Schlagwort: Polizeiliche Handlungsmöglichkeiten

BfDI veröffentlicht Positionspapier zur Datenverarbeitung in polizeilichen Informationssystemen

28. April 2021

Die Möglichkeiten der Verarbeitung, Recherche und Auswertung von personenbezogenen Daten durch die Polizei wurden in den letzten Jahren weiter ausgedehnt. So werden nicht nur die Daten von Bürgerinnen und Bürgern erfasst, die durch ihr Verhalten Anlass gegeben haben, sondern auch die derer, die sich zufällig an bestimmten Orten aufhalten. Sobald die Daten erfasst sind, sind diese zeitlich unbegrenzt abrufbar.

In dem Positionspapier bezieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Stellung zur Zweckbindung in polizeilichen Informationssystemen. Hierbei wird auch dem technischen und elektronischen Fortschritt der Datenverarbeitung Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund wird mit Blick auf den Grundrechtsschutz an den Zweckbindungsgrundsatz des deutschen und europäischen Datenschutzrechts angeknüpft. Demnach dürfen die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ursprünglich erhoben wurden.

Insbesondere bei Informationen aus polizeilichen Ermittlungen handelt es sich um sensible Daten, die grundsätzlich nur für Zwecke verarbeitet werden dürfen, für die sie erhoben wurden. Ausnahmen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage und sind streng auszulegen.

In dem Positionspapier werden die einzelnen Anforderungen wie beispielsweise die Zweckfestlegung, Zwecktrennung und die funktionsgerechte Vergabe von Zugriffsrechten dargelegt und erklärt.

Mit der Stellungnahme durch den BfDI wird eine Zielrichtung der datenschutzgerechten Weiterentwicklung der Informationssysteme der Polizei vorgegeben.

Darf die Polizei auf Corona-Gästelisten zugreifen?

16. Juli 2020

Strafverfolgungsbehörden greifen offenbar vermehrt auf Gästelisten zu, die Restaurants und andere Betriebe in Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen der Corona-Schutz-Verordnungen der Länder anlegen. Wie etwa FAZ.net und SZ.de berichten kam es deswegen in mehreren Bundesländern zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Strafverfolgungs- und Datenschutzbehörden.

Je nach landesrechtlicher Bestimmung müssen Kunden oder Besucher auf den Listen ihren Namen, Adresse(n), Mail-Adresse(n), Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts und gegebenenfalls weitere Angaben wie die Tischnummer angeben. Der Zweck der Datenerhebung liegt darin, im Infektionsfall eine einfache Rückverfolgbarkeit der anwesenden Personen zu gewährleisten, diese über das Risiko informieren zu können und Gesundheitsämtern eine Nachverfolgung der Infektionsketten zu ermöglichen.

Die Angaben in den Gästelisten können für Strafverfolgungsbehörden durchaus interessant sein: So berichtet FAZ.net über einen Fall aus Hamburg. Dort soll ein Mann vor einem Lokal einen Passanten mit einem Teppichmesser bedroht haben. Die zuständige Polizeibehörde ließ sich die Gästeliste des nahegelegenen Lokals übergeben und kontaktierte die Gäste, um sie als potentielle Zeugen zu vernehmen.

Die Sprecherin des hessischen Datenschutzbeauftragten, Ulrike Müller, äußerte, die hessische Verordnung sehe eine strikte Zweckbindung vor. Gastronomen dürften die Daten im Infektionsfall an die Gesundheitsämter herausgeben. Eine Weitergabe an andere Behörden sei aber ausgeschlossen.

Etwa die Oberstaatsanwältin Nadja Niesen aus Frankfurt ist dagegen der Ansicht, es handele sich nicht um eine Frage des Datenschutzes. Denn nach der Strafprozessordnung dürfe die Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und Gerichten Beweismaterial sicherstellen, um die Namen möglicher Zeugen festzustellen. Darunter fielen auch die Gästelisten.

Nach Angaben von SZ.de suchte etwa die Polizeibehörde in Rosenheim nach einem Raubüberfall auf ein Schuhgeschäft und die Polizeibehörde in Starnberg bei den Ermittlungen in einem Rauschgiftfall über die Gästelisten nahegelegener Restaurants Zeugen.

Der bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz, Thomas Petri, leitete daraufhin Prüfungen ein. Er kritisiert, die Datenerhebungen gingen “Richtung Vorratsdatenspeicherung” und fordert eine bundesweite Regelung über die Zugriffsmöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden. Er befürchtet, dass anhand der Daten Bewegungsprofile erstellt werden könnten, sieht aber gleichzeitig keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Nutzung der Gästelisten zu Ermittlungszwecken. Allerdings müssten die “Freiheitsrechte der betroffenen Gäste und die Strafverfolgung abgewogen und in eine rechtssichere Balance gebracht werden.”

Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga, fürchtet indessen, dass weitere Gäste ausbleiben könnten oder die Gäste falsche Angaben machen könnten und so eine Nachverfolgung nicht mehr gewährleistet ist. Geppert will deswegen in Abstimmung mit dem Datenschutzbeauftragten auf das Innen- und das Justizministerium zugehen, um eine Lösung in der Sache zu erreichen.

Vom Freistaat zum Überwachungsstaat?-Tausende Kameras für Bayern

23. August 2017

Zu den aktuell mehr als 17.000 Überwachungskameras in Bayern sollen weitere tausende Kameras in Bayern hinzukommen, primär um Straftaten zu verhindern und den Bürgern ein verstärktes Sicherheitsgefühl zu geben. In Zeiten des Terrors eröffnet dies den polizeilichen Ermittlern einerseits bessere Handlungsmöglichkeiten, andererseits werden dadurch jedoch die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Bürger intensiviert. Innenminister Joachim Herrmann wehrt sich gegen den Vorwurf, einen Überwachungsstaat zu errichten, denn eine flächendeckende Überwachung, wie in England z.B. soll es in Bayern keinesfalls geben. Vielmehr möchte man sich bei dem Vorhaben der Videoüberwachung auf die folgenden fünf Schwerpunkte konzentrieren: Es sollen mehr festinstallierte Videoüberwachungsanlagen geben, die mobile Videoüberwachung soll erweitert, die kommunale Videoüberwachung soll erhöht und die Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden gesteigert werden. Zuletzt ist auch der Einsatz intelligenter Videoüberwachungsmöglichkeiten, wie das Auslesen biometrischer Daten oder des Verhaltens, geplant.
Der Einsatz intelligenter Videoüberwachungen sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Damit würde eine Person, die noch nichts Verbotenes getan habe, nur wegen ihres Verhaltens polizeilich bewertet. Wenn dies Schule mache, seien die Menschen ihre Privatsphäre endgültig los, diese verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte Thomas Petri, der Landesbeauftragte für Datenschutz. Äußerst erstaunlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenso bedenklich ist in diesem Zusammenhang jedoch die Haltung der betroffenen Bürger selbst zu dem Vorhaben. In einer Umfrage eines Meinungsforschungsinstitutes im Auftrag u.a. des Verbandes für Sicherheitstechnik gaben 74 Prozent der Befragten an, Befürworter der Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu sein. Nur neun Prozent der Befragten sprachen sich dagegen gegen den Einsatz der Überwachungskameras aus.