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Weiter Diskussionen über die Zukunft von Cookie-Bannern

29. März 2021

Immer wieder zeigt sich in Umfragen, dass sich Internet-Nutzer von sog. Cookie-Bannern in ihrem Nutzungserlebnis eingeschränkt fühlen, oder diese wegen ihrer Komplexität nicht verstehen und deswegen oft ungeprüft akzeptieren. Auch die Politik beschäftigt sich seit dem Aufkommen der Cookie-Banner wiederholt mit der Frage, wie diese in Zukunft gestaltet werden sollen. Nun hat sich auch das Bundesjustizministerium dafür ausgesprochen, dass Cookie-Banner nutzerfreundlicher gestaltet werden sollen.

Auf eine Anfrage des Handelsblatt hin äußerte sich Staatssekretär Christian Kastrop, dass das Problem im Wesentlichen in der Gestaltung der Cookie-Banner liege. Diese würden durch die Anbieter undurchsichtig und kompliziert designed oder mit langen Texten versehen, sodass die Nutzer schnell genervt seien und die Cookie-Nutzung oftmals ungeprüft akzeptieren. Notwendig sei deshalb, die erforderliche Einwilligung “einfach, verständlich und rechtssicher“ auszugestalten.

Unterschiedliche Lösungsansätze

Die Regierungsparteien sind sich über die Art und Weise, wie dies erreicht werden soll, aber scheinbar nicht einig. Während die Union einheitliche Voreinstellungen, welche durch die Dienstanbieter verwaltet werden und dann für alle Webseiten gelten sollen, ins Spiel bringt, verweist die SPD auf eine europäische Lösung: die Regelung der Thematik in der neuen E-Privacy-Verordnung, welche nun bereits seit Jahren auf sich warten lässt. Diesen Weg schlägt auch die Landesbeauftragte für Datenschutz aus Schleswig-Holstein vor.

Verbraucherschützer fordern ebenfalls eine einfachere Regelung zum Schutz der Nutzer. Auch hier wird eine einheitliche Lösung über den Internet-Browser bzw. das Betriebssystem vorgeschlagen, jedoch als Standardeinstellung eine Verweigerung der Cookie-Nutzung gefordert. Der Verwendung von Cookie müsste dann ausdrücklich zugestimmt werden.

Nutzerfreundlichkeit sieht auch der Vorschlag der Hamburger Grünen vor, wonach zwei Schaltflächen für “Cookies akzeptieren” und “Cookies ablehnen” gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen, also ohne Unterschiede im Design (wie Farbe oder Größe). Über eine dritte Schaltfläche könnten dann individuelle Einstellungen vorgenommen werden.

Nicht wenige Unwägbarkeiten

Die Diskussion über die Zukunft der Cookie-Banner ist gerechtfertigt. Für Dienstanbieter bedeuten Cookie-Banner Mehraufwand, für Nutzer regelmäßig unübersichtliche Ärgernisse. Eine nationale Regelung trifft jedoch sowohl auf tatsächliche als auch auf rechtliche Hindernisse. Einerseits erscheint es fraglich, welchen Mehrwert eine deutsche Regelung im länderübergreifend operierenden Internet bietet, andererseits müsste das Gesetz die europarechtlichen Vorgaben erfüllen.

Ähnliche Probleme ergeben sich bei der einheitlichen Cookie-Verwaltung. Die Anzahl der im Internet eingesetzten Cookies ist kaum zu überblicken, sodass es nur schwer vorstellbar ist, dass hier eine Auswahl aller in Betracht kommender Cookies möglich ist. Wird dann stattdessen in Kategorien von Cookies eingewilligt? Wenn ja, wie verhält sich dies mit der Vorgabe der Datenschutz-Grundverordnung in die Informiertheit einer Einwilligung? Dies alles sind Fragen, die in diesem Zusammenhang der Klärung bedürften.

