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Unitymedia darf Router der Kunden nutzen

5. Februar 2018

Unitymedia darf die Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung der Kunden (“Opt in”) bedarf. Für die Kunden muss aber jederzeit die Möglichkeit bestehen, durch einen Widerspruch aus diesem System auszusteigen (“Opt out”). Das hat das OLG Köln kürzlich entschieden und damit eine Klage der Verbraucherzentrale gegen Unitymedia abgewiesen (Urt.v.02.02.2018, Az. 6 U 85/17).

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia möchte das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufbauen.  Dabei sollen die Router der Unitymedia-Kunden ein privates Signal für das heimische WLAN abgeben sowie ein öffentliches Signal für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können sollen. Die Verbraucherzentrale forderte allerdings eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden, um das zweite Signal konfigurieren zu können, das ein vom WLAN-Netz des Kunden unabhängiges WLAN-Netz auf dem Router aktiviert.

Das OLG Köln hat das landgerichtliche Urteil vom LG Köln aufgehoben, in dem das LG die Ansicht der Verbraucherzentrale geteilt hatte. Es stelle keine unzumutbare Belästigung der Kunden im Sinne von § 7 Abs.1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, wenn das zweite Signal aufgeschaltet wird. Man könne zwar grundsätzlich bei dem zusätzlichen Signal eine Belästigung des Kunden annehmen, da ihm eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens und denen der Kunden ergebe aber, dass diese Belästigung nicht als unzumutbar einzustufen ist.

Eine Mitwirkung des Kunden für das Aufspielen der Software ist nicht erforderlich und führt auch zu keiner Störung des Kunden. Eine Sicherheitsgefährdung könne ausgeschlossen werden, da für den Kunden jederzeit die Möglichkeit bestehe, Widerspruch einzulegen und so aus dem System auszusteigen.

Die Revision zum Bundesgerichthof wurde zugelassen. Es ist abzuwarten, wie der BGH über die Frage entscheidet, inwieweit die Nutzung von im Eigentum des Unternehmens verbleibenden Ressourcen im Haushalt der Kunden zulässig ist.