da dies für viele Richter und Anwälte inakzeptabel erscheint, werden Forderungen nach Online-Verhandlungen und Videoübertragungen immer lauter. Die Angst der Gerichte vor einem nicht mehr aufholbaren Rückstau bei totalem Verhandlungsausfall ist groß. “Die Zivilprozessordnung erlaubt es, Verhandlungen ohne körperliche Präsenz der Parteien durch allgemein übliche Ton- und Bildübertragungen durchzuführen”, so Uwe Freyschmidt, Vorsitzender des Berliner Anwaltvereins. “Videoübertragungen können die persönliche Präsenz in Gerichtsverhandlungen auf einfachem Weg ersetzen.”
Vereinzelt bedienen sich die Gerichte schon der Video-Verhandlung. Bei einigen Arbeitsgerichten in Niedersachsen werden die Gütetermine nach § 54 ArbGG beispielsweise bereits im Rahmen von Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz wird durch die Videoübertragung in den Sitzungssaal gewahrt, wobei hier während der Corona-Krise sehr fraglich bleibt, ob es sinnvoll ist, Zuschauer in den Sitzungssaal zu lassen.
Voraussetzung für die Video-Verhandlung ist ein kompatibles Videokonferenzsystem. Die Gerichte, die die Video-Verhandlung bereits eingeführt haben, benutzen zumeist Skype Business, bei denen das Gericht die Konferenz administriert und den Parteien entsprechende Einladungslinks elektronisch (per Mail) übermittelt. Die Möglichkeit, Gerichtsverhandlungen per Skype durchzuführen, wirft datenschutzrechtliche Fragen auf:
- Drittstaatenübermittlung: Es gab im Zusammenhang mit Skype in der Vergangenheit bereits Verstöße gegen die DSGVO bzgl. der Datenübermittlung an Drittstaaten. Es wurde bekannt, dass Transkribierungen von Skype-Mitschnitten durch Auftragnehmer in China durchgeführt wurden.
- Einwilligungen der Parteien: Der Anwalt kann nicht für seinen Mandanten in die Verarbeitung dessen Daten durch die Skype nutzenden Gerichte einwilligen. Es ist somit zwingend notwendig, dass die Parteien der Verhandlung selbst datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen abgeben. Die Einwilligung sollte sich ausdrücklich auch auf die Datenübermittlung in Drittstaaten beziehen.
- Auftragsverarbeitung: Außerdem ist durch die Gerichte sicherzustellen, dass etwaige Auftragnehmer die Daten der Prozessteilnehmer nicht zu eigenen Zwecken nutzen.
- Zugriff Unbefugter: Bei der Nutzung von Skype wird auch der U.S. Cloud-Act relevant, der fast zeitgleich mit der DSGVO in Kraft getreten ist. Gemäß des U.S. Cloud-Act könnten US-Ermittlungsbehörden Daten direkt von Unternehmen wie beispielsweise Microsoft, Google, Skype oder Amazon anfordern. Der U.S. Cloud-Act verpflichtet US-Unternehmen selbst dann zur Datenherausgabe, wenn lokale Gesetze am Ort des Datenspeichers dies verbieten. Wie Gerichte die Prozessbeteiligten vor diesem DSGVO-widrigen Verhalten schützen wollen, ist noch unklar.