Schlagwort: Auftragsdatenverarbeitung

Umgang mit einem vertragsunwilligen Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO

3. April 2023

Manchmal kommt es auch Jahre nach der Einführung der DSGVO immer noch vor, dass Dienstleister, die personenbezogene Daten verarbeiten sollen, nicht auf Anfragen zum Abschluss, zur Überarbeitung oder zur Aktualisierung eines Auftragsverarbeitungsvertrags reagieren. Dies stellt Datenschutzbeauftragte vor Herausforderungen, da die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter nur auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments erfolgen darf, der den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet. Wenn der Dienstleister jedoch nicht bereit ist, eine solche Vereinbarung abzuschließen, fragt sich, welche Optionen der Verantwortliche hat.

Es ist wichtig zu betonen, dass es im Interesse des Dienstleisters oder Auftragnehmers liegt, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Vertrag durchgeführt wird, verstoßen beide Parteien gegen ihre Pflichten aus der DSGVO. Dies kann zu Bußgeldern führen. Wenn eine Anfrage zum Abschluss eines Vertrags unbeantwortet bleibt, sollten Verantwortliche darauf hinweisen, dass dies ein rechtliches Erfordernis ist und eine Vereinbarung zum Vorteil aller Beteiligten ist.

Der Fall Kolibri Images

Empfehlenswert und notwendig ist es, den Datenschutzbeauftragten bei der Angelegenheit einzubeziehen. Außerdem ist es sinnvoll, dem Dienstleister einen Vertragsentwurf zur Überprüfung vorzulegen. Ein Beispiel für die Bedeutung eines solchen Vertrags ist der Fall des Unternehmens Kolibri Images, gegen das 2018 von der Datenschutzaufsichtsbehörde in Hamburg ein Bußgeld verhängt wurde. Das Unternehmen hatte einen spanischen Dienstleister ohne entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag eingesetzt, und obwohl Kolibri Images den Dienstleister mehrfach zur Übermittlung eines Vertragsentwurfs aufgefordert hatte, verweigerte dieser dies. Kolibri Images weigerte sich schließlich auch, einen eigenen Entwurf zu erstellen, was zur Verhängung des Bußgeldes führte.

Obwohl die Aufsichtsbehörden später den Bußgeldbescheid zurücknahmen, zeigt der Fall doch, dass sie von Verantwortlichen den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen fordern. Allerdings können Dienstleister nicht einfach “gezwungen” werden, einen solchen Vertrag abzuschließen, auch wenn sie gute Argumente haben. Wenn eine Erklärung der datenschutzrechtlichen Situation und die proaktive Zusendung eines Vertragsentwurfs keine Wirkung zeigen, sollten Verantwortliche darüber nachdenken, zu “drastischeren” Mitteln zu greifen, wie zum Beispiel einer anderweitigen Vergabe des Auftrags oder einer Kündigung, wenn der Auftragsverarbeitungsvertrag nicht innerhalb einer vorher definierten Frist abgeschlossen wird. Wenn auch das keine Wirkung zeigt, sollten Verantwortliche die Dienstleistung ohne einen Auftragsverarbeitungsvertrag nicht weiter in Anspruch nehmen, da dies gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt und ein Bußgeldrisiko birgt.

Fazit

Wenn Verantwortliche Dienstleister auswählen, die Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten sollen, sollten sie den Datenschutz von Anfang an berücksichtigen und die Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags zur Auftragsverarbeitung als Kriterium für die Beauftragung verwenden. Wenn Dienstleister bereits im Einsatz sind, ohne dass ein Vertrag besteht, sind die oben genannten Schritte die einzigen Optionen, und als letztes Mittel kann eine Trennung vom jeweiligen Dienstleister eingeleitet werden, falls dieser keine Einigung erzielen kann.

Cyberangriff auf UniCredit-Bank: Informationen von 400.000 Kunden ausgelesen

28. Juli 2017

Hackern gelang es durch einen Cyberangriff an Kontodaten von über 400.000 italienischen Kunden der UniCredit-Bank zu kommen. Das Unternehmen bestätigte den Angriff, unterstreicht allerdings auch, dass keine besonders kritischen Daten, wie Passwörter, kopiert wurden, die für einen Zugriff auf Kundenaccounts oder illegale Transaktionen genutzt werden könnten. Sicher ist jedoch, dass persönliche Informationen und die IBAN-Nummern der Kunden abhanden gekommen sind.

Bereits Ende 2016 war die UniCredit-Bank in das Visier von Hackern geraten und erlebt damit nun bereits den zweiten Cyberangriff innerhalb von zehn Monaten. Nach Angaben des Unternehmens soll der Zugriff auf die Daten über einen “unautorisierten Zugang durch einen italienischen Dienstleister” erfolgt sein.

