Schlagwort: USA

EU-Justizkommissarin droht die Privacy Shield Vereinbarung außer Kraft zu setzen

6. März 2017

Die EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucherschutz und Gleichstellung Jourová erklärte in einem Interview mit der Nachrichtenagentur Bloomberg, dass sie nicht zögern werde, das erst Mitte 2016 in Kraft getretene Privacy Shield Abkommen außer Kraft zu setzen, sobald erhebliche Änderungen durch die neue US-Regierung die geltende Vereinbarung beintächtigten.

Sie werde dabei “nicht zögern, dafür stehe zu viel auf dem Spiel.”

Die EU-Kommissarin hält die Unvorhersehbarkeit der Regierung unter dem US-Präsidenten Trump für besorgniserregend und drängt auf eine schnelle Bestätigung der Regeln des Privacy Shields.

Das US-Justizministerium hat zwar auf eine Anfrage der EU-Kommission am 22. Februar 2017 erklärt, dass die USA an den bisherigen Vereinabrungen des Privacy Shield festhalten werden. Die EU-Kommissarin wird jedoch noch in diesem Monat in Washington im Dialog klären, ob und in wie weit EU-Bürger von dem Dekret des US-Präsidenten betroffen sein werden.

Erste Bußgelder wegen fehlerhafter Datenübermittlung in die USA

8. Juni 2016

Nachdem der Europäische Gerichtshof Ende vergangenen Jahres das Safe-Harbor-Abkommen , auf dessen Rechtsgrundlage bis dahin der Datenaustauch zwischen den USA und Staaten der EU fußte, für ungültig erklärt hatte, waren deutsche Unternehmen dazu angehalten, eine alternative Rechtsgrundlage zu finden oder de facto den Datentransfer in die USA einstellen. Die meisten Unternehmen sind dazu übergegangen, ihren Datenaustausch auf die (freilich nicht unumstrittenen) EU-Standardvertragsklauseln zu stützen.

Dass dem Erfordernis einer alternativen Rechtsgrundlage nach dem Fall von Safe-Harbor nicht alle betroffenen Unternehmen nachgekommen sind, kommt nun den ersten teuer zu stehen. Drei Hamburger Firmen wurden zu Bußgeldzahlungen in (verhältnismäßig glimpflicher) Höhe zwischen 8.000 € und 11.000 € belangt, weil sie noch nicht auf eine rechtssichere Alternative umgestellt hatten, wie heise online mitteilt.

Laut Spiegel Online handelt es sich bei den drei Firmen um Adobe, Punica und Unilever. Die Bußgelder fielen vor allem deshalb verhältnismäßig gering aus, weil alle drei Unternehmen noch während des Bußgeldverfahrens das gerügte Versäumnis nachgeholt und die rechtliche Grundlage ausgebessert hatten. Zudem kam ihnen zu Gute, dass sie die Ersten waren, die von der Datenschutzbehörde negativ geprüft wurden. Unternehmen, die jetzt noch nicht auf eine rechtssichere Alternative umgestellt haben, werden mit deutlich höheren Bußgeldern rechnen müssen, sagt Prof. Dr. Johannes Caspar, Landesdatenschutzbeauftragter in Hamburg. Laut Gesetz sind sogar bis zu 300.000 € möglich; weitere Verfahren wurden bereits eröffnet.

Obama ergreift initiative beim Datenschutz

16. Februar 2016

US-Präsident Barack Obama gründet den Federal Privacy Council, einen Rat für Datenschutz, um genau diesen, nämlich den Datenschutz, zu stärken.

