Schlagwort: Einwilligung

Newsletter datenschutzkonform versenden

27. November 2014

Unverlangte und ohne Einwilligung zugesendete (Werbe)-E-Mails gelten als Spam und stellen im Sinne gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gilt im privaten wie auch geschäftlichen Bereich. Wichtig ist also, dass die Empfänger des Newsletters bei der Anmeldung zum Newsletter zunächst ihre Einwilligung zur Zusendung ausdrücklich erklären.

Für dieses ausdrückliche Einwilligen ist eine vorformulierte Einwilligungserklärung nötig, die beim Abschicken der Bestellung des Newsletter als Erklärung des Nutzers gewertet wird. Damit den Nutzern diese Erklärung rechtlich wirksam zugeschrieben werden kann, darf der Text der Einwilligungserklärung nicht irgendwo versteckt auftauchen, sondern sollte gut sichtbar platziert werden:

1. Mit der Eingabe Ihrer Daten und der Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie Ihr Einverständnis in den Empfang des Newsletters.

Stimmt der Nutzer auf diesem Weg dem Empfang zu, steht noch die datenschutzrechtliche Einwilligung in die Speicherung der Kontaktdaten aus:

2. Wir versichern Ihnen, dass Ihre Daten nur im Zusammenhang mit dem von uns abonnierten Newsletter verwendet werden. Mit Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie sich in die Speicherung der von Ihnen angegeben Daten zu diesem Zweck einverstanden.

Um nachweisen zu können, woher die Adressen stammen, die beim Versand des Newsletters verwendet werden, muss belegbar sein, dass ein Nutzer selbst die Daten eingegeben und die Einwilligung erklärt hat.

Dies ist möglich durch das so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren für den elektronischen Versandweg. Auf die Anmeldung zum Newsletter hin wird zum Beispiel eine E-Mail an die angegebene Adresse gesendet, in der dazu aufgefordert wird, die Einwilligung zum Empfang des Newsletter erneut zu bestätigen. Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass nur jemand, der auch Zugriff auf das E-Mail-Postfach hat, diese E-Mail-Adresse zum Newsletter anmelden kann. Unberechtigte Anmeldungen durch unbekannte Dritte können so verhindert werden.

Auf das „Abschicken“ der Newsletter-Anmeldung hin sollte eine Seite erscheinen, die den ersten Schritt der Anmeldung als erfolgreich bestätigt. Zugleich sollte der Nutzer darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Bestätigung erforderlich ist:

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Anmeldung zum Newsletter. Zum Schutz Ihrer Privatsphäre erhalten Sie nun zuerst eine E-Mail zugeschickt. Diese E-Mail beantworten Sie bitte schlicht ohne Inhalt zur Bestätigung Ihrer Anmeldung. Auf diesem Weg können wir einen möglichen Missbrauch Ihrer E-Mailadresse ausschließen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Anmeldungen zur Vermeidung von Spam zunächst einzeln prüfen und der Versand der Bestätigungsmail sich daher etwas verzögern kann.

Die Nutzer sollten daraufhin eine E-Mail mit entsprechendem Inhalt erhalten.

Erst wenn die Antwortmail des Nutzers eintrifft, kann die Anmeldung als erfolgreich abgeschlossen gelten und der nächste Newsletter auch an diesen Nutzer versendet werden. Andernfalls müssen die Daten gelöscht werden.  Eingehende Antwortmails sollten zur Dokumentation der erteilten Einwilligung aufbewahrt werden.

Schließlich verlangt das Gesetz in § 28 IV S. 2 BDSG noch den Hinweis an die Nutzer, ob und wie man sich wieder vom Newsletter abmelden kann. Diese Information ist ebenfalls auf der erste Seite der Newsletter-Anmeldung zu platzieren, etwa im Kontext mit den Einwilligungserklärungen:

3. Wenn Sie unseren Newsletter nicht weiter erhalten möchten, können Sie sich durch eine E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ vom weiteren Empfang abmelden. Ihre Daten werden dann gelöscht.

 

Gericht erkennt Datenschutz in Facebook-App als zu schwach an

20. November 2014

Und täglich grüßt der Datenschutz von Facebook. Nun hat einmal mehr ein deutsches Gericht geurteilt (Az 19 O 60/13), was wohl längst auch im  Unterbewusstsein jedes Internetnutzers angekommen ist: Der Datenschutz von Facebook ist zu schwach. Konkret erkannte das Landgericht Berlin an, dass Facbeook seine Nutzer nicht im ausreichenden Maße über die Weitergabe der durch die Facebook-App erhobenen Daten an Dritte informiert. Will ein Facebook-User derzeit ein Spiel aus dem App-Zentrum nutzen, willigt er immer auch, dass seine persönlichen Daten an Dritte weitergegeben werden, etwa Chatinhalte und Informationen über Freunde. Diese Information wäre zum einen explizit zustimmungspflichtig und zum Anderen deutlich hervorzuheben. Facebook versteckt diese jedoch hellgrau auf weiß und in unverständlicher Form unterhalb des Zustimmungsbuttons für die Installation. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Strafe von 385.000 Dollar für die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung

20. März 2014

Wie heise.de berichtet habe ein US-Bundesgericht die Betreiber der Revenge-Porn-Website “U got posted” zu einem Schadensersatz in Höhe von 385.000 Dollar verurteilt. Grund sei, dass sexuelle Bilder ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht worden seien. Im konkreten Falle habe es sich um eine minderjährige Klägerin gehandelt, deren Bilder das Gericht als Kinderpornographie gewertet habe. Die Bilder, die ohne Einwilligung der Betreiber veröffentlicht worden seien, stammen meist von deren Ex-Partnern, die durch die Veröffentlichung Rache üben wollen. Die Seite wurde mittlerweile vom Netz genommen.

Kategorien: Allgemein · Internationaler Datenschutz
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Entwurf für Meldegesetz erlaubt Datenweitergabe

3. Juli 2012

Vergangene Woche beschloss der Bundestag einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Meldewesens, wie heise.de berichtet. Nach dem Entwurf sollen künftig sämtliche Daten der 5200 Meldeämter vernetzt werden.

Ursprünglich hatte die Bundesregierung geplant, zusammen mit der Einführung des bundesweiten Registerverbunds auch den Schutz der Daten zu stärken. Abfragen von Namen, und Anschriften sollten nur noch für Werbung und Adresshandel möglich sein, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Diese Einschränkung war besonders der Direktmarketing-, Inkassobranche und den Auskunfteien ein Dorn im Auge.

Im Beschluss nun fehlt diese Bestimmung. Meldedaten dürfen nur dann nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder der Betroffene Widerspruch eingelegt hat. Die Einschränkung soll jedoch nicht gelten bei Anfragen zum Zwecke des Abgleichs bereits vorhandener Daten zwecks Bestätigung oder Berichtigung.

Die Kritik gegen den beschlossenen Entwurf richtet sich vor allem gegen letztgenannte Ausnahme: Selbst der Widerspruch der Betroffenen werde wirkungslos, wenn bereits vorhandene Informationen zur ungehinderten Abfrage der Daten berechtigten. Für jede Melderegisterauskunft seien vorherige Daten nötig, jede Anfrage könne so gerechtfertigt werden.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die nach dem Beschluss weiter bestehende Hotelmeldepflicht, die von Datenschützern als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet wird. Auch sollen Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bezeichnete den Entwurf als Rückfall hinter die geltende Gesetzeslage.

 

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