Die UniCredit-Bank will nun 2,3 Milliarden Euro investieren, um die eigene IT-Sicherheit zu stärken. Zu beachten ist hierbei, dass das Unternehmen für die Datensicherheit ihrer Kunden und Partner stets selbst verantwortlich bleibt, auch wenn verschiedene Prozesse – wie hier – durch Outsourcing von anderen Unternehmen im Wege der Auftragsdatenverarbeitung übernommen werden. Das Outsourcing stellt aber oftmals auch ein erhöhtes Sicherheitsrisiko dar, weshalb bei der Auswahl des Dienstleisters und den zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen höchste Sorgfalt geboten ist. Erst recht, wenn 2018 die DSGVO in Kraft tritt und solche Datenpannen mit erhöhten Bußgeldern geahndet werden können.

Auswirkungen der DSGVO auf Cloud Service Provider

12. Juli 2017

Lagert ein Unternehmen personenbezogene Daten von Kunden, Mitarbeitern oder anderen denkbaren Betroffenen-Gruppen in “die Cloud” aus, handelt es sich dabei um einen klassischen Fall der Auftragsdatenverarbeitung (unter der Datenschutz-Grundverordnung “Auftragsverarbeitung”). Wie in den vielen weiteren Bereichen des Datenschutzrechts treten durch die neue EU-Verordnung auch beim Daten-Outsourcing zum 25.05.2018 Änderungen in Kraft. Grund genug, zwei dieser Änderungen im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen einmal genauer zu beleuchten.

Eine der Neuerungen verbirgt sich in Art. 30 Abs. 2 DSGVO: Anders als bislang muss künftig auch der Auftragsverarbeiter ein Verfahrensverzeichnis führen. Diese Aufgabe zur Schaffung von Verarbeitungstransparenz lag bislang allein bei der verantwortlichen Stelle (Auftraggeber im Rahmen der ADV). Dadurch stehen Cloud-Anbieter künftig vielfach in der Pflicht, für jede ihrer Geschäftsbeziehungen ein Verfahrensverzeichnis anzulegen. Zwar verlangt die Verordnung im Hinblick auf die darzulegenden Informationen inhaltlich nichts “Unmögliches” (eigene Bezeichnung, Name der verantwortlichen Stelle, ggf. bestellter Datenschutzbeauftragter etc.), je nach Größe des Cloud-Anbieters kann es sich aber um eine ganze Bandbreite von dokumentationspflichtigen Verfahren handeln. Diese sind zusätzlich im Zeitverlauf aktuell zu halten. In jedem Fall sollten sich Cloud-Provider (aber auch andere Vielfach-Auftragsverarbeiter) bereits jetzt um einen standardisierten Prozess bemühen, der ihnen die Abfrage der Verzeichnisinhalte erleichtert.

Für die Erbringung von Cloud-Services arbeiten Provider häufig zusammen, z.B. um eine noch bessere Rechenleistung oder größeren Speicherplatz anbieten zu können. Datenschutzrechtlich handelt es sich hierbei um eine “Unterbeauftragung”. Interessant ist in diesem Zusammenhang das neue Widerspruchsrecht des verantwortlichen Auftraggebers, das ihm aus Art. 28 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung zukommt. Sollte ein Auftraggeber (=Daten-outsourcendes Unternehmen) der Kooperation mit einem bestimmten Cloud-Unterauftragnehmer widersprechen, muss sein ADV-Vertragspartner hierauf verzichten. Die Möglichkeit zur praktischen Umsetzung von Widersprüchen ist an dieser Stelle jedoch höchst fraglich: Schließlich ist die Rücksichtnahme auf individuelle Kundenwünsche im Falle einer Public Cloud (offener Nutzerkreis, keine Lokalisierung der verarbeiteten Daten) technisch nur äußerst schwer zu realisieren.

Themenreihe DSGVO: Datenschutz im Unternehmen (Teil 1)

7. Juli 2017

Der heutige Beitrag der “Themenreihe DSGVO” befasst sich in einem ersten Teil mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen die die Datenschutzgrundverordnung an die Unternehmen stellt.

Zweck des Datenschutzes ist es, das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürger zu gewährleisten. Damit begrenzt der Datenschutz die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Datenverarbeitung auf das erforderliche Maß und so auf einen gesellschaftlich verträglichen Umfang. Gerade im Unternehmen gibt es eine Vielzahl verschiedener Schnittstellen, an denen es zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt. Exemplarisch zu nennen sind hier insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitarbeitern und Kunden. Auch hinsichtlich dieser Daten hat die DSGVO verschiedene Regelungen aufgestellt, die zu beachten sind und die Rechte der Betroffenen in einem ausreichenden Maße schützen sollen. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist nicht zuletzt auf Grund der empfindlichen Bußgelder, die bei Verstoß gegen die DSGVO vorgesehen sind, essentiell.