Das Thema Datenschutz wird in den USA deutlich anders behandelt als in Europa. Bereits das US-Amerikanische Volk hat eine ganz andere Einstellung zu privaten Daten und deren Schutz, als wir es hier gewohnt sind. Im Allgemeinen besitzen Behörden in den USA mehr und weitreichendere Zugriffsrechte, was wohl als Kernproblem beim Datenaustausch zwischen den USA und den EU-Staaten anzusehen ist. Im Oktober des vergangenen Jahres wurde aus diesem Grund das Safe Harbor Abkommen zwischen den USA und der EU vom Europäischen Gerichtshof gekippt (datenschutzticker.de berichtete hierüber). Anfang Februar diesen Jahres wurde das Nachfolgeabkommen „EU-US-Privacy-Shield“ erlassen, dessen Inhalte im Detail jedoch noch nicht bekannt sind.

Nun hat Präsident Barack Obama Initiative gezeigt und einen Rat für Datenschutz gegründet. Denn auch in den USA wächst das Verständnis für Datenschutz und die Bürger sensibilisieren sich zunehmend für die damit einhergehenden Gefahren. Damit das Vertrauen in die Datenverwaltung innerhalb der US-Behörden gestärkt wird, soll der Datenschutz in den Bundeseinrichtungen vereinheitlicht und transparenter organisiert werden. Der Rat wird vor allem bei der Erstellung und Implementierung von Datenschutzrichtlinien mitwirken, Empfehlungen ausarbeiten und auf vermehrte Weiterbildung innerhalb der Behörden hinwirken.

Der Rat besteht aus mindestens 24 Mitgliedern und setzt sich unter anderem aus hochrangigen Beamten des Weißen Hauses, den Datenschutzbeauftragten der Ministerien sowie den Datenschutzbeauftragten nationaler Geheimdienste zusammen.

Einigung über Safe Harbor 2.0 bis Ende Januar nicht absehbar – Aufsichtsbehördliche Maßnahmen ab Februar?

21. Januar 2016

Mit dem Urteil vom 06. Oktober 2015 hat der EuGH das Safe Harbor Abkommen für ungültig erklärt. Die obersten Datenschutzbehörden (Artikel-29-Gruppe) haben daraufhin in ihrer Presseerklärung vom 16. Oktober 2016 den Unternehmen, die von der Entscheidung des EuGHs betroffen sind, eine Umsetzungsfrist bis Ende Januar 2016 eingeräumt, um Datenübermittlungen in Drittstaaten auf alternative Grundlagen zu stützen.

Gleichzeitig wurden die EU-Regierungen, die EU-Kommission sowie die US-Regierung aufgefordert, innerhalb dieser Frist ein neues Safe Harbor Abkommen zu verbschieden, das die vom EuGH ausgeurteilten Voraussetzungen erfüllt und als weitere Grundlage neben den Standardvertragsklauseln sowie den Binding Corporate Rules für den Datentransfer in die Vereinigten Staaten dienen kann.

Eine Einigung über ein neues Abkommen noch im Januar scheint nach derzeitigem Stand unwahrscheinlich.

Am 15. Januar 2016 habe die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass die Verhandlungen ins Stocken geraten seien. Teilnehmer der Sitzung hielten eine zeitnahe Einigung für “unrealistisch” und “unwahrscheinlich”, die Stimmung sei insgesamt pessimistisch.

Laut dem EU-Datenschutzbeauftragten Giovanni Buttarelli hätte eine Einigung im Januar allenfalls politische Bedeutung, ein rechstwirksames Abkommen mit Bindnungswirkung erfordere noch weitere Monate Verhandlung.

Am 2. Februar 2016 tritt die Artikel-29-Gruppe wieder zu einer Sitzung zusammen. Es ist zu erwarten, dass im Anschluss daran mitgeteilt wird, welche Maßnahmen die Aufsichtsbehörden gegen Unternehmen, die Daten auf Grundlage des für ungültig erklärten Safe Harbor Abkommens in die Vereinigten Staaten übermitteln, ergreifen werden.

