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Verwaltungsgericht Hamburg – Testpflicht für Schüler im Klassenraum verletzt den Datenschutz

14. Mai 2021

Nach einer Entscheidung des Hamburger Verwaltungsgerichts muss sich ein Grundschüler nicht an seiner Schule auf Corona testen lassen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Laut Beschluss vom 29. April (Az.: 2 E 1710/21) reiche ein negatives Ergebnis aus einem anerkannten Schnelltestzentrum, welches maximal 24 Stunden alt sei.

Die Schulbehörde hat gegen die Eilentscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Der Schüler hatte sich zu Hause testen lassen und der Schule nur das Ergebnis mitteilen wollen. Einen solchen Selbsttest akzeptiere das Verwaltungsgericht nicht. Eine Bescheinigung von einem Testzentrum sei schon erforderlich.

Seit dem 6. April müssen sich Schüler in Hamburg zweimal pro Woche unter Aufsicht an der Schule testen, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Als einzige Alternative ist ein PCR-Test erlaubt, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Laut Verwaltungsgericht verletzt die Testpflicht an der Schule den Datenschutz, zumindest wenn ein Test positiv ausfällt und das Ergebnis an das Gesundheitsamt weitergeleitet werden muss. „Die derzeitige Ausgestaltung der testabhängigen Zugangsbeschränkung verstößt nach summarischer Prüfung gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung”, so laut Beschluss. Die Datenerhebung setze Freiwilligkeit voraus. Die Alternative Homeschooling bedeute allerdings einen Nachteil für den Schüler, er könne sich darum nicht freiwillig entscheiden. Damit stützt das Gericht die Linie des Thüringer Datenschutzbeauftragten Lutz Hasse. Er sieht durch die Testpflicht im Klassenraum die Rechte der betroffenen Schüler massiv beeinträchtigt und verlangt von Schulen zumindest eine Einverständniserklärung der Eltern für dieses Procedere einzuholen.

Datenaustausch zwischen WhatsApp und Facebook gerichtlich überprüft

26. April 2017

Nach dem Kauf von WhatsApp durch Facebook vor zwei Jahren bewahrheitete sich die Befürchtung, dass Facebook auf die Nutzerdaten von WhatsApp-Nutzern zugreifen will relativ schnell. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) mahnte WhatsApp im vergangenen September ab, dadurch wurde die Weitergabe der Nutzerdaten zumindest vorläufig gestoppt.

Um zu erreichen, dass die Datenkrake Facebook auch zukünftig nicht auf Nutzerdaten zugreifen darf wurde zudem Klage eingereicht. Das Verwaltungsgericht Hamburg (VG) hat am Dienstag beschlossen, dass eine Nutzung von personenbezogenen Daten deutscher WhatsApp-Nutzer nur bei Vorliegen einer den deutschen Datenschutzvorschriften entsprechenden Einwilligung erfolgen darf.

Weiterhin problematisch und noch nicht hinreichend geklärt ist allerdings, ob deutsches Datenschutzrecht überhaupt zur Anwendung kommt und der Datenschutzbeauftragte gegen die in Irland firmierende Facebook Ltd. vorgehen kann. Sofern das deutsche Datenschutzrecht angewendet werden kann, dürfte der Beschluss des VG Hamburg Bestand haben, denn die von WhatsApp benutzten Einwilligungserklärungen genügen den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts nicht.

Somit bleibt abzuwarten, ob ein von Facebook eingereichter Widerspruch gegen den Beschluss des VG Hamburg Erfolg haben wird.