Im Folgenden wird auf verschiedene Regelungen der DSGVO eingegangen, die zum Teil bereits heute, nach der aktuell gültigen Rechtsordnung, insbesondere des BDSG, bestehen und von den Unternehmen zu beachten sind.

I. Auftragsdatenverarbeitung, Art. 28 ff.

Gerade im Unternehmen trifft man häufig auf die Konstellation der sog. Auftragdatenverarbeitung. Diese ist bereits heute im § 11 BDSG geregelt und betrifft solche Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht von der verantwortlichen Stelle selber, sondern von einem Auftragsdatenverarbeiter vorgenommen werden. In einem Unternehmen kommt es zu einer Auftragsdatenverarbeitung vor allem dann, wenn die Verarbeitungstätigkeit an einen externen Diensleister outgesourced wird, der Auftraggeber der Datenverarbeitung, also das outsourcende Unternehmen aber weiterhin über die Verarbeitung der Daten, per Weisungsrecht, entscheidet. Klassische Fälle des Outsourcings finden sich in der Verarbeitungstätigkeit von externen Dienstleistern, die die Gehalts- und Lohnabrechnungen für Unternehmen übernehmen oder Hostingmöglichkeiten anbieten, die die personenbezogenen Daten, die im Unternhemen verarbeitet werden in eigenen Rechenzentren speichern.

Die rechtlichen Aspekte regelt bisher allen voran der § 11 BDSG. Auch die DSGVO enthält mit Art. 28 DSGVO eine Vorschrift zur Auftragsdatenverarbeitung. Beide Regelungen ähneln sich inhaltlich, sodass die Auswirkungen des Inkrafttretens der DSGVO hinsichtlich der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung eher gering ausfallen. Vor allem trifft dies im Vergleich zu anderen Regelungen, die durch DSGVO gänzlich neu hinzukommen, zu.

Mit der Übermittlung von Daten geht das Risiko für den Betroffenen einher, dass seine Rechte nicht ausreichend geschützt sind. Art. 28 DSGVO knüpft die Zulässigkeit einer Auftragsdatenverarbeitung daher an strenge Voraussetzungen. Eine zentrale Anforderung ist die klare Zuteilung von Verantwortlichkeiten. Gleichzeitig soll eine Auftragsdatenverarbeitung aufgrund ihrer wirtschaftlichen Vorteile nicht gänzlich unmöglich gemacht werden. Art. 28 DSGVO zielt daher darauf ab, die Interessen von Datenverarbeitern und den von der Verarbeitung Betroffenen im Wege der praktischen Konkordanz in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

1. Anforderungen an die Auftragsdatenverarbeitung

Nach § 11 BDSG ist für eine rechtskonforme Auftragsdatenverarbeitung ein schriftlicher Vertrag erforderlich. Am Erfordernis einer vertraglichen Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung ändert sich auch mit Inkrafttreten des Art. 28 DSGVO nichts, allerdings muss diese nicht mehr ausschließlich schriftlich vorliegen sondern kann auch in einem elektronischen Format abgeschlossen werden. Auch die Anforderungen, die ein Auftragsdatenverarbeitungsvertrag inhaltlich nach der DSGVO erfüllen muss, orientieren sich zum Größteil an denen des bisherigen § 11 BDSG. Nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO sind zu regeln:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Verarbeitung
  • Art der personenbezogenen Daten & Kategorien von betroffenen Personen
  • Umfang der zur Verarbeitung befugten Personen zur Vertraulichkeit
  • Sicherstellung von technischen & organisatorischen Maßnahmen
  • Hinzuziehung von Subunternehmern
  • Unterstützung des für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
  • Rückgabe oder Löschung personenbezogener Daten nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung
  • Kontrollrechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen und Duldungpflichten des Auftragsverarbeiters
  • Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen zu informieren, falls eine Weisung gegen Datenschutzrecht verstößt

2. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich? Wer haftet?

Wie bisher wird auch künftig der Auftraggeber bzw. der für die Verarbeitung Verantwortliche und nicht der Auftragsdatenverarbeiter sein. Er ist sowohl der erste Ansprechpartner für die Betroffenen, als auch für die rechtskonforme Ausgestaltung der Auftragsdatenverarbeitung veranwortlich. Die Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO ist dabei, von der gesetzlich in Art. 26 DSGVO geregelten Konstellation, der sog. “Joint Control” zu unterscheiden. Bei der Joint Control regeln zwei oder mehrere Verantwortliche die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gleichberechtigt und transparent. In einem solchen Fall kann der Betroffene seine Rechte gegen jeden Verantwortlichen geltend machen.