Vor dem Hintergrund, dass der unzureichende Schutz vor einem Zugriff von US-Behörden auf Daten von EU-Bürgern wesentlicher Grund für die Ungültigerklärung des Safe Harbor Abkommens war, könnte ein aktueller Rechtsstreit zwischen der US-Regierung und Microsoft Bedeutung erlangen. Die US-Regierung begehrt hier Zugriff auf Daten, die sich auf einem Server von Microsoft in Irland befinden und zwar allein aufrund eines US-amerikanischen Gesetzes ohne Berücksichtigung andere Rechtsordnungen. Dass ein Einigungswille auf Seite der Vereinigten Staaten besteht, ein Abkommen zu schließen, dass die Daten von EU-Bürgern vor einem Zugriff schützt, scheint daher fraglich.

Mitteilung der EU-Kommission zum transatlantischen Datentransfer nach der Safe-Harbor-Entscheidung

9. November 2015

In der Mitteilung COM(2015)566 vom 06. November 2015 nimmt der EU-Kommission zu den rechtlichen Folgen der Safe Harbor Entscheidung sowie dem aktuellen Stand der Verhandlungen über ein erneutes Abkommen Stellung.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Artikel 29-Datenschutzgruppe vom 16. Oktober 2015 empfiehlt die EU-Kommission die Verwendung von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules um personenbezogene Daten von EU-Bürgern datenschutzkonform in die Vereinigten Staaaten zu übermitteln. Sie betont dabei gleichzeitzig, dass die Empfehlung, so wie die Mitteilung insgesamt, ohne rechtliche Bindungswirkung für die Mitgliedsstaaten sei und insbesondere das Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrem eigenen Ermessen stehe.

In den seit 2013 stattfindenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen seien deutliche Fortschritte erzielt worden. Es hätten bereits Verständigungen über eine strengere Überwachung und Durchsetzung der Safe-Harbor-Datenschutzgrundsätze durch Behörden der Vereinigten Staaten, transparentere Verbraucherrechte und einfacherere und günstigere Abhilfemöglichkeiten bei Beschwerden gegeben. Nach der Safe-Harbor-Entscheidung seien die Verhandlungen mit dem Ziel intensiviert worden, die Verhandlungen in drei Monaten abzuschließen.

Bis zu dem Abschluss eines neuen Abkommens seien die breits genannten Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules mögliche Optionen. Für die rechtskonforme Durchführung eines transatlantischen Datentransfers seien die Datenexporteure unter der Aufsicht der nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich.

Eine Zusammenfassung der Mitteilung sowie unverbindliche Handlungsempfehlungen der EU-Kommission können dem Q&A-Dokument vom 06. November 2015 entnommen werden.

Status quo und Entwicklung von Safe-Harbor 2.0

29. Oktober 2015

Die EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová hat den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 25. Oktober 2015 über den aktuellen Stand der Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen informiert. Zwischen der EU-Kommission und dem US-Handelsministerim bestehe zwar im Grundsatz Einigkeit, jedoch müsse noch über eine Vielzahl kritischer Punkte diskutiert werden.

Die Kommissarin äußerte sich vorsichtig optimistisch, dass die derzeitig stattfindenden Verhandlungen über technische Lösungen bis zu ihrem Besuch Mitte November in Washington fortgeschritten seien. Die Vereinigten Staaten hätten bereits jetzt Zusagen bezüglich einer strengeren Kontrolle der Safe-Harbor-Zertifizierungsverfahrens durch das US-Handelsministerium und einer engeren Zusammenarbeit mit europäischen Datenschutzbehörden gemacht. Neben der Einführung von Datenschutzvorschriften, die denjenigen der EU entsprechen, sei die Regelung des Zugriffs der US-Geheimdienste auf Daten von EU-Bürgern sowie die gerichtliche Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen wesentlicher Punkt der Verhandlungen. Dabei sei der letzte Aspekt, die Einführung einer wirksamen gerichtliche Kontrolle der US-Geheimdienste, die größte Herausforderung auf dem Weg zu einem Abkommen.

Mit einer Einigung über ein Safe-Harbor 2.0 könne daher vor Ende Januar 2016 nicht gerechnet werden.

