Schlagwort: Wirtschaft

Wie verträgt sich die Blockchain mit dem Datenschutz?

8. April 2019

Bei Blockchain liegen Daten nicht auf einem zentralen Server, sondern sind dezentral auf Rechnern gespeichert, die sich zu diesem Zweck zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben. Veränderungen an den Daten bzw. Transaktionen müssen von den Rechnern bestätigt werden. Dieses Verfahren sichert die abgelegten Daten besonders gut gegen Manipulationen ab. Damit hat die Blockchain vielfältige Anwendungsmöglichkeiten.

Die Transparenz ist das Kernelement der Blockchain-Technologie. Daraus ergibt sich, dass „sicher“ in Bezug auf den Manipulationsschutz nicht gleichzeitig „sicher“ hinsichtlich des Datenschutzes bedeutet. Denn alle Teilnehmer innerhalb eines Netzwerks haben die Möglichkeit, die in der Blockchain gespeicherten Daten abzurufen. Allerdings ist diese absolute Transparenz nicht immer gewünscht. Kein Unternehmen will Zugang zu sensiblen Daten gewähren.

Mit Blick auf die DSGVO hat Art. 6 DSGVO eine besondere Blockchain-Relevanz, da bei öffentlichen Chains die gesamten Daten öffentlich zugänglich sind. Folglich bedarf der Schutz einer besonderen Beachtung. Das Recht auf Datenaktualisierung in Art. 16 DSGVO beschreibt die Möglichkeit, Daten zu aktualisieren. Es muss möglich sein, einen alten Datensatz durch einen neuen zu ersetzen. Dies könnte auch die Löschung der alten Daten bedeuten. Das wirft Schwierigkeiten innerhalb der Blockchain auf, was besonders im Hinblick auf Art. 17 DSGVO deutlich wird. Art. 17 DSGVO beschreibt das Recht auf Vergessenwerden. Es wird gerne herangezogen, um die Unmöglichkeit einer DSGVO-konformen Blockchain-Anwendung zu belegen; schließlich ist die Manipulationssicherheit der Daten eines der Hauptargumente für Blockchain-Techniken. Jedoch gibt es einige Lösungsmöglichkeiten dieser Problematik wie zum Beispiel die Hash-Funktion, wonach keine personenbezogenen Daten direkt auf der Blockchain gespeichert werden. Durch diese Konstruktion lässt sich die Korrektheit der Daten beweisen, ohne dass Dritte ungewünscht Zugang erhalten.

In heutigen Zeiten, in denen Daten immer stärker zum zentralen Bestandteil von Innovationen werden, stellt die DSGVO einen fundamental wichtigen Rahmen dar, wodurch verdeutlicht wird, dass nicht jede Art von Innovation auch wünschenswert ist. Innovation darf somit nicht ausschließlich dem Wunsch nach Wirtschaftswachstum unterliegen, sondern muss gleichzeitig auch nachhaltig sein und die Grundsätze unserer Demokratie respektieren. Somit bildet die DSGVO ein wichtiges Gegengewicht zur Datenökonomie. Datenwirtschaft und Datenschutz schließen sich nicht aus, sondern sind viel eher komplementär zueinander. Daher ist anzuraten die Technologien so zu gestalten, dass sie nicht nur wirtschaftlich, sondern auch gesellschaftlich sinnvoll sind.

IHK erhebt Klage gegen Unterlassungsverfügung des ULD

26. Januar 2012

Nach Meldungen der dpa geht der Streit um Facebook-Fanseiten in die nächste Runde: Das Bildungswerk der Industrie-und Handelskammer Schleswig-Holstein hat nach Angaben der IHK beim VG Schleswig Klage erhoben. Ziel sei, die Unterlassungsverfügung des Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zu beseitigen. Eine gerichtliche Klärung sei erforderlich, um die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft auszuräumen, begründete die IHK den Schritt.

Vorausgegangen war die Forderung des ULD, alle Betreiber von Webseiten in Schleswig-Holstein müssten den „Gefällt mir“-Button von ihren Webseiten entfernen. Nach Auffassung des ULD verstoßen derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH). Schuld sei die Weitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA, sobald eine Website mit dem „Gefällt mir“-Button von Facebook aufgerufen werde. Außerdem würde für den Seitenbetreiber eine Reichweitenanalyse erstellt.

Das ULD begründet den Verstoß gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht damit, dass Nutzer nicht oder nicht ausreichend über die Vorgänge informiert würden. Was Facebook als Nutzungsbedingungen oder Datenschutzrichtlinien vorweise, erfülle nicht annähernd die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Datensammlung. (ssc)