VG Wiesbaden: Dauerhafte Speicherung von GPS-Daten verstößt gegen DSGVO

30. März 2022

Mit Urteil vom 17.01.2022 (6 K 1164/21.WI) hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden zur GPS-Überwachung von Fahrzeugen geäußert.

Ein Unternehmen der Logistikbranche hatte seit April 2020 GPS-Systeme in ihre 55 Firmenfahrzeuge eingebaut. Diese Systeme erheben und speichern Daten zum Tracking dieser Fahrzeuge. So sind u.a. die Bestimmung des Live-Standorts der Fahrzeuge, die Speicherung der Standortdaten und die Messung des Benzinverbrauchs möglich. Das Unternehmen begründet dies damit, dass das Geo-Tracking der Ortung einzelner Fahrzeuge diene, um bei Missbrauch und Diebstahl eingreifen zu können. Zudem sollen der Benzinverbrauch und der jeweilige Kraftstoffbestand in den Tanks überwacht werden, um Kraftstoffdiebstahl zu verhindern. Teilweise fanden auch Zuordnungen zum Inhaber der Fahrerkarte statt. Die Daten der Fahrerkarten wurden für 28 Tage gespeichert, alle übrigen Daten für 400 Tage.

Eine Information der Mitarbeiter über die Einführung des GPS-Trackings erfolgte nicht. Der hessische Datenschutzbeauftragte erfuhr von diesem Vorgehen und meldete sich bei dem Unternehmen. Letztlich forderte er das Unternehmen auf, das GPS-Tracking zukünftig zu unterlassen und erhobene Daten zu löschen. Gegen diesen Bescheid erhob das Unternehmen Klage.

Die Klage wies das VG Wiesbaden nun ab. Im Ergebnis ging das Gericht davon aus, dass für die Datenverarbeitung des Unternehmens keine Rechtsgrundlage existiere, sodass die Verarbeitung nicht rechtmäßig sei, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS-GVO. Eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten lag nicht vor. Auch seien die berechtigten Interessen des Unternehmens gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO nicht gegenüber den berechtigten Interessen der Betroffenen vorrangig. Dazu führt das Gericht u.a. aus: “Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen der Klägerin einerseits und der betroffenen Mitarbeiter andererseits fällt zu Lasten der Klägerin aus, weil die Datenspeicherung des Standorts, zumal über 400 Tage lang, nicht verhältnismäßig ist. […] Die Zulässigkeit der Datenerhebung und erst recht der Speicherung scheitert nach Auffassung des Gerichts schon daran, dass sie geheim erfolgt, ohne dass erkennbar ist, warum die Mitarbeiter der Klägerin nicht wissen dürfen, dass ihr Arbeitgeber sie bei Fahrten konstant überwacht.”

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Unternehmen mit den Daten ihrer Beschäftigten sehr bedacht umgehen sollten.