BVerfG wendet Unionsgrundrechte an und konkretisiert das “Recht auf Vergessen”
Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich in zwei in vieler Hinsicht spannenden Beschlüssen vom 6. November 2019 mit dem Recht auf Vergessen (1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und 1 BvR 276/17, Recht auf Vergessen II). Darin setzt sich das Verfassungsgericht wohl erstmals mit der Frage auseinander, ob und wann es die Charta der Grundrechte der Europäischen Union anwendet und nicht das deutsche Grundgesetz.
Das BVerfG kommt zu dem Ergebnis, dass allein die Unionsgrundrechte anwendbar sind, wenn sich der Rechtsstreit nach unionsrechtlich vollständig vereinheitlichten Regelungen richtet. Dies sei im Datenschutzrecht bereits durch die EU-Datenschutzrichtlinie, erst recht aber durch die Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich erfolgt. Eine Ausnahme gelte für Bereiche, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die Schaffung abweichender Regelungen ermögliche. Ob eine Regelung gestaltungsoffen ist müsse durch Auslegung der konkreten Vorschrift ermittelt werden. Es komme darauf an, ob die Norm auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung verschiedener Wertungen angelegt sei.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall des Beschlusses „Recht auf Vergessen II“ begehrte die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Anzeige eines Suchergebnisses von Google. Bei der Eingabe ihres Namens erschien als Suchergebnis ein Transkript eines Beitrags des Fernsehmagazins „Panorama“ von 2010. Der Beschwerdeführerin wurde darin ein unfairer Umgang mit ihren Mitarbeitern vorgeworfen. Das Landgericht verurteilte Google dazu den Link zu entfernen. Das OLG wies die Berufung ab.
Die rechtliche Würdigung
Nach den Ausführungen des BVerfG betrifft der Rechtsstreit eine unionsrechtlich vereinheitlichte Materie, weswegen die Unionsgrundrechte anwendbar seien. Dies sei Konsequenz der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf die EU. Die Anwendung deutscher Grundrechte würde das Ziel der Rechtsvereinheitlichung konterkarieren. Dem Grundgesetz komme insofern nur eine Reservefunktion zu. Während der EuGH für die letztverbindliche Auslegung des Unionsrechts zuständig sei, habe das BVerfG die Kompetenz über die richtige Anwendung der Unionsgrundrechte.
Das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 7 und 8 CRC beschränke sich nicht auf höchstpersönliche oder besonders sensible Sachverhalte, sondern schließe auch geschäftliche und berufliche Tätigkeiten ein. Zwar könne sich Google selbst nur auf die unternehmerische Freiheit berufen. In der Abwägung seien jedoch auch die Grundrechte der Inhalteanbieter einzustellen, um deren Veröffentlichung es geht. Zudem müssten Zugangsinteressen der Internetnutzer berücksichtigt werden. Das BVerfG arbeitet sodann detailliert heraus, dass ein Schutzanspruch gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber weiter reichen kann als gegenüber dem Inhalteanbieter, wenn im Verhältnis zwischen zwischen Betroffenen und Inhalteanbieter nach innerstaatlichem Fachrecht allein die inhaltliche Richtigkeit eines Beitrags ohne Berücksichtigung seiner Verbreitungswirkungen im Internet maßgeblich ist und deshalb der hierdurch entstehende Schutzbedarf der Betroffenen auf dieser Ebene noch nicht erfasst wird.
Das Ergebnis
Die klageabweisende Entscheidung des OLG beanstandet das BVerfG nicht. Die Beschwerdeführerin habe damals ihre Zustimmung zu dem Beitrag gegeben. Ein Zeitablauf könne zwar dazu führen, dass die Verbreitung von Beiträgen durch Suchmaschinen unzumutbar wird, denn es müsse die Chance eines In-Vergessenheit-Geratens belastender Informationen geben. Allerdings sie die Beschwerdeführerin weiterhin unternehmerisch tätig und der Zeitraum von sieben Jahren nicht übermäßig lang.
Zum Beschluss „Recht auf Vergessen I“ folgt ein weiterer Blogeintrag.