Die Frage nach der Haftung im Schadensfall wird hingegen neu geregelt. Wo nach der bisherigen Regelung im BDSG ausschließlich der Auftraggeber dem Betroffenen gegenüber haftet, sieht die DSGVO schärfere Haftungsregeln, insbesondere für Auftragsverarbeiter vor. So haften nach der DSGVO grundsätzlich der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der Auftragsverarbeitet gemeinsam. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragsverarbeiters allerdings auf Verstöße gegen die speziell ihm auferlegeten Pflichten.  Beiden Parteien steht zudem die Möglichkeit der Exkulpation zur Verfügung. Damit können sie einer Haftung entgehen, wenn sie nachweisen können, dass sie für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich sind.

3. Pflichten des Auftraggebers/Pflichten des Auftragnehmers

Da die DSGVO die rechtliche Ausgestaltung der Pflichten des Auftraggebers die derzeitigen Regelungsgrundsätze des BDSG nahezu vollständig übernommen hat, gibt es hierzu keine Neuerungen, die beachtet werden müssen.

Dies gilt jedoch nicht für die Pflichten des Auftragnehmers. Nach Art. 30 Abs. 2 DSGVO müssen ab Mai 2018 auch Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten führen, die sie für den Verantwortlichen durchführen. Bislang musste ein solches Verzeichnis nur von Auftraggebern geführt werden.

4. Mögliche Sanktionen

Erfüllt eine Auftragsdatenverarbeitung nicht die gesetzlichen Anforderungen drohen dem Auftraggeber und den Auftragsverarbeitern nach Art. 83 DSGVO Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, je nachdem welcher Betrag höher ist.

II. Meldung von Datenpannen in der DSGVO, Art. 33, 34 DSGVO

Ein Unternehmen verstößt gegen den Datenschutz, wenn es zu sog. Datenpannen (engl. Data Breaches) kommt. Darunter sind Verstöße zu verstehen, bei denen Unberechtigten personenbezogene Daten bekannt werden. Dabei ist es irrelevant, ob die Kenntnis vermutlich oder erwiesenermaßen vorliegt und aus welchem Grund es zu der Datenpanne gekommen ist. So kann sie aus einem Hackerangriff, dem Diebstahl eines Smartphones oder der unbefugten Weitergabe durch Mitarbeiter resultieren.

Unter der Datenschutzgrundverordnung, die ab Mai 2018 Geltung haben wird und von den Unternehmen beachtet werden muss, wird das Vorgehen im Falle einer Datenpannen in zwei Vorschriften geregelt. Dabei regelt Art. 33 DSGVO die Informationspflicht gegenüber den Datenschutzaufsichtsbehörden während Art. 34 DSGVO die Anzeigepflicht gegenüber dem Betroffenen betrifft.

1. Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde, Art. 33 DSGVO

Nach dem Wortlaut des Art. 33 DSGVO ist die Aufsichtsbehörde immer dann zu informieren, wenn es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kommt. Wie oben dargelegt, liegt eine solche Verletzung nach Art. 4 Nr. 12 DSGVO auch stets bei Datenpannen vor.

Im Vergleich zum aktuell noch geltenden § 42a BDSG, der die Meldepflicht bei Datenpannen bisher regelt, gilt die Pflicht zur Meldung nicht nur bei Datenpannen hinsichtlich bestimmter “sensibler” personenbezogener Daten, wie etwa Gesundheits- oder Bankdaten, sondern bei jeglicher Verletzung personenbezogener Daten. Einzige Einschränkung ist, dass eine Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht erfolgen muss, wenn “die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.” Es ist also eine Risikoabwägung durchzuführen. Welche Erwägungen bei der Risikoabwägungen miteinzubeziehen sind, nennt der Erwägungsgrund 75 DSGVO.

Führt die Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Meldepflicht besteht, so ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. Als Richtwert für die Unverüglichkeit der Meldung bestimmt Art. 33 DSGVO eine 72 Stunden-Frist nach Bekanntwerden der Datenpanne.

Nach Art. 33 Abs. 5 DSGVO muss der Verantwortliche bezüglich der sog. Data Breach Notification Dokumentationspflichten erfüllen und alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten, deren Auswirkungen und ergriffene Abhilfemaßnahmen dokumentieren.

2. Meldepflicht an die Betroffenen, Art. 34 DSGVO

Gelangt man an Hand der Risikoabwägung zu dem Ergebnis, dass durch die Datenpanne voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen besteht, sind gemäß Art. 34 DSGVO auch die Betroffenen zu informieren.