Die Kommissarin macht insoweit deutlich, dass Safe-Harbor 2.0 wesentlich von der Haltung der Vereinigten Staaten zu dem behördlichen Zugriff auf die übermittelten Daten von EU-Bürgern abhängt. Bis zu einem Abschluss eines neuen Abkommens bleibt die Übermittlung im Rahmen von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig.

Positionspapier der Datenschutzkonferenz zu Safe-Harbor-Urteil

28. Oktober 2015

Die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einem nun veröffentlichten Positionspapier zum Safe-Harbor-Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2015 klar gestellt, dass die deutschen Datenschutzbehörden solche Datenübertragungen in Zukunft untersagen wollen, die ausschließlich auf das Safe-Harbor-Abkommen gestützt sind, soweit sie davon Kenntnis erlangen. Damit verdeutlichen sie einen ersten Punkt ihrer zentralen Strategie. Des weiteren sind sie sich ebenfalls einig, derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von verbindlichen Unternehmensregelungen (Binding Corporate Rules) oder Datenexportverträgen zu erteilen.

Noch Uneinigkeit herrscht hingegen im Umgang mit Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA auf Basis der EU-Standardvertragsklauseln. Sie seien nach dem Positionspapier zwischenzeitlich “in Frage” zu stellen, ohne dass jedoch eine einheitliche Vorgehensweise postuliert wird. Der Hamburgische Landesdatenschutzbeauftragte beispielsweise erklärte, dass seine Behörde erst dann eine Datenübermittlung auf Basis der Standverträge beanstanden werde, wenn die Aufsichtsbehörden geklärt hätten, welche Konsequenzen aus dem o. g. EuGH-Urteil diesbezüglich genau zu ziehen sind. Fest steht jedoch, dass die deutschen Datenschutzbehörden bereits jetzt den transatlantischen Datenverkehr auf Beschwerden hin im Einzelfall überprüfen werden. Vor einer Entscheidung in den jeweiligen Verfahren ist jedoch nicht vor Februar 2016 zu rechnen.

Die britischen und die irischen Aufsichtsbehörden hingegen zeigen eine weniger strenge Haltung: Sie argumentieren hinsichtlich der Folgen des Urteils mit dem Wortlaut der Entscheidungsgründe, der sich allein auf die rechtliche Zulässigkeit des Abkommens beschränke. Sowohl Standardvertragsklauseln als auch Binding Corporate Rules seien von der Entscheidung unberührt, so dass diese nach wie vor rechtliche Grundlage für einen Datentransfer in die Vereinigten Staaten sein sollen.

Die DSK macht ihererseits schließlich deutlich, dass die Verantwortung für eine neue rechtliche Grundlage, die den Vorgaben des EuGH-Urteils Rechnung trägt, bei der EU-Kommission liegt. Diese solle bei den Verhandlungen mit den USA “auf die Schaffung ausreichend weitreichender Garantien zum Schutz der Privatsphäre zu drängen.” Darüber hinaus seien die Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 2004 und 2010 zu den Standardvertragsklauseln schnellstmöglich an die in dem EuGH-Urteil gemachten Vorgaben anzupassen. Die DSK begrüßt die in dieser Sache von der Art. 29-Gruppe gesetzte Frist bis zum 31. Januar 2016.

Artikel-29-Datenschutzgruppe: Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules vorläufig zulässig

19. Oktober 2015

In der Pressemitteilung vom 16. Oktober 2015 nimmt die Artikel-29-Datenschutzgruppe zu den Konsequenzen und Folgen des Safe-Harbor-Urteils Stellung.

Die Entwicklung politischer, rechtlicher und technischer Lösungen um einen Datentransfer in die USA, der die Grundrechte der EU-Bürger gewährleistet, zu ermöglichen sei nun von hoher Dringlichkeit. Die bereits seit 2013 laufenden Verhandlungen über ein neues Safe-Harbor-Abkommen könnten hierbei die Grundlage bilden bzw. Teil einer neuen Vereinbarung werden.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe werde die Auswirkungen des Urteils auf die Standardvertragsklauseln und die Binding Corporate Rules weiter untersuchen. Bis auf Weiteres werde der Datentransfer auf Grundlage der genannten Regelungen ausdrücklich als zulässig betrachtet. Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules seien daher bei Datenübermittlungen weiterhin verwendbar. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Aufsichtsbehörden gehindert seien, Datenübermittlungen im Einzelfall, beispielsweise aufgrund von Beschwerden, zu überprüfen.

