EDSA über „Hauptniederlassung“

22. Februar 2024

Am 13.02.2024 hat der Europäische Datenschutzausschusses (EDSA) eine Stellungnahme über den Begriff der “Hauptniederlassung” angenommen. Dabei geht es um die Kriterien zur Anwendung des One-Stop-Shop-Mechanismus. Insofern räumt der EDSA verschiedene Unsicherheiten aus dem Weg. Dabei geht er auch auf die Konditionen ein, unter denen One-Stop-Shop greift und gibt Leitlinien für die Ermittlung der Zuständigkeiten durch die Datenschutzbehörden. Die Stellungnahme erfolgte auf eine Anfrage der französischen Datenschutzbehörde.

Bedeutung des Begriffs

Bei dem Begriff der Hauptniederlassung handelt es sich um einen der bedeutendsten Anknüpfungspunkte, um festzustellen ob und wenn ja welche Datenschutzbehörde (DPA) in grenzüberschreitenden Fällen zuständig ist, wie Vorsitzender des EDSA, Anu Talus, in der Pressemitteilung vom 14.02.2024 erklärt.

Klarstellung des Begriffs “Hauptniederlassung”

Die Anfrage der Franzosen nach Art. 64 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezog sich auf die Frage, wann eine Organisation als “Hauptniederlassung” gemäß Art. 14 Nr. 16 lit. a DSGVO in der EU angesehen werden kann und somit dem One-Stop-Shop-Mechanismus unterliegt.
Der EDSA erklärt in seiner Stellungnahme (abrufbar hier), dass es sich nur um eine Hauptniederlassung eines Verantwortlichen in der EU handelt, wenn das Unternehmen diese „Entscheidung bewusst zum Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten“ getroffen hat und auch „die Befugnis hat, solche Entscheidungen umzusetzen“. Werden diese Entscheidungen außerhalb der EU getroffen, greift der Mechanismus des One-Stop-Shops somit nicht. Die Beweislast darüber, wo diese Entscheidungen fallen, trage der Verantwortliche. Dieser sei verpflichtet zur Ermittlung mit der zuständigen Datenschutzbehörde zusammenzuarbeiten.

Pay or Okay

Darüber hinaus besprach der EDSA auch das aktuell stark umstrittene Bezahl-Abo von Online-Plattformen wie zum Beispiel Meta. So hatten erst letzte Woche 28 NGOs einen gemeinsamen Brief an den EDSA gerichtet mit der Bitte, diese Modelle zu verbieten. Dem ging die Anforderung einer förmlichen Stellungnahme vom EDSA durch verschiedene Europäische Datenschutzbehörden voraus. Die Besprechung in der letzten Plenarsitzung bezog sich wohl auch auf ihren geplanten Inhalt. Im Übrigen einigte man sich, dass ein Bedarf an umfassenden Leitlinien in diesem Zusammenhang besteht.

Fazit

Der EDSA hat mit seiner Stellungnahme über den Begriff der “Hauptniederlassung” Klarheit geschaffen, insbesondere für die Bestimmung der Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Datenschutzfällen. Die eindeutige Feststellung, dass der One-Stop-Shop-Mechanismus nicht greift, wenn die wesentlichen Entscheidungen außerhalb der EU getroffen werden, unterstreicht die Bedeutung einer genauen Ermittlung des Vorliegens einer Hauptniederlassung.