Schlagwort: immaterieller Schadensersatz

Landgericht Zwickau: Schadensersatz gegen “Meta”

3. November 2022

Das Landgericht (LG) Zwickau erließ am 14. September 2022 ein Versäumnisurteil (Az. 7 O 334/22) gegen den U.S.-Konzern „Meta“ und sprach dem Kläger dabei einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen den Konzern zu. Grund für den Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 1000 Euro waren mehrere Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Unzureichende Informationen

Zunächst stellte das Gericht fest, dass Meta seinen nach Art. 13 und 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Demnach liege keine nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderliche faire und transparente Verarbeitung vor.

Insbesondere, so das Gericht, fehlten Informationen darüber, auf welche Weise und zu welchen Zwecken „Facebook“ die Telefonnummern seiner Nutzer verarbeite. Diese könnten auf der von Meta bereitgestellten Social-Media-Plattform Facebook ihre Telefonnummern freiwillig angeben.

Konkret sei es problematisch, dass Facebook nicht darüber informiere, dass Dritte die angegebenen Telefonnummern einsehen könnten. Dies sei möglich, obwohl der Nutzer sein Profil auf die Funktion „privat“ einstelle. Zusätzlich könnten Dritte die Telefonnummern abgreifen und diese für unlautere Zwecke weiterverwenden. Darüber informiere Facebook den Nutzer allerdings nicht.

Ferner sei der Informationsumfang über die sog. „Zwei-Faktor-Authentifizierung“ als problematisch zu bewerten. Dabei informiere Facebook lediglich darüber, dass er die Telefonnummern der Nutzer neben der Zwei-Faktor-Authentifizierung auch für „weitere Zwecke“ verwende. Eine genaue Erläuterung, welche weiteren Zwecke gemeint seien, erfolge nicht.

Außerdem bewertete das Gericht die Such-Option mittels Telefonnummer als kritisch. Dieser ermögliche es Nutzern andere Nutzer mit Hilfe der hinterlegten Telefonnummer zu suchen. Darüber informiere Facebook die Nutzer grundsätzlich. Doch diese Information sei nur über eine Unterverlinkung einzusehen.

Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Facebook gegen den Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO verstoßen habe. Demzufolge habe der Konzern keine angemessene Sicherheit für die verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährleistet. Insbesondere habe Facebook es versäumt, hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten zu ergreifen.

Hintergrund dieser Sicherheitslücke war ein Vorfall aus dem Jahr 2019. Mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens konnten unbekannte Dritte eine große Anzahl an Nutzerdaten abgreifen. Aus der Sicht des Gerichts hätte Facebook mehr Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Datendiebstahl zu verhindern. Insbesondere habe das Unternehmen sog. „Sicherheitscapachas“ verwenden können. Diese Methode stelle sicher, dass ein Mensch und kein automatisiertes System die Daten abfrage.

Außerdem stellte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 33 und 34 DSGVO fest. Demnach sei Facebook dazu verpflichtet gewesen, die zuständige Aufsichtsbehörde über den 2019 geschehenen Vorfall zu informieren. Dem sei das Unternehmen nicht nachgekommen.

Fazit

Abschließend stellte das Gericht fest, dass aufgrund der dargelegten Verstöße der Kläger einen erheblichen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten erlitten habe. Mithin bestehe für die betroffene Person ein ersatzfähiger Schaden.

LAG Schleswig-Holstein zur Auslegung und Höhe des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

30. Juni 2022

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies in seinem Beschluss vom 01.06.2022 (6 Ta 49/22) eine Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe zurück, da es der Auffassung war, das Arbeitsgericht habe im vorangegangenen Verfahren das Schmerzensgeld in angemessener Höhe festgesetzt und der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Fällen, in denen ein wesentlich höheres Schmerzensgeld festgesetzt worden war.

Sachverhalt

In der Hauptsache verlangte die Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten von dieser unter anderem Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie das Unterlassen der Nutzung eines Werbevideos. Während ihrer Beschäftigung bei der Beklagten hatte die Klägerin der Teilnahme an dem Video mündlich zugestimmt. Die Beklagte hatte die Klägerin dabei vorab jedoch nicht über den Zweck der Datenverarbeitung und auch nicht über ihr Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung in Textform informiert. Anschließend hatte die Beklagte das Video im Internet auf der Plattform „YouTube“ veröffentlicht.

Noch vor der Güteverhandlung nahm die Beklagte das Video von der Plattform und die Parteien schlossen dahingehend einen verfahrensbeendenden Vergleich. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wurde bewilligt, jedoch für ihren Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld nur bis zu einer Höhe von 2.000 Euro. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit sofortiger Beschwerde und rügte, das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass das Arbeitsgericht Münster in seinem Urteil vom 25.03.2021 (3 Ca 391/20) in einem vergleichbaren Fall ein wesentlich höheres Schmerzensgeld festgesetzt habe.

