Kategorie: Beschäftigtendatenschutz

BAG: Heimliche Video-Observation von Arbeitnehmern durch Detektiv

13. April 2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.02.15 (Az.: 8 AZR 1007/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, rechtswidrig handelt, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gelte dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u.a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben.

Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war – so das Gericht – rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war. Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes müsse revisionsrechtlich nicht korrigiert werden. Es sei nicht zu entscheiden gewesen, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist, so das Gericht.

Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht

26. März 2015

In dieser Woche hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht seinen Tätigkeitsbericht für die Jahre 2013 und 2014 veröffentlicht. Neben einem Überblick über die allgemeine Tätigkeit der 17 Personen umfassenden Behörde werden hier zahlreiche Einzelfälle zu Datenschutzthemen der letzten Jahre dargestellt. So schildert der Bericht unter anderem die Bemühungen der Behörde, zu prüfen, welche Daten Smart TVs über ihre Nutzer an Hersteller und Dritte melden. Zu diesem Thema, welches auch medial in den letzten Monaten Beachtung fand, führte die Behörde eigene Tests durch, deren Ergebnisse letzten Monat veröffentlicht wurden. In diesen konnte dargelegt werden, dass bereits beim Einschalten des Fernsehers Daten an verschiedene Server verschickt wurden und letztlich eine komplette Ausforschung des TV-Verhaltens möglich ist. Auch zu weiteren Themen wie Fahrzeugdaten, Videoüberwachung und Beschäftigtendatenschutz gibt die Behörde einen interessanten Einblick in ihre Tätigkeit. Insgesamt zeigt sich, dass Bürger immer öfter den Kontakt zu den Aufsichtsbehörden suchen und diese dann auch eigene Ermittlungen durchführen und in vielen Fällen auch Bußgelder verhängen. Die staatliche Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes, dieser Eindruck entsteht, wurde in den letzten Jahren immer engmaschiger und effektiver.

BAG: Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

5. März 2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen 8 AZR 1011/13) festgestellt, dass Bildnisse von Arbeitnehmern ausschließlich mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligungserklärung ende allerdings nicht automatisch mit dem Auflösen des Arbeitsverhältnisses. Die Einwilligung könne jedoch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund vorgetragen wird.

In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber Filmaufnahmen ihrer Arbeitnehmer für Werbemaßnahmen verwendet. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger schriftlich seine Einwilligung zu einer Mitwirkung in einem Werbefilm, in dem er zweimal erkennbar als Person abgebildet war, erklärt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte er den Widerruf seiner etwaigen Einwilligung erklärt und die Beklagte aufgefordert, die Filmaufnahmen binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Der Arbeitnehmer verlangte weiter Unterlassung und ein Schmerzensgeld.

Zu Unrecht, wie das BAG nun klarstellte. Denn der Kläger hatte für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

LAG MV: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Installation einer Kamera-Attrappe

13. Februar 2015

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG MV) hat beschlossen, dass das Anbringen der Attrappe einer Videokamera im Außenbereich eines Klinikgebäudes offensichtlich keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 87 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt (3. Kammer, Beschluss vom 12.11.2014, 3 TaBV 5/14).

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz, was gegeben ist, wenn technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, eingeführt oder angewendet werden, scheide schon “auf den ersten Blick ersichtlich” aus, da die streitgegenständliche Kamera-Attrappe objektiv nicht dazu geeignet sei, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Ein Mitbestimmungsrecht könne sich auch nicht gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz herleiten. Gegenstand dieser Regelung sei das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer, welches der Arbeitgeber durch Verhaltensregeln sowie sonstige Maßnahmen und Anordnungen beeinflussen und koordinieren kann. Eine Kamera-Attrappe, die im Außenbereich angebracht ist, könne jedoch schon auf den ersten Blick keine Auswirkungen auf das innerbetriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer entfalten. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten (Mit-)Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich ergeben sollen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu bedenken, dass die Arbeitnehmer nach wie vor den betroffenen Eingang betreten und verlassen können, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wann wer das Gebäude durch den betroffenen Zugang betritt oder verlässt.

Zwar werde in der Literatur vereinzelnd unter Hinweis auf den umfassenden Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eine weitergehende Auslegung zum Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz vertreten – jedoch sei auch nach dieser Ansicht die Feststellung einer objektiv tatsächlich vorgenommenen Kontrolle erforderlich. Auch diese Voraussetzungen seien – so das Gericht – vorliegend ersichtlich nicht gegeben, da eine im Außenbereich angebrachte Attrappe einer Videokamera nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Kontrollwirkung auszuüben und mithin die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer objektiv nicht tangieren kann.