Art. 34 Abs. 3 DSGVO nennt allerdings Ausnahmen, bei denen die Meldepflicht an die Betroffenen entfällt. Dies ist dann der Fall, wenn

  • geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, durch die die betroffenen Daten für Unbefugte nicht zugänglich sind (z.B. Verschlüsselung),
  • durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt wurde, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht,
  • die direkte Information der Betroffenen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. In diesem Fall ist jedoch eine öffentliche Bekanntmachung gefordert.

3. Inhalt der Meldung

Sowohl Art. 33 als auch Art. 34 DSGVO nennt die formalen Anforderungen, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde bzw. an die Betroffenen, erfüllen muss. Inhalte, die die Meldung an die Aufsichtsbehörde und die Betroffenen gleichermaßen enthalten sollen, sind folgende:

  • der Name und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzubng des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss zusätzlich

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze

enthalten.

4. Sanktionen

Kommt ein Unternehmen seiner Meldepflicht nicht nach, so stellt auch dies einen Verstoß gegen den Datenschutz dar und Aufsichtsbehörden können den Verantwortlichen mit einem Bußgeld von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweit erzielten Jahresumsatzes sanktionieren.

III. Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 DSGVO

Ein gänzlich neues Instrument der Datenschutzgrundverordnung wird ab Mai 2018 die sog. Datenschutzfolgenabschätzung sein. Diese ist in Art. 35 DSGVO normiert und ist grundsätzlich nicht anderes als die im nationalen Datenschutzrecht schon bekannte und praktizierte Vorabkontrolle im Sinne des § 4d Abs. 5 BDSG. Sie dient daher der Bewertung von Risiken und deren möglichen Folgen für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Im Vergleich zur Vorabkontrolle ist der Umfang einer solchen Folgenabschätzung aber deutlich größer.

Die Datenschutzfolgenabschätzung ist nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO immer dann vorzunehmen, wenn Datenverarbeitungen ein hohes Risiko für die Freiheitsrechte bergen. Dies ist insbesondere der Fall beim Einsatz neuer Technologien und der Verarbeitung großer Datenmengen. Darüber hinaus nennt Art. 35 Abs. 3 DSGVO Regelbeispiele, bei denen eine Pflicht zur Durchführung besteht:

  • systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen;
  • umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 oder von Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO;
  • systematische weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

Aufgrund des offenen Tatbestandes des Absatzes 1 ist im weiteren Verlauf noch eine Konkretisierung durch die Aufsichtsbehörde nötig, die Klarheit bezüglich der Frage schafft, wann der Tatbestand genau erfüllt ist und eine Folgenabschätzung zu erfolgen hat.

1. Anforderungen an die Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 7 DSGVO

Der Inhalt einer solchen Datenschutzfolgenabschätzung ist in Art. 35 Abs. 7 DSGVO näher umschrieben. Die Folgenabschätzung muss daher folgendes enthalten:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen.
  • Eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den zweck.
  • Eine Bewertung der Risiken der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
  • Die zur Bewältigung geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnun getragen werden soll.

Ist ein Datenschutzbeauftragter für das Unternehmen tätig, so ist gemäß Art. 35 Abs. 2 DSGVO stets sein Rat einzuholen.

2. Ausnahmen von der Pflicht zur Datenschutzfolgenabschätzung, Art. 35 Abs. 10 DSGVO

Ausnahmen von der Pflicht zur Folgenabschätzung bestehen gemäß Art. 35 Abs. 10 DSGVO, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage einer europäischen oder nationalen Rechtsvorschrift beruht. Hier liegt es im Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten, ob sie eine Folgenabschätzung im Einzelfall als erforderlich ansehen.

3. Folgen einer Datenschutzfolgenabschätzung

Ergibt sich bei der Datenschutzfolgenabschätzung, dass die Datenverarbeitung mit einem besonders hohen Risiko einhergeht, das nicht durch vertretbare Mittel eingedämmt werden kann, ist nach Art. 36 DSGVO und des Erwägungsgrundes 94 eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde notwendig.

Die Aufsichtsbehörde kann dem Unternehmen innerhalb einer Frist von 8 Wochen konkrete Empfehlungen geben, in welchen Bereichen Nachbesserungen vorzunehmen sind.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der 2. Teil des Bereichs Datenschutzes im Unternehmen

BayLDA: Auftragsdatenverarbeitung ohne richtigen Vertrag kann teuer werden!

2. September 2015

Wer einen externen Dienstleister als so genannten Auftragsdatenverarbeiter mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beauftragt, muss mit diesem einen schriftlichen Vertrag abschließen. Das Gesetz – so auf Bundesebene § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) –  schreibt eine Reihe von Einzelheiten vor, die zum Schutz der personenbezogenen Daten darin ausdrücklich festgelegt werden müssen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die technischen und organisatorischen Maßnahmen (Datensicherheitsmaßnahmen), die der Auftragsdatenverarbeiter zum Schutz der Daten treffen muss. Diese Maßnahmen müssen im schriftlichen Auftrag konkret und spezifisch festgelegt werden. Fehlen konkrete Festlegungen hierzu, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße von bis zu 50.000,- € geahndet werden kann. So viel die Theorie.