Entscheidung des Gerichts

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BAG vom 26.08.2021 (8 AZR 253/20, Rn. 33) nahm das LAG Schleswig-Holstein einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines immateriellen Schadens allein aufgrund der Verletzung der DSGVO an. “Der Rechtsanspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordert über die Verletzung der DSGVO hinaus nicht zusätzlich, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen Schaden darlegt. Bereits die Verletzung der DSGVO selbst führt zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden.” (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022, 6 Ta 49/22, Rn. 14). Einhergehend mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde der Begriff des Schadens weit und auf eine Weise ausgelegt, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. „Angesichts dessen geht die Beschwerdekammer davon aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens zu Lasten des Verantwortlichen zu berücksichtigen ist. Verstöße müssen nämlich effektiv sanktioniert werden. Der Schadensersatz bei Datenschutzverstößen soll eine abschreckende Wirkung haben, um der Datenschutzgrundverordnung zum Durchbruch zu verhelfen (effet utile).“ (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.06.2022, 6 Ta 49/22, Rn. 15).

Das LAG hielt die Obergrenze in diesem Fall in Höhe von 2.000 Euro für einen Schadensersatz unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände für angemessen. Die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin am eigenen Bild sei nicht schwerwiegend gewesen. Die Aufnahmen hätten auch nicht erkennbar die Intimsphäre der Klägerin berührt oder sie diskriminiert. Zudem habe die Beklagte das Video nach der Aufforderung umgehend aus dem Netz genommen. Ein höheres Schmerzensgeld zur Erstattung des immateriellen Schadens aufgrund des Verstoßes der Beklagten gegen die Vorschriften der DSGVO sei nicht zu rechtfertigen.

Auch der Vergleich mit anderen Urteilen zeige die Angemessenheit auf. Richtig sei, dass bei der Festlegung der Höhe eines zuzuerkennenden Schmerzensgeldes auf eine angemessene Relation der Anspruchshöhe zu in anderen vergleichbaren Fällen ausgeurteilten Entschädigungsbeträgen zu achten sei. Bei vergleichbaren Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hätten andere Arbeitsgerichte sogar niedrigere Summen für angemessen gehalten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Münster sei jedoch nicht vergleichbar und läge in wesentlichen Punkten anders. Insbesondere sei die dortige Verwendung der Aufnahmen nach Ansicht des Arbeitsgerichts diskriminierend gewesen.

Mit der Annahme eines weiten Schadensbegriffs zeigt dieser Beschluss erneut auf, dass die Gerichte hinsichtlich der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine weitestgehend einheitliche und arbeitnehmerfreundliche Auffassung vertreten. Allein aufgrund des Verstoßes gegen eine Pflicht aus der DSGVO entstehen den Betroffenen immaterielle Schäden, welche einen Schadensersatzanspruch auslösen können. Bezüglich der Höhe ist auf den Einzelfall abzustellen.

BVerfG: Vorlage an EuGH wegen Schadensersatz für Datenschutzverstöße

23. Februar 2021

Ein Unternehmen begeht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, der betroffenen Person entstehen durch den Datenschutzverstoß aber keine materiellen Schäden. Sind nun immaterielle Schäden zu ersetzen? Wie ist dieser zu bemessen? Oder muss der Schaden eine gewisse Erheblichkeit aufweisen? Letztere Frage sieht das BVerfG als nicht geklärt an, sodass mit Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 2853/19) ein Urteil des Amtsgericht Goslar aufgehoben wurde. Die Frage soll dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden. Dieser soll entscheiden, wie die Regelung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zum Schadensersatz auszulegen ist.

Hintergrund

Das BVerfG hatte über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu entscheiden. Anstoß für die Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Das Amtsgericht hatte u.a. entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO wegen einer widerrechtlich verschickten Werbe-E-Mail zustehe, weil mangels Erheblichkeit des Vorgangs kein Schaden vorliege. Diese Frage hätte – so das BVerfG – jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorgelegt werden müssen, da es sich um eine ungeklärte Frage des europäischen Rechts handelt. Indem das Amtsgericht auf diese Vorlage verzichtet hat, habe es die Grundrechte des Klägers verletzt. Somit sei das Urteil aufzuheben. Es wird nun dem AG Goslar obliegen, die offene Frage der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Relevanz der Vorlage an den EuGH ist aus praktischer Sicht immens. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt von Datenschutzverstößen betroffenen Personen einen Schadensersatzanspruch, wenn diesen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Materielle Schäden sind vergleichsweise leicht zu beziffern, bleiben in der Praxis jedoch die Ausnahme. Immaterielle Schäden – also kein Vermögensschaden, sondern z.B. bei Verletzung der Ehre oder der Freiheit – sind wegen des Datenschutzverstoßes gewissermaßen immanent: Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht verletzt die Freiheit des Betroffenen, darüber entscheiden zu können, wie mit den eigenen Daten verfahren wird. Wie jedoch der dadurch entstandene immaterielle Schaden zu bemessen ist, bleibt Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Diskussionen, sodass hier noch keine Gewissheit besteht. Das AG Goslar schien diese Frage offenbar umgehen zu wollen, indem durch die Bezugnahme auf ein Erheblichkeitskriterium bereits das Bestehen eines Schadens verneint wird.

Ausblick

Eine Erheblichkeitsschwelle ist jedoch weder in der DS-GVO selbst noch in ihren Erwägungsgründen vorgesehen. Im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens wird der EuGH dazu Stellung nehmen müssen, ob ein solches Kriterium herangezogen werden kann und diese Frage vermutlich verneinen. Spannend wird jedoch sein, ob sich der Gerichtshof darüber hinaus zur Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO äußert und somit die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes erleichtert. Auszuschließen ist dies nicht, allzu große Hoffnungen auf eine Klärung dieser Frage sollte sich sowohl die Praxis als auch die Rechtswissenschaft aber wohl nicht machen.