Google verzichtet künftig auf individualisiertes Tracking

8. März 2021

Es gibt wohl nur wenige kommerzielle Webseiten, die kein Tracking – also die Analyse des Nutzerverhaltens – betreiben und die meisten Seiten verwenden entsprechende Dienste von Google. Nun hat Google angekündigt, künftig – vermutlich ab 2022 – keine Tracking-Cookies mehr anzubieten, welche individualisierte Werbung ermöglichen. Dieser Schritt mag für User und Kunden überraschend erscheinen, war aber durchaus abzusehen. Google legt seit einigen Jahren einen größeren Fokus auf das Thema Datenschutz und Privatsphäre und hatte so beispielsweise vergangenes Jahr für den unternehmenseigenen Browser Chrome erstmals die Möglichkeit eröffnet, sog. third-party-cookies zu löschen.

Kein Verzicht auf Werbung

Gleichwohl wird Google nicht darauf verzichten, seinen Kunden maßgeschneiderte Werbe-Möglichkeiten anzubieten. Zwar hat sich Google – bzw. die Mutter Alphabet Inc. – in den vergangenen Jahren immer breiter aufgestellt, doch noch immer macht der Umsatz aus Werbung rund zwei Drittel des Konzernumsatzes aus. Google selbst verweist darauf, dass diese Cookies angesichts neuer gesetzlicher Vorgaben und dem gestiegenen Interesse der User am Thema Datenschutz/Privacy in Zukunft nicht wirtschaftlich seien. Und so wird Google künftig vermehrt auf das sog. FLoC (Federated Learning of Cohorts) setzen. Dabei wird nicht mehr das Nutzerverhalten einzelner User analysiert, sondern von größeren Nutzer-Gruppen. Diese sollen laut bisheriger Tests so effektiv sein, dass sie mindestens 95 Prozent der bisherigen Conversions generieren können. Bereits im zweiten Quartal will Google seinen Kunden über Google Ads FLoC-basierte Kohorten zur Verfügung stellen.

Ausblick

Durch den künftigen Verzicht auf individualisiertes Tracking wird sich – laut einiger Experten – für Google sowie dessen Kunden nicht viel ändern. Stattdessen wird erwartet, dass die Entscheidung Druck auf die Konkurrenz im Online-Werbe-Markt aufbauen wird, insbesondere auf Facebook. Aber auch aus datenschutzrechtlicher Sicht könnten sich daraus Auswirkungen ergeben, beispielsweise auf den erforderlichen Cookie-Consent. Ob dies der Fall ist, wird jedoch erst abschließend bewertet werden können, wenn die genauen Funktionsweisen der FLoC-basierten Kohorten bekannt sind. Und auch aus User-Sicht wird zu hinterfragen sein, ob die geplanten Neuerungen tatsächlich zu mehr Privatsphäre führen.

E-Mail-Anbieter veröffentlichen Umfrage zur Cookie-Nutzung

27. Mai 2020

“Deutschlands größte E-Mail-Anbieter”, GMX und WEB.DE, haben anlässlich des zweijährigen Jubiläums des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) am 25.05.2020 eine Umfrage zur Sicht deutscher Internetnutzer auf die DSGVO veröffentlicht, welche durch das Meinungsforschungsinstitut YouGov Deutschland GmbH duchgeführt wurde. Im Rahmen der repräsentativen Umfrage wurden im Zeitraum vom 15.-18.05.2020 ingsesamt 2045 deutsche Internetnutzer ab 18 Jahren befragt.

Großteil der Nutzer von Cookie-Hinweisen “genervt”