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat nun nach eigenen Angaben gegen ein Unternehmen eine Geldbuße in fünfstelliger Höhe festgesetzt, weil dieses in seinen schriftlichen Aufträgen mit mehreren Auftragsdatenverarbeitern keine konkreten technisch-organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten festgelegt hatte, sondern dort nur einige wenige pauschale Aussagen und Wiederholungen des Gesetzestextes aufzufinden waren. Das BayLDA wies darauf hin, dass die keinesfalls ausreichend ist. Die datenschutzrechtliche Verantwortung trage auch im Falle der Einschaltung von Auftragsdatenverarbeitern nach wie vor der Auftraggeber. Dieser müsse daher beurteilen können, ob der Auftragsdatenverarbeiter in der Lage ist, für die Sicherheit der Daten zu sorgen. Auch müsse der Auftraggeber die Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen bei seinem Auftragnehmer kontrollieren. Hierfür sei es unerlässlich, dass die beim Auftragsdatenverarbeiter zum Schutz der Daten zu treffenden technisch-organisatorischen Maßnahmen in dem abzuschließenden schriftlichen Auftrag spezifisch festgelegt werden. Nur so könne der Auftraggeber beurteilen, ob die personenbezogenen Daten bei seinem Auftragnehmer z. B. gegen Auslesen oder Kopieren durch Unbefugte, gegen Verfälschung oder sonstige unberechtigte Abänderung oder gegen zufällige Zerstörung geschützt sind.

Das BayLDA betont, dass nicht pauschal beantwortet werden kann, welche vertraglichen Festlegungen zu den technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen werden müssen. Dies richtet sich nach dem Datensicherheitskonzept des jeweiligen Dienstleisters und den von diesem zum Einsatz gebrachten spezifischen Datenverarbeitungssystemen. Den gesetzlichen Maßstab für die festzulegenden technisch-organisatorischen Maßnahmen bildet jedenfalls die Anlage zu § 9 BDSG, die Maßnahmen in den Bereichen Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags-, Verfügbarkeits- und Trennungskontrolle verlangt. Der schriftliche Auftrag muss daher spezifische Festlegungen zu diesen Fragen enthalten.

„Augen auf beim Einbinden von Dienstleistern. Jeder Auftraggeber muss wissen und gegebenenfalls auch prüfen, was sein Auftragnehmer mit den Daten macht.“, so der Präsident des BayLDA Kranig. „Die Datensicherheitsmaßnahmen müssen konkret und spezifisch im Vertrag festgelegt werden. Unspezifische oder pauschale Beschreibungen reichen nicht aus. Wir werden auch künftig in geeigne- ten Fällen Verstöße in diesem Bereich mit Geldbußen ahnden.“

Irische Behörde will Facebook prüfen – Wissenschaftlicher Dienst legt Gutachten zu Social-Plugins vor

24. Oktober 2011

Wie heise online berichtet, plant die irische Datenschutzbehörde eine Überprüfung der europäischen Facebook-Niederlassung in der kommenden Woche. Anlass hierfür gaben auch die Beschwerden des österreichischen Studenten, der seine bei Facebook gespeicherten Daten angefordert hatte. Auf der ihm anschließend übersandten CD mit einem 1200 Seiten starken Dokument fanden sich unter anderem Einträge und Daten, die er längst gelöscht hatte.

Die Überprüfung von Facebook in Dublin soll nach dem Bericht etwa eine Woche dauern. Zuständig ist der irische „Data Protection Comissioner“, weil Facebook allein in Irland die „Facebook Ireland Limited“ als Niederlassung für Europa betreibt.

Inzwischen hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit Facebook beschäftigt. Genauer ging es um die Anfrage eines FDP-Bundestagsabgeordneten, ob das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein Nutzern der Social-Plugins von Facebook zu Recht vorwerfe, gegen deutsches Datenschutzrecht zu verstoßen.

Das eindeutige Fazit der Wissenschaftler lautet, dass wegen deutlicher Unsicherheiten im geltenden Datenschutzrecht keinesfalls eindeutig von einem Verstoß ausgegangen werden könne. Die Rechtsauffassung des ULD sei vertretbar, die Behauptung eines eindeutigen Verstoßes aber unzutreffend.

