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Fotos im Internet veröffentlichen: Was ist zu beachten?

10. Juli 2023

Unternehmen nutzen die Veröffentlichung von Fotos und Videos im Internet aus verschiedenen Gründen. Datenschutzrechtliche Aspekte werden relevant, sobald Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind, beispielsweise in Marketingvideos, bei der Mitarbeitergewinnung oder in Erklärungs- und Anleitungsvideos für Produkte. Diese Veröffentlichungen können sowohl auf Websites als auch über soziale Medien oder in Apps erfolgen.

Einwilligung als Rechtsgrundlage unsicher

Ein häufig gewählter Ansatz zur rechtlichen Absicherung ist die Einholung einer Einwilligung von den abgebildeten Personen. Solange diese Einwilligung freiwillig erfolgt und die betreffenden Personen angemessen über die Art und Weise der Veröffentlichung informiert werden, ist dies rechtlich akzeptabel. Allerdings hat die Verwendung von Einwilligungen als Rechtsgrundlage einen entscheidenden Nachteil: Einwilligungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Im Falle eines solchen Widerrufs muss die Veröffentlichung unverzüglich beendet werden. Die betroffene Person muss aus den Aufnahmen entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Für Unternehmen kann dies sehr unangenehm sein, insbesondere wenn hohe Produktionskosten für die Aufnahmen angefallen sind oder die Veröffentlichung der Aufnahmen von großer Bedeutung ist.

Datenschutzrechtliche Einordnung

Die Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dient als rechtliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Allerdings ist gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 DSGVO eine solche Einwilligung frei widerruflich. Kommentare zur DSGVO stellen klar, dass Einschränkungen des Widerrufsrechts nicht zulässig sind. Folglich entfällt ab dem Zeitpunkt des Widerrufs die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von Aufnahmen der widerrufenden Person. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bleibt die Verwendung der Aufnahmen rechtmäßig, danach dürfen sie nicht mehr verwendet werden. Argumente wie hohe Produktionskosten, unverhältnismäßige Rechtsfolgen oder sonstige negative Auswirkungen auf das Unternehmen können nicht als Grund für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung angeführt werden.

Vor Inkrafttreten der DSGVO wurde für die Veröffentlichung von Aufnahmen das Kunsturheberrechtsgesetz herangezogen, insbesondere § 22 KunstUrhG, der die Einwilligung regelt. In der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Einwilligung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden konnte.

Das Verhältnis zwischen dem Kunsturheberrechtsgesetz und der DSGVO ist nach wie vor umstritten. Jedoch kann mit Gewissheit gesagt werden, dass die DSGVO und ihre Bestimmungen zur Einwilligung und ihrem Widerruf Vorrang haben. Das bedeutet, dass nun kein wichtiger Grund mehr für einen Widerruf erforderlich ist, da die DSGVO eine solche Einschränkung nicht vorsieht.

Alternative zur Einwilligung

Unternehmen können die rechtlich ungünstige Situation bei der Verwendung von Fotos oder Videos vermeiden, indem sie mit den betroffenen Personen, wie Mitarbeitenden oder Testimonials, sogenannte Modelverträge abschließen. In diesem Fall dient der Modelvertrag als rechtliche Grundlage für die Verwendung der Aufnahmen (gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und nicht eine Einwilligung. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass ein Vertrag nicht einfach widerrufen werden kann, im Gegensatz zu einer Einwilligung. Ein Modelvertrag gibt dem Nutzer der Aufnahmen die Gewissheit, dass es keinen Widerruf geben kann.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass im Modelvertrag den betroffenen Personen eine Gegenleistung für die Einräumung der Verwendungsrechte an den Aufnahmen gewährt wird. Diese Gegenleistung besteht oft in Form einer Geldzahlung. Die Höhe der Gegenleistung sollte in angemessenem Verhältnis zu den eingeräumten Verwendungsrechten stehen, insbesondere bei umfangreichen und weitreichenden Veröffentlichungen sollte die Gegenleistung entsprechend höher ausfallen.

Fazit

Bei Foto- und Videoaufnahmen, bei denen ein Widerruf einer Einwilligung besonders unerwünscht wäre, beispielsweise im Rahmen einer Werbekampagne, sollten Unternehmen besser auf Modelverträge anstelle von Einwilligungen setzen. Fotos von Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen, Firmenläufen oder ähnlichen Veranstaltungen können natürlich weiterhin mit Einwilligung der Personen veröffentlicht werden, beispielsweise im Intranet, da ein Widerruf in der Regel keine größeren Auswirkungen hätte.