Statt einer Umfrage zur Sicht deutscher Internetnutzer auf die Datenschutz-Grundverordnung – wie es der Titel vermuten lässt – handelt es sich vielmehr um eine Umfrage zur derzeitigen Cookie-Praxis. Die Teilnhmer der Umfrage wurden unter anderem gefragt, ob sie sich durch regelmäßige Cookie-Hinweise in ihrer Internetnutzung eingeschränkt fühlen, und wenn ja, warum. Aus den gegebenen Antworten wird geschlossen, dass sich 63% der Nutzer durch wiederholt auftretende Cookie-Hinweise “genervt bzw. eingeschränkt” fühlen. Dabei erscheint interessant, dass sich ein Großteil der Teilnehmer daran stört, dass sie langsamer surfen können (25%), bei Nichtzustimmung die Website nicht nutzen zu können (30% – zur Frage der Rechtmäßigkeit solcher “Cookie-Walls” lesen sie mehr in unsererm Blog-Beitrag) oder durch Cookie-Hinweise überhaupt erst darauf hingewiesen werden, dass bei der Internetnutzung eine “Überwachung” bzw. Tracking stattfindet (26%). Deutlicher weniger Nutzer kritisieren hingegen die Verständlichkeit der Hinweise (12%) oder deren wiederholtes Erscheinen (10%). Aus diesen Antworten könnte man auch ablesen, dass nicht die Art und Weise der Cookie-Praxis das Problem darstellt, sondern dass sich die Nutzer zwecks “ungestörtem Nutzererlebnis” einfach nicht mit Fragen des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten beschäftigen möchten.

Dem scheint auch die Antwort von 41% der Teilnehmer zu entsprechen, wonach diese die Cookie-Hinweise gar nicht erst lesen und der Verwendung der Cookies ungeprüft zustimmen. Immerhin 16% lesen die Hinweise und stimmen anschließend ihrer Nutzung zu, und 23% nehmen eine individuelle Cookie-Einstellung vor. Ganze 12% der Nutzer lassen sich von den Cookie-Hinweisen sogar gänzlich von der Nutzung einer Website abbringen und verlassen diese.

Verbesserungswünsche: Einfachheit, Transparenz, zentrale Cookie-Verwaltung

Die Nutzer wurden aber nicht nur nach ihrer Kritik an der gängigen Cookie-Praxis gefragt, sondern auch, welche Verbesserungsvorschläge sie haben. Obwohl 41% die Hinweise gar nicht erst lesen (s.o.), wünschen sich dennoch 39% der Teilnehmer mehr Transparenz darüber, welche ihrer Daten überhaupt erhoben werden, und 31% wünschen sich mehr “Einfachheit und Verständlichkeit bei den Hinweisen und Erklärungen zum Datenschutz”. Andere Teilnehmer wünschen sich hingegen eine grundlegende Änderung der Cookie-Praxis, wobei die Frage gestellt werden muss, ob dies so umsetzbar ist. Dabei geht es einerseits um technische Fragen (25% wünschen sich einheitliche Lösungen, die abgebenene Einwilligungen für mehrere Webseiten speichern), andere Wünsche der Teilnehmer würden hingegen eine Änderung der Rechtslage erfordern. Denn immerhin 33% fordern von der Internet-Industrie, “eine Alternative zur nervigen Cookie-Praxis” bereitzustellen.

Eine weitere Frage richtet sich wieder an das individuelle Nutzerverhalten. Gefragt ist danach, wie häufig die Nutzer manuell die gespeicherten Cookies löschen. 10% löschen diese sogar mehrmals am Tag, jeweils 9% immerhin einmal am Tag bzw. der Woche, und ebenfalls 9% mehrmals in der Woche. Große Teile der Teilnehmer verlassen sich hingegen bei der Nutzung auf ihre Browser-Einstellungen und löschen die gespeicherten Cookies deswegen selten (29%) oder gar nie (14%).

Zum Abschluss wurden die Teilnehmer gefragt, wie sie die Möglichkeit fänden, ihre Cookie- und Datennutzungseinstellungen bei einem Dienstleister zentral für alle anderen Webseiten speichern zu können, sodass keine individuellen Cookie-Abfragen mehr erforderlich wären. Diese Möglichkeit fänden 27% hilfreich und würden diese nutzen, 34% würden dies vielleicht. Die übrigen Teilnehmer lehnen eine solche Möglichkeit hingegen ab und würden diese sicher (11%) oder doch zumindest wahrscheinlich (10%) nicht nutzen.

Schlussfolgerungen

Welche Schlