BfDI veröffentlicht Positionspapier zur Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen

28. April 2021

Die Möglichkeiten der Verarbeitung, Recherche und Auswertung von personenbezogenen Daten durch die Polizei wurden in den letzten Jahren weiter ausgedehnt. So werden nicht nur die Daten von Bürgerinnen und Bürgern erfasst, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben, sondern auch die derer, die sich zufällig an bestimmten Orten aufhalten. Sobald die Daten erfasst sind, sind diese zeitlich unbegrenzt abrufbar.

In dem Positionspapier bezieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Stellung zur Zweckbindung in polizeilichen Informationssystemen. Hierbei wird auch dem technischen und elektronischen Fortschritt der Datenverarbeitung Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund wird mit Blick auf den Grundrechtsschutz an den Zweckbindungsgrundsatz des deutschen und europäischen Datenschutzrechts angeknüpft. Demnach dürfen die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden.

Insbesondere bei Informationen aus polizeilichen Ermittlungen handelt es sich um sensible Daten, die grundsätzlich nur für Zwecke verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben wurden. Ausnahmen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage und sind streng auszulegen.

In dem Positionspapier werden die einzelnen Anforderungen wie beispielsweise die Zweckfestlegung, Zwecktrennung und die funktionsgerechte Vergabe von Zugriffsrechten dargelegt und erklärt.

Mit der Stellungnahme durch den BfDI wird eine Zielrichtung der datenschutzgerechten Weiterentwicklung der Informationssysteme der Polizei vorgegeben.