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BVerwG: Videoüberwachung in Zahnarztpraxis regelmäßig unzulässig

29. März 2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. März entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt.

Die Zahnärztin klagte in diesem Fall gegen eine Anordnung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg). Die Praxis kann durch Öffnen der Tür ungehindert betreten werden. Der Empfangstresen ist nicht besetzt. Oberhalb des Tresens hat die Klägerin eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder konnte sie in Echtzeit auf Monitoren in ihren Behandlungszimmern verfolgen. Eine Aufzeichnung hat nicht stattgefunden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte die Zahnärztin verpflichtet die Kamera so auszurichten, dass keine Patienten gesehen werden können. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die DSGVO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die datenschutzrechtliche Anordnung vor dem 25.05.2018 erlassen wurde.

Jedoch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der aktuell gültige § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG mit dem damaligen § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG inhaltsgleich übernommen worden ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Ebenso muss nach der DSGVO bei einer Videoüberwachung eine Interessenabwägung stattfinden. Die Zahnärztin konnte jedoch nicht darlegen, wieso eine Videoüberwachung erforderlich war. Anders wäre der Fall gewesen, wenn sie in der Vergangenheit mehrere Straftaten in der Praxis erlebt hätte.

Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

AG Bonn zum klassischen E-Mail-Marketing

4. September 2018

Das Amtsgericht Bonn hatte sich in einem Gerichtsverfahren (Az. 111 C 136/17) mit der Frage der Zulässigkeit des E-Mail-Marketings zu beschäftigen. Die Entscheidung folgt der bisherigen Rechtsprechung und verdeutlicht nochmals, dass Werbung ohne Einwilligung in jeglicher Hinsicht unzulässig ist. Egal wie sie „verpackt“ ist.

Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt vertrat einen Mandanten in einem Rechtsstreit. Der Rechtsanwalt wurde von der Gegenseite, einem Telekommunikationsunternehmen, sodann werblich kontaktiert. Das Telekommunikationsunternehmen versandte die Werbemail nicht selbst, sondern setzte dafür einen Dienstleister ein.

Es wurden zwei E-Mails versandt: In der ersten E-Mail wurde der Rechtsanwalt aufgefordert, an einer Online-Zufriedenheitsumfrage zur Servicequalität teilzunehmen. In einer weiteren E-Mail wurde um Teilnahme an einer Produktumfrage gebeten.

Urteil: Das Amtsgericht Bonn entschied, dass der Versand der E-Mails einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwalts darstellt.

Die in den E-Mails verwendeten Links zu den Kundenzufriedenheitsumfragen wurden auch dann als Werbung eingeordnet, wenn diese lediglich in der E-Mail-Signatur eingebunden waren.

Weiter wurde entschieden, dass das Telekommunikationsunternehmen auch dann verantwortlich ist, wenn es einen Auftragsverarbeiter, hier den Dienstleister, einsetzt.

Das Gericht stellte heraus, dass bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-Mail ohne vorherige Einwilligung ausreichend ist, um den Betriebsablauf durch Sichten unerwünschter E-Mails zu belästigen. Hierunter sind auch Zufriedenheits- und Produktumfragen zu verstehen.

Gerade beim werblichen E-Mail-Versand ist es erstaunlich, wie häufig in der Praxis noch Fragen aufkommen und rechtlich unhaltbare Werbekampagnen unwissentlich ausgerollt werden. Unternehmen ist dringend zu empfehlen, sich hier mit den (datenschutz-)rechtlichen Grundlagen vertraut zu machen.

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BGH-Grundsatzurteil: Eltern dürfen auf Facebook-Konto ihrer toten Tochter zugreifen

16. Juli 2018

Was passiert mit den Inhalten eines Facebook-Nutzerkontos, wenn der Inhaber verstirbt und diesen Fall nicht vorab in seinen Einstellungen geregelt hat? Sind digitale Daten vererbbar?

Am Donnerstag, den 12. Juli, fiel in Karlsruhe ein Urteil von grundsätzlicher Bedeutung: Private Daten wie ein Facebook-Nutzerkonto fallen nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben. Ein Anspruch der Erben auf Einsichtnahme in die Daten ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag, welchen ein Kontoinhaber mit Facebook hat. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Erben über.

