Angemessenheitsbeschlüsse mit elf Ländern bestätigt

23. Januar 2024

Die Europäische Kommission hat am 15.01.2024 Angemessenheitsbeschlüsse mit elf Ländern bestätigt, wie sie in einer Pressemitteilung bekannt gab. Hierdurch bleibt der Austausch personenbezogener Daten mit diesen Drittländern uneingeschränkt möglich. Zu den Ländern gehören unteranderem die Schweiz, Kanada und Neuseeland.

Datenschutzgarantien weiterhin gültig

Die bestätigten Beschlüsse stammen noch aus einer Zeit der Datenschutzrichtlinie vor Eintritt der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) 2018. Die Angemessenheitsbeschlüsse sind auch nach Inkrafttreten der DSGVO gültig geblieben. Insgesamt gibt es solche Beschlüsse zu 16 Ländern. Erst im Juli 2023 hat die Europäische Kommission den Datenschutzrahmen EU-USA verabschiedet und im November 2023 ein Abkommen mit Japan unterzeichnet.

Die aktuelle Überprüfung bezog sich auf Andorra, Argentinien, die Färöer, Guernsey, die Insel Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay. Der Bericht der Kommission betont die fortbestehenden Datenschutzgarantien und beleuchtet sogar positive Entwicklungen in den Datenschutzrahmen.

Verbessertes Datenschutzniveau

So führten viele der untersuchten Länder mit der DSGVO neue individuelle Rechte ein. Die Reformen stärkten etwa die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden zur besseren Rechtsdurchsetzung. Vorschriften für den internationale Datentransfers wurden zudem modernisiert, indem der Schutz von Daten aus dem Europäischem Wirtschaftsraum (EWR) erhöht wurde und eine vereinfachtere Rechtsdurchsetzung für Europäern ermöglicht wurde. Daneben etablierten die Staaten effektive Aufsichts- und Beschwerdemechanismen bezüglich der Datenverarbeitung im Rahmen der Strafverfolgung oder Gewährung der nationalen Sicherheit.

Fazit

Die Überprüfung der Angemessenheitsbeschlüsse mit elf Ländern bestätigt, dass ihr Datenschutzrahmen mit den hohen Standards der EU mithalten kann. Die Kommission versichert, dass sie das Schutzniveau der betroffenen Länder kontinuierlich prüfen wird, insbesondere bei Gesetzesänderungen. Sollten sich negative Entwicklungen abzeichnen, behält sich die Kommission vor, die Beschlüsse zu ändern oder zurückzuziehen.