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Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 3): Was sind Diözesandatenschutzbeauftragte?

17. Oktober 2018

Nach § 42 Abs. 1 des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) bestellt jeder Bischof für den Bereich seines Bistums einen Diözesandatenschutzbeauftragten. Er soll zuverlässig und sachkundig sein, die Befähigung zum Richteramt haben und der Katholischen Kirche angehören. Er ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten und auf die Einhaltung kirchlichen Rechts sowie das für die Kirche geltende staatliche Recht zu verpflichten.

Seine grundlegende Aufgabe besteht nach § 44 Abs. 1 KDG darin, über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu wachen. Er ist also für den kirchlichen Bereich die zuständige Aufsichtsbehörde. Er kann alle Maßnahmen nach § 47 ff. KDG bis hin zur Festsetzung von Geldbußen nach § 51 KDG ergreifen, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Menschen zu schützen. Er ist von den kontrollierten Einrichtungen zu unterstützen. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten (§ 44 Abs. 2 lit. a) KDG).

Damit er dieser Aufgabe gerecht werden kann, gewährt ihm das Gesetz vollständige Unabhängigkeit. Er kann nicht aus seinem Amt entlassen werden, ist an Weisungen nicht gebunden und übt seine Tätigkeit in sachlicher und organisatorischer Unabhängigkeit aus.

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Häufig gestellte Fragen –Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 1): Warum hat die Katholische Kirche auf Grundlage der DSGVO mit dem KDG ein eigenes Gesetz entwickelt?

22. August 2018

Als staatlich anerkannter Religionsgemeinschaft steht der Katholischen Kirche ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zu, bleiben aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen (Art. 140 Grundgesetz). Dieses Recht umfasst die Befugnis, ihre Angelegenheiten selbständig zu bestimmen und zu verwalten.

Dem trägt Art. 91 DSGVO Rechnung, der es den Kirchen ermöglicht, bestehende kirchliche Datenschutzvorschriften weiter anzuwenden, wenn sie mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.

Mit der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) bestanden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO bereits umfassende kircheneigene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Um das kirchliche Datenschutzrecht weiterhin aufrechterhalten zu können, ist die KDO mit der DSGVO in Einklang gebracht worden. Ergebnis dieses Prozesses ist das KDG.

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Kirchlicher Datenschutz im Verhältnis zur DSGVO

9. August 2018

Stimmen kritisierten, dass der kirchliche Datenschutz strenger sei als das EU-Recht. Die Deutsche Bischhofskonferenz (DBK) weist die Kritik zurück. Am Dienstag wurde eine Liste durch das DBK mit den häufig gestellten Fragen zum kirchlichen Datenschutz veröffentlicht. In dieser Liste wird unter anderem betont, dass die Regelungen zur Schriftform bei Einwilligungen nicht über das EU-Recht hinausgehen. Im Gegensatz zur europäischen Datenschutzgrundverordnung fordert zwar das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) explizit die Schriftform bei Einwilligungen, es seien aber durch eine Öffnungsklausel “durchaus Fälle denkbar, in denen eine Einwilligung eben nicht schriftlich erfolgen muss”. Durch das Schriftformerfordernis solle das kirchliche Gesetz lediglich konkreter und anwenderfreundlicher sein.

Hinsichtlich Fotografien schließt sich die DBK der Auslegung der Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten an, die neulich eine Handreichung veröffentlicht. Dort wird dargelegt, dass nicht in jedem Fall eine Einwilligung aller Abgebildeten erforderlich ist. Vielmehr können für die Abwägung, ob ein “besonderes” oder “kirchliches Interesse” für die Veröffentlichung besteht, die Regelungen des Kunsturhebergesetz herangezogen werden.

Seit dem 24. Mai 2018 ist das KDG in Kraft. Gemäß Art. 91 DSGVO können Religionsgemeinschaften eigene Datenschutzgesetze anwenden, soweit sie im Einklang mit der DSGVO stehen.

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