Schlagwort: Speicherfrist

Deutschland, Griechenland, Finnland und Schweden müssen bei Datenschutz nachbessern

7. April 2022

In ihren Entscheidungen über Vertragsverletzungsverfahren hat die Europäische Kommission die Länder Deutschland, Griechenland, Finnland und Schweden dazu aufgefordert ihren Meldepflichten aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung nachzukommen.

Aus der Entscheidung der Kommission geht hervor, dass Deutschland noch keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung in Bezug auf die Tätigkeiten der Bundespolizei mitgeteilt habe. Auch Griechenland habe einige Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Betroffen sind hier insbesondere Festsetzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Richtlinie zum Datenschutz bei der Strafverfolgung und die Fristen für die Speicherung von Daten. Neben Deutschland und Griechenland bemängelte die Kommission ebenfalls die mangelhafte Umsetzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen in den Ländern Finnland und Schweden. Im Rahmen der Durchsetzung von Betroffenenrechten wären die Länder in bestimmten Fällen dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht nachgekommen.

Die Länder haben nun innerhalb von zwei Monaten die Möglichkeit auf das Schreiben zu reagieren und die für das Abstellen der von der Kommission festgestellten Verstöße notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Kommen die Länder diesem Erfordernis nicht nach, so kann die Kommission eine begründete Stellungnahme übermitteln.

Europol kommt Löschpflicht nicht nach

10. Februar 2022

Die Europäische Strafverfolgungsbehörde Europol muss personenbezogene Daten von Verdächtigen, welchen eine Verbindung zu Straftaten nicht nachgewiesen werden kann, nach sechs Monaten löschen. Laut einer Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) kam Europol dieser Verpflichtung nicht nach.

Der europäische Datenschutzbeauftragte Wiewiórowski hat Europol aufgefordert Daten von Verdächtigen in großem Umfang zu löschen. Konkret betroffen seien Datensätze, welche Europol von den Ermittlungsbehörden der EU-Staaten übermittelt wurden. Aufgrund der Masse an übermittelten Daten dauere der Prozess der Analyse bei Europol jedoch meist Jahre. Hinsichtlich der Speicherfristen entspräche die Behörde jedoch nicht ihren eigenen Regelungen. Diese bestimmen die Löschung personenbezogener Daten von Verdächtigen nach spätestens sechs Monaten, sofern den Betroffenen keine Verbindung zu einer kriminellen Aktivität nachgewiesen werden kann.

Auf die Strafverfolgungsbehörde warten arbeitsintensive zwölf Monate. Zunächst soll die Behörde innerhalb von sechs Monaten eine Voranalyse und Filterung der gespeicherten Datensätze vornehmen. Mit diesem Vorgehen werden zugleich “die Risiken für die Rechte und Freiheiten von Personen auf ein Minimum reduziert”. In den nachfolgenden sechs Monaten soll dann die Umsetzung der Löschpflicht zu einer Vereinbarkeit mit den datenschutzrechtlichen Regularien folgen.

Europol kritisierte die Anordnung des EDPS in einer Pressemitteilung, da die Behörde durch den Beschluss des EDPS in der Fähigkeit beeinträchtigt werde, große und komplexe Datensätze auszuwerten. Gerade in Fällen mit komplexen und umfangreichen Datensätzen nehme dies oftmals mehr als sechs Monate in Anspruch.

Die Entscheidung des EDPS war für Europol jedoch bereits absehbar. Bereits im September 2020 verwarnte der Datenschutzbeauftragte die Behörde aufgrund ihres Umgangs mit der Speicherung personenbezogener Daten.