Deutsche Datenschutzbehörden zweifeln an der Zulässigkeit von Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von Standardvertragsklauseln

15. Oktober 2015

Nach der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH vom 06. Oktober 2015 sind Datenübermittlungen auf Grundlage des Abkommens nicht mehr zulässig.  Hintergrund der Entscheidung ist der Zugriff der amerikanischen Behörden auf der Basis des Patriot Act, der unabhängig von der gewählten rechtlichen Grundlage zur Anwendung kommen kann und europäische Daten nicht ausnimmt.

Nach wie vor in Betracht kommt indes ein Transfer auf der Basis der Standardvertragsklauseln bzw. Binding Corporate Rules, deren Zulässigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens war. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestanden jedoch bereits vor der Entscheidung des EuGH und werden erneut vor dem erläuterten Hintergrund der Entscheidung diskutiert.


Deutsche Datenschutzbehörden haben bereits im Jahr 2013 in einer gemeinsamen Presseerklärung erklärt, dass ihnen diese Standard-Vertragsklauseln nicht (mehr) ausreichten, solange die genauen Zugriffsmöglichkeiten der amerikanischen Geheimdienste nicht geklärt seien:

“Deshalb fordert die Konferenz die Bundesregierung auf, plausibel darzulegen, dass der unbeschränkte Zugriff ausländischer Nachrichtendienste auf die personenbezogenen Daten der Menschen in Deutschland effektiv im Sinne der genannten Grundsätze begrenzt wird.
Bevor dies nicht sichergestellt ist, werden die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz keine neuen Genehmigungen für die Datenübermittlung in Drittstaaten (zum Beispiel auch zur Nutzung bestimmter Cloud-Dienste) erteilen und prüfen, ob solche Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe-Harbor-Abkommens und der Standardvertragsklauseln auszusetzen sind.”


In dem Positionspapier zu dem Safe-Harbor-Urteil hält die schleswig-holsteinische Datenschutzbauftragte bei konsequenter Anwendung der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil eine Datenübermittlung auf Basis von Standardvertragsklauseln für nicht mehr zulässig. Nichtöffentliche Stellen, die für ihren Datentransfer in die USA Standardvertragsklauseln verwenden, müssten nun in Erwägung ziehen, den zugrunde liegenden Standardvertrag mit dem Datenimporteur in den USA zu kündigen oder die Datenübermittlungen auszusetzen. Eine dauerhafte Lösung könne nur in einer Änderung des amerikanischen Rechts liegen.

Es werde nun geprüft, ob Anordnungen gegenüber nichtöffentlichen Stellen getroffen werden müssen, auf deren Basis Datenübermittlungen in die USA ausgesetzt oder verboten werden müssen.

US-Regierung reagiert unzufrieden auf EuGH-Entscheidung zu Safe-Harbor

9. Oktober 2015

Unzufriedenheit und Unverständnis kennzeichneten die Reaktion der US-Regierung zur wegweisenden Entscheidung des Europäischen Gereichtshof, welche die Ungültigkeit des Safe-Harbor-Abkommens feststellte.”Wir sind zutiefst enttäuscht von der heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, das erhebliche Unsicherheit für US- und EU-Firmen und Verbraucher schafft”, sagte Handelsministerin Penny Pritzker. Einigkeit besteht zwischen den USA und der EU jedoch insoweit, dass der Abschluss eines neuen Abkommens unerlässlich sei. Zumindest ein US-Bürger reagierte ausdrücklich postiv und bedankte sich per Twitter bei Europa: Edward Snowden.