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Bei Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung: Airbnb muss Daten von Vermietern herausgeben

2. Juli 2021

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung des VG Berlins (Urteil vom 23.06.2021, Az. 6 K 90/20) wurde das bekannte Online-Portal Airbnb dazu verurteilt, Behörden Daten von Vermietern herauszugeben, bei denen der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Zweckentrfremdungverbot besteht. Ferner entschied das VG Berlin, dass Airbnb sich nicht auf das irische Datenschutzrecht berufen kann.

Der Sachverhalt

Angefangen hatte es mit einem Bescheid des Berliner Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg, das Airbnb dazu verpflichten wollte, Namen und Anschriften zahlreicher Anbieter, deren Inserate in online veröffentlichten Listen aufgezählt waren, sowie die genaue Lage der von ihnen angebotenen “Ferienwohnung” zu übermitteln. Hintergrund des Bescheids ist das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bzw. Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG). Aufgrund der ohnehin schon knappen Wohnraumsituation, soll damit verhindert werden, dass vorhandener Wohnraum zu Ferienwohnungen umfunktioniert wird. Das Bezirksamt sah in vielen Fällen einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot und forderte daraus resultierend die entsprechenden Daten von Airbnb an. Das Unternehmen kam dem aber nicht nach, sondern hielt die Norm, auf die sich die Behörde stütze, für verfassungswidrig. Ferner werde von dem in Dublin ansässigen Unternehmen verlangt, gegen irisches Datenschutzrecht zu verstoßen. Dementsprechend wollte Airbnb der Auskunftspflicht der Behörden nicht nachkommen und erhob Klage vor dem VG Berlin.

Die Entscheidung des VG Berlin

Das VG Berlin hat die Klage von Airbnb überwiegend abgewiesen. Die vom Bezirksamt damals geltende Rechtsgrundlage in Form von § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ZwVbG a.F. hielt das Gericht nicht für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Vorschrift greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, sei jedoch insbesondere verhältnismäßig, hinreichend bestimmt und normenklar. Auch sei die Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders interessant ist aber, dass die zuständige Kammer des VG Berlin entschied, Airbnb könne sich nicht auf irisches Datenschutzrecht berufen. Als Begründung legte die Kammer dar, dass das sogenannte Herkunftslandprinzip hier keine Anwendung finde.

Allerdings ist sich das VG Berlin der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils bewusst und hat deshalb die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Über den weiteren Verfahrensverlauf werden wir Sie natürlich hier im Datenschutzticker informieren.