Das Urteil beendet einen langjährigen Rechtsstreit zwischen Facebook und den Eltern einer verstorbenen Nutzerin, welche sich fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter gegen den US-Konzern durchsetzen konnten. Die Eltern hatten gegen Facebook geklagt, weil sie sich durch eine Einsicht in die Facebook-Kommunikation ihrer Tochter eine Aufklärung der Todesumstände erhofften. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Bis heute ist ungewiss, ob es sich um einen tragischen Unfall oder um Selbstmord handelte.

Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in den Gedenkzustand versetzt und somit “eingefroren”. Auch mit dem Passwort war eine Anmeldung für die Eltern nicht möglich. Das Unternehmen verweigerte eine Freigabe der Kontoinhalte, weil die Freunde des Mädchens darauf vetraut hätten, dass ihre Kommunikation privat bliebe. Diese Ansicht teilte das höchste deutsche Gericht nicht: Zwar können der Absender einer Nachricht bei Facebook darauf vertrauen, dass diese an ein spezielles Konto zugestellt werde, nicht jedoch an eine konkrete Person.

Auch wenn das Urteil Bedenken in Bezug auf die Persönlichkeitsrechte Dritter, mit welchen die Verstorbene kommuniziert hat aufwirft, so ist dieses nur konsequent: Bei Briefen und Tagebüchern bestehen hinsichtlich einer Erbschaft keine Bedenken. Warum sollten digitale Daten dann anders behandelt werden?

Videokamera entfernen?

27. Juni 2018

Das Thema Videoüberwachung kam nicht zuletzt durch den Test von Bodycams in Schleswig-Holstein wieder auf. Videokameras lassen sich in unterschiedlichen Bereichen einsetzen und sind inzwischen allgegenwärtig. Sei es an und in Gewerbegebäuden, im Einzelhandel, in Gastronomien, über mobile Überwachungskameras, bei Veranstaltungen, in Museen und natürlich im privaten Haushalt.

In der Regel geht es darum, Diebstähle, Einbrüche, Vandalismus und Gewaltverbrechen aufzuklären oder dahingehend abschreckende Wirkung zu erzeugen. Aus einem Sicherheitsbedürfnis heraus wird ihr Einsatz befürwortet.

Doch kann man verlangen, dass eine Videokamera entfernt wird?

Das LG Paderborn hat mit Urteil vom 30.11.2017 entschieden, dass es durchaus Fälle geben kann, in welchen ein Anspruch auf das Entfernen einer Videokamera besteht.

Eine Videokamera, die in Richtung eines Grundstücks des Betroffenen gerichtet ist und bei diesem dadurch das „Gefühl des Überwachtwerdens“ auslöst, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Gericht stützt den Anspruch dabei auf  § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Zu Recht führt das LG Paderborn weiter aus, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere dann rechtswidrig und nicht von einem berechtigten Interesse an der Überwachung des eigenen Grundstücks vereinbar sei, wenn auch Bereiche Dritter betroffen sind. Es ist allenfalls die Überwachung des eigenen Grundstücks, nicht aber fremder Grundstücke möglich. Hier ist das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Dritter zu berücksichtigen.

Der Anspruch auf Unterlassen der Anfertigung von Videoaufzeichnungen kann auf Grund des Überwachungsdrucks auf den Betroffenen somit auch die Entfernung der Videokamera rechtfertigen.

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Urteil VG Köln: Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig

24. April 2018

Nachdem schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hatte, erklärte nun auch das Verwaltungsgericht Köln in einem neuen Urteil die Vorratsdatenspeicherung für unrechtmäßig.

Damit wurde der Klage der deutschen Telekom stattgegeben, die sich weigerte den Speicherpflichten nach §§ 113a und 113b TKG nachzukommen, da diese nach ihrer Ansicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Diese Ansicht teilte auch das Gericht, womit es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anschloss, die im Juni 2017 schon entschied, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

Vor allem sah das VG Köln einen Widerspruch der TKG Paragraphen zur Datenschutzrichtlinie der elektronischen Kommunikation. Weiterhin ordnen die §§ 113a und 113b TKG eine “allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an”, was europarechtlich nicht zulässig sei.

Eine Berufung gegen das Urteil vor dem OVG Münster ist noch möglich, ebenso eine Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

 

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