Problematisch sei besonders der Personenbezug von Cookies und IP-Adressen. Die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person seien sehr umstritten und von der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Diese Kontroverse würde aber vom ULD ausgeblendet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung  nach  §11 BDSG, aus der sich die angeprangerte Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die von Facebook erstellen Statistiken ergeben könnte. (ssc)

Können deutsche Unternehmen Cloud-Anbieter mit Sitz in den USA noch nutzen?

10. Oktober 2011

Nachdem bekannt wurde, dass US-Behörden selbst dann Zugriff auf bei US-Cloud-Anbietern gespeicherte Daten erhalten, wenn sich diese auf Servern innerhalb der EU befinden, stellt sich für viele deutsche Unternehmen die Frage, ob es generell noch möglich ist, in datenschutzkonformer Weise mit US-Anbietern zusammenzuarbeiten.

Aus der Orientierungshilfe – Cloud Computing, welche die Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder veröffentlicht haben, ergibt sich, dass die deutschen Datenschutzbehörden eine Zusammenarbeit mit US-Cloud-Anbietern nicht generell für unmöglich halten.

Bei der Übermittlung von Daten außerhalb der EU und des EWR kann durch den Cloud-Anwender als verantwortliche Stelle ein ausreichendes Schutzniveau sichergestellt werden, indem Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules verwendet werden. Nach Einschätzung der Datenschützer wurden allerdings die spezifischen Regelungen der Auftragsdatenverarbeitung nicht vollständig abgebildet. Daher fordern sie, dass Cloud-Anwender über die Vereinbarung von Standardvertragsklauseln hinaus, die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BDSG erfüllen und entsprechend eine Auftragsdatenverarbeitung vertraglich vereinbaren. Zusammengenommen können diese Maßnahmen dazu führen, dass die Übermittlung durch den Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG gedeckt ist. Dies alles gilt für die USA ebenso, wie für andere Drittstaat ohne angemessenes Datenschutzniveau.

Wenn eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Cloud-Anbieter in den USA erfolgt,  können die Standardvertragsklauseln ebenso wie Binding Corporate Rules entbehrlich sein, falls der Cloud-Anbieter gemäß der Safe-Habor-Grundsätze zertifiziert ist. In Ermangelung einer flächendeckenden Kontrolle der Selbstzertifizierungen durch Kontrollbehörden in Europa und den USA sehen die Datenschützer die Cloud-Anwender in der Pflicht gewisse Mindestkriterien zu prüfen, bevor sie personenbezogene Daten an ein auf der Safe-Harbor-Liste geführtes US-Unternehmen übermitteln. Von den Cloud-Anwendern fordern sie dabei:

  • Sich zu überzeugen, ob das Zertifikat des Cloud-Anbieters noch gültig ist und sich auf die betreffenden Daten bezieht.
  • Zu prüfen, ob der Cloud-Anbieter sich gemäß FAQ 9 Frage 4 des Safe-Harbor-Abkommens zur Zusammenarbeit mit den EU-Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichtet hat, falls Beschäftigtendaten verarbeitet werden sollen.
  • Sicherzustellen, dass der Cloud-Anwender vom Cloud-Anbieter alle nötigen Informationen erhält, wenn ein Betroffener eine Anfrag an ihn richtet.
  • Eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung entsprechend § 11 Abs. 2 BDSG zu treffen.

Abschließend halten die Arbeitskreise fest, dass eine Safe-Harbor-Zertifizierung den Cloud-Anwender nicht von der Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) oder seiner Kontrollpflicht analog § 11 Abs. 2 Satz 3 BDSG entbindet.

Diese Anforderungen verdeutlichen einmal mehr, dass datenschutzkonformes Cloud Computing immer noch mit vielen Fallstricken versehen ist. (se)

Auftragsdatenverarbeitung in Indien nicht von neuen Datenschutzregeln betroffen

8. September 2011

Wie bereits im Vorfeld erwartet, reagierte die indische Regierung auf die anhaltende Kritik aus der Wirtschaft, die in Bezug auf 43a IT Act laut wurde. In einer Mitteilung vom 24.08.2011 wird nunmehr klargestellt, dass die angegriffenen Regeln ausschließlich auf indische Unternehmen, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit einer natürlichen Person stehen, anzuwenden sind. Es wird weiterhin explizit ausgeführt, dass die Regeln nicht anwendbar sind, wenn ein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis mit einem indischen Unternehmen besteht.

