Schlagwort: Standardvertragsklauseln

Datentransfer in Drittländer – Kippen die EU-Standardvertragsklauseln?

12. Oktober 2017

Datentransfers in Drittländer, die kein dem europäischen Standard vergleichbares Datenschutzniveau bieten, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht als kritisch einzuordnen. Zu einem solchen Drittland gehören auch die USA. Bis zum Jahr 2015 konnte die Übermittlung in solche Drittländer durch das sogenannte Safe Harbor – Abkommen datenschutzrechtlich legitimiert werden. Durch ein Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 wurde das Safe Harbor – Abkommen jedoch aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass das Abkommen nach dem EuGH einen Verstoß gegen die europäische Grundrechtecharta darstellt.

Nach dem Ende des Safe Harbor – Abkommens konnte eine Übertragung personenbezogener Daten in die USA nur noch durch die Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln oder aufgrund des 2016 als Nachfolger des Safe Harbour – Abkommens beschlossenen EU-US-Privacy Shield legitimiert werden. Kernstück des Privacy Shield ist die Verpflichtung zur Selbstzertifizierung von US-Unternehmen, mit der sichergestellt werden soll, dass gewisse Datenschutzanforderungen eingehalten werden. Daneben wurden durch das Privacy Shield für betroffene EU-Bürger erstmals Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Unternehmen mit Sitz in den USA und so Klagemöglichkeiten geschaffen. Jedoch legte bereits Ende Oktober 2016 die irische Nichtregierungsorganisation Digital Rights Ireland Klage vor dem EuGH gegen den Privacy Shield ein und auch mit den Standardvertragsklauseln wird sich der EuGH nun beschäftigen müssen.

Angestoßen durch eine Klage des Anwalts Max Schrems gegen den Datentransfer an Facebook aufgrund der Verwendung von Standardvertragsklauseln hat sich der irische oberste Gerichtshof dazu entschlossen, verschiedene diesbezügliche Fragen zur Vorlage an den EuGH zur Klärung weiterzuleiten. Die irische High Court-Richterin Carolin Costello führte in ihrem Beschluss unter anderem an, dass es begründete Hinweise darauf gebe, dass es in den USA an wirksamen Maßnahmen zum Schutz der Daten von EU-Bürgern fehlen würde. Insbesondere der Rechtschutz für europäische Bürger in den USA sei nur fragmentarisch ausgebildet und die US-Geheimdienste hätten fast unbegrenzte Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten.

Nach der Vorlage der konkreten Rechtsfragen an den EuGH wird abzuwarten sein, wie der EuGH die rechtliche Zulässigkeit der Standardvertragsklauseln beurteilt. Sollte der EuGH zum Ergebnis der Unzulässigkeit der Standardvertragsklauseln kommen, dürfte dies viele Unternehmen hinsichtlich der Legitimität von Datentransfers in die USA oder sonstige Drittländer vor ernsthafte Probleme stellen.

Deutsche Datenschutzbehörden zweifeln an der Zulässigkeit von Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln

15. Oktober 2015

Nach der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen auf Grundlage des Abkommens nicht mehr zulässig.  Hintergrund der Entscheidung ist der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

Nach wie vor in Betracht kommt indes ein Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Binding Corporate Rules, deren Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestanden jedoch bereits vor der Entscheidung des EuGH und werden erneut vor dem erläuterten Hintergrund der Entscheidung diskutiert.


Deutsche Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2013 in einer gemeinsamen Presseerklärung erklärt, dass ihnen diese Standard-Vertragsklauseln nicht (mehr) ausreichten, solange die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste nicht geklärt seien:

“Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.”


In dem Positionspapier zu dem Safe-Harbor-Urteil hält die schleswig-holsteinische Datenschutzbauftragte bei konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln für nicht mehr zulässig. Nichtöffentliche Stellen, die für ihren Datentransfer in die USA Standardvertragsklauseln verwenden, müssten nun in Erwägung ziehen, den zugrunde liegenden Standardvertrag mit dem Datenimporteur in den USA zu kündigen oder die Datenübermittlungen auszusetzen. Eine dauerhafte Lösung könne nur in einer Änderung des amerikanischen Rechts liegen.

Es werde nun geprüft, ob Anordnungen gegenüber nichtöffentlichen Stellen getroffen werden müssen, auf deren Basis Datenübermittlungen in die USA ausgesetzt oder verboten werden müssen.

Können deutsche Unternehmen Cloud-Anbieter mit Sitz in den USA noch nutzen?

10. Oktober 2011

Nachdem bekannt wurde, dass US-Behörden selbst dann Zugriff auf bei US-Cloud-Anbietern gespeicherte Daten erhalten, wenn sich diese auf Servern innerhalb der EU befinden, stellt sich für viele deutsche Unternehmen die Frage, ob es generell noch möglich ist, in datenschutzkonformer Weise mit US-Anbietern zusammenzuarbeiten.

Aus der Orientierungshilfe – Cloud Computing, welche die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder veröffentlicht haben, ergibt sich, dass die deutschen Datenschutzbehörden eine Zusammenarbeit mit US-Cloud-Anbietern nicht generell für unmöglich halten.

Bei der Übermittlung von Daten außerhalb der EU und des EWR kann durch den Cloud-Anwender als verantwortliche Stelle ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt werden, indem Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules verwendet werden. Nach Einschätzung der Datenschützer wurden allerdings die spezifischen Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung nicht vollständig abgebildet. Daher fordern sie, dass Cloud-Anwender über die Vereinbarung von Standardvertragsklauseln hinaus, die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BDSG erfüllen und entsprechend eine Auftragsdatenverarbeitung vertraglich vereinbaren. Zusammengenommen können diese Maßnahmen dazu führen, dass die Übermittlung durch den Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gedeckt ist. Dies alles gilt für die USA ebenso, wie für andere Drittstaat ohne angemessenes Datenschutzniveau.

Wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Cloud-Anbieter in den USA erfolgt,  können die Standardvertragsklauseln ebenso wie Binding Corporate Rules entbehrlich sein, falls der Cloud-Anbieter gemäß der Safe-Habor-Grundsätze zertifiziert ist. In Ermangelung einer flächendeckenden Kontrolle der Selbstzertifizierungen durch Kontrollbehörden in Europa und den USA sehen die Datenschützer die Cloud-Anwender in der Pflicht gewisse Mindestkriterien zu prüfen, bevor sie personenbezogene Daten an ein auf der Safe-Harbor-Liste geführtes US-Unternehmen übermitteln. Von den Cloud-Anwendern fordern sie dabei:

  • Sich zu überzeugen, ob das Zertifikat des Cloud-Anbieters noch gültig ist und sich auf die betreffenden Daten bezieht.
  • Zu prüfen, ob der Cloud-Anbieter sich gemäß FAQ 9 Frage 4 des Safe-Harbor-Abkommens zur Zusammenarbeit mit den EU-Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichtet hat, falls Beschäftigtendaten verarbeitet werden sollen.
  • Sicherzustellen, dass der Cloud-Anwender vom Cloud-Anbieter alle nötigen Informationen erhält, wenn ein Betroffener eine Anfrag an ihn richtet.
  • Eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend § 11 Abs. 2 BDSG zu treffen.

Abschließend halten die Arbeitskreise fest, dass eine Safe-Harbor-Zertifizierung den Cloud-Anwender nicht von der Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) oder seiner Kontrollpflicht analog § 11 Abs. 2 Satz 3 BDSG entbindet.

Diese Anforderungen verdeutlichen einmal mehr, dass datenschutzkonformes Cloud Computing immer noch mit vielen Fallstricken versehen ist. (se)

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