Erweiterung der Verordnung über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der EU sorgt für Kritik
Anfang März veröffentlichte der Europäische Datenschutzbeauftrage (EDSB) Wojciech Wiewiórowski eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit (“Prüm II”). Eine zweite Stellungnahme wurde bezüglich des Vorschlags für eine Richtlinie über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten veröffentlicht.
Ziel der Vorschläge für die polizeiliche Zusammenarbeit ist es, die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere den Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden zu verbessern. Zu diesem Zweck legt der Vorschlag für die “Prüm II”-Verordnung die Bedingungen und Verfahren für den automatisierten Abruf von DNA-Profilen, Fingerabdrücken, Gesichtsbildern, polizeilichen Aufzeichnungen und Fahrzeugregisterdaten fest. Der Vorschlag für die Richtlinie über den Informationsaustausch zielt darauf ab, den Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Informationen anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern.
In Bezug auf den Vorschlag für die “Prüm-II-Verordnung” betont Wiewiórowski, dass wesentliche Elemente in Bezug auf seinen sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fehlen, wie z. B. die Arten von Straftaten, die eine Abfrage rechtfertigen können, und die Kategorien von betroffenen Personen. Insbesondere solle der automatisierte Abruf von DNA-Profilen und Gesichtsbildern nur im Zusammenhang mit einzelnen Ermittlungen bei schweren Straftaten möglich sein und nicht bei jeder Straftat, wie im Vorschlag vorgesehen. Darüber hinaus ist der EDSB nicht von der Notwendigkeit des vorgeschlagenen automatisierten Abrufs und Austauschs von Daten aus polizeilichen Aufzeichnungen überzeugt und unterstreicht, dass strenge Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, um die Risiken für die Datenqualität anzugehen.
In Bezug auf den Vorschlag für die Richtlinie über den Informationsaustausch unterstreicht Wiewiórowski die Notwendigkeit, den persönlichen Anwendungsbereich der Maßnahme klar zu definieren und auf jeden Fall die Kategorien personenbezogener Daten über Zeugen und Opfer zu begrenzen. Er äußert ferner Bedenken hinsichtlich der Dauer der Datenspeicherung in den Fallverwaltungssystemen der Behörden.
Die polizeiliche Zusammenarbeit in den Mitgliedstaaten sei laut Wiewiórowski “ein wichtiges Element eines gut funktionierenden Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts”. Sie dürfe allerdings nicht “als Nebeneffekt zur Schaffung neuer großer zentralisierter Datenbanken führen”.