Unternehmen, die ihre Datenverarbeitung nach Indien ausgelagert haben, sind somit voraussichtlich durch die Neuregelung nicht betroffen. (se)

Wirtschaftsvertreter reagieren auf mögliche Weitergabe von Cloud-Daten an US-Behörden

4. August 2011

Nach der Reaktion der Datenaufsichtsbehörden zu dem Eingeständnis Microsofts, dass US Firmen unter Umständen auch innerhalb Europas gespeicherte Cloud Daten an die US Behörden weitergeben müssen, äußerten sich nach einem Bericht der Financial Times nun auch Unternehmensvertreter zu den Auswirkungen dieser Praxis. IT-Verantwortliche aus Europa gaben demnach bei einer Serie von privaten Financial Times Meetings in Deutschland und der Schweiz bekannt, dass man US Cloud Service Anbieter meiden werde, da nicht einmal sicher gestellt sei, dass man im Falle eines Zugriffs auf die Daten darüber informiert würde. Ein Teil der Befragten wollten daraus die Konsequenz ziehen, auf Cloud-Dienste komplett zu verzichten, während andere Teilnehmer der Meetings lokalen Anbietern den Vorzug geben möchten.

Alan Murphy, der bei F5 Networks für Virtualisierung und Cloud Services zuständig ist, sieht in der zweiten Alternative mehr eine Chance, denn eine Notlösung. Nach Angaben der Financial Times führte er aus, dass gerade auf Grund der Weigerung der europäischen Wirtschaft in Zukunft US basierte Dienste zu nutzen, kleinere lokale Anbieter die Chance erhielten, auf Kosten der bekannten Marktgrößen Kunden zu gewinnen. Dazu müssten die kleinen Anbieter nach seiner Ansicht nur garantieren, dass ihre Cloud Angebote den örtlichen Datenschutzanforderungen entsprechen.(se)

Datenschutz auf den Philippinen

7. Juni 2011

Die Philippinen sind auf den ersten Blick kein Land, das für die deutschen Wirtschaftsbeziehungen von besonderer Bedeutung ist. Im Hinblick auf die Globalisierung, insbesondere auch im Bereich der Auftragsdatenverarbeitung, lohnt sich jedoch auch ein Blick auf vermeintliche geografische Randgebiete. Nachdem die neuen strengen Datenschutzregelungen Indiens sowohl dort selbst als auch im Ausland bereits für einigen Diskussionsstoff gesorgt haben, erfährt der Bereich Datenschutz nun auch in anderen Gegenden Asiens wie den Philippinen verstärkt Aufmerksamkeit. Anknüpfungspunkt ist auch dort weniger der Persönlichkeitsschutz als vielmehr wirtschaftliche Gründe. Potentielle Investoren, speziell aus den USA und Europa werden von allzu mangelhaften Datenschutzvorkehrungen nämlich abgeschreckt und eine positive Entwicklung für den BPO Sektor (Business Process Outsourcing), der auf den Philippinen eine erhebliche Rolle auf dem Beschäftigungssektor spielt, wird dadurch verhindert. Insbesondere das Problem des „Datendiebstahls“ stellt dort einen Risikofaktor dar.

Um diese Besorgnisse aus dem Ausland zumindest mildern zu können, sollen daher nun verschiedene datenschutzbezogene Gesetze, das Datenschutzgesetz, das Gesetz zur Errichtung eines Ministeriums für Informations- und Kommunikationstechnologie (DICT) sowie das Gesetz zur Vorbeugung von Internet – Kriminalität, verabschiedet werden. Trotz bereits erfolgter Beratung steht die endgültige Verabschiedung momentan jedoch noch aus.

Auch wenn der Gesetzesentwurf zum Datenschutzgesetz primär die BPO – Industrie begünstigt, wird jedoch auch ein Schutz von Privatpersonen, deren personenbezogene Daten bei Behörden oder Firmen gespeichert sind, bezweckt. Sollte der Entwurf verabschiedet werden, dürfte künftig  keine Stelle mehr, unabhängig davon ob staatliche Behörde oder privatwirtschaftliche Firma, persönliche Informationen von Kunden oder Bürgern ohne vorheriges Einverständnis der Betroffenen weitergeben.

Es bleibt abzuwarten, wie stark sich das Datenschutzlevel von Entwicklungs- und Schwellenländern in der nächsten Zeit erhöht. Festzustellen ist jedenfalls, dass die höheren, wenn auch noch nicht unbedingt ausreichenden, Datenschutzregelungen der Industrienationen spürbare Auswirkungen auf das Datenschutzbewusstsein in anderen Ländern haben. Nicht zu vergessen ist im Datenschutz letztlich jedoch auch die technische Komponente. Denn unabhängig von dem Schutzniveau der Gesetze zeigte sich schließlich erst kürzlich bei erfolgreichen Hacker – Angriffen auf Sony oder Nintendo, wie anfällig selbst die Systeme weltweit agierender Konzerne sind, bei denen man aufgrund der finanziellen Mittel eigentlich von einer besonderen Sicherheit sowohl im juristischen als auch technischen Bereich ausgehen können sollte.