Kategorien: DSGVO · Online-Datenschutz
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Veröffentlichung von Videos auf Facebook-Fanpages

12. Oktober 2018

Das LG Frankfurt a. M. hat in seinem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283/18) das Veröffentlichen eines Videos von einer Kundin aus einem Frisör-Salon auf seiner Facebook-Seite für rechtswidrig erklärt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Frisör ein Video und Fotos von einer Kundin in seinem Salon auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht hatte. Die Kundin beschwerte sich, worauf der Frisör nur die Fotos entfernte aber nicht das Video. Darauf hin klagte die Kundin auf Unterlassung.

Das Gericht prüfte, ob der Frisör die Datenverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. In Betracht kamen §§ 22, 23 KUG, Art. 6 Abs. 1 lit a und lit. f. DSGVO in Betracht. Laut Gericht konnte der Frisör nicht glaubhaft darlegen, dass die Kundin eingewilligt hatte. Da auch keine Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis nach § 23 KUG einschlägig sind, ist die Veröffentlichung des Videos nicht von §§ 22, 23 KUG gedeckt ist. Mangels Einwilligung scheidet auch Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO als taugliche Rechtsgrundlage aus. In der weiteren Prüfung verneinte das Gericht ein berechtigtes Interesse des Frisörs an der Veröffentlichung des Videos. Das LG zog hierfür die Grundsätze der §§ 22, 23 KUG und der dazugehörigen Rechtsprechung für die Abwägung heran. Demnach überwiegt bei einem Frisörbesuch das Interesse der Kundin an der Unterlassung gegenüber dem Werbeinteresse des Frisör-Salonbetreibers.

Da sich die Veröffentlichung des Videos auf keine Rechtsgrundlage stützen ließ, muss der Frisör nun das Video von seiner Facebook-Seite entfernen. Diese Entscheidung bestätigt nochmals die Bedeutung der Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit der Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO.

Datenschutz im Kindergarten

5. Oktober 2018

Im Alltag eines Kindergartens kommt man ständig mit personenbezogene Daten in Berührung, sei es durch ein Gespräch mit den Eltern über das Verhalten ihres Kindes oder durch das Angeben von Krankheiten der Kinder. Aus diesem Grund ist es äußerst wichtig den Datenschutz in Kindergärten zu wahren,  da Kinder einen gesonderten Schutz benötigen. Im Kindergarten dürfen Daten neben der Möglichkeit der Einholung einer Einwilligungserklärung nur nach einer gesetzlichen Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Die Verarbeitung muss zur Erfüllung der Erziehungsaufgabe der Einrichtung erforderlich sein.

In Nordrhein-Westfalen regelt das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) die Aufgaben und Befugnisse der Kindertagesstätten und Schulen. Vor allem sagt der § 12 aus, welche Daten mitzuteilen sind: Name und Vorname des Kindes, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familiensprache, Namen und Anschriften der Eltern. Aus diesem Grund ist für die Erstellung der Bildungsdokumentation zusätzlich eine Einwilligungserklärung erforderlich, da es hierfür keine gesetzliche Rechtsgrundlage gibt. Bei Kleinkindern wird die Einwilligungserklärung in der Regel von den Eltern abgegeben. Ganz besonders wichtig ist es, bei Foto-und Videoaufnahmen stets die Einwilligung einzuholen.

 

Praktische Fragen zur DS-GVO

14. Juli 2016

Das Bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) erstellt derzeit, teilweise gemeinsam mit dem Bayrischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, eine Reihe von kurzen Papieren zu konkreten Fragen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Ziel dieser Serie ist es, möglichst praktische Hilfestellungen zur Umsetzung der DS-GVO zu geben, die ab Mai 2018 in Kraft treten wird.

Nach Papieren zur Rolle der IT-Sicherheit sowie zu Fragen der Zertifizierung ist nun ein Papier zur Videoüberwachung nach der DS-GVO erschienen. Die Papiere sollen ein- bis zwei mal im Monat erscheinen und jeweils einzelne Schwerpunkt der DS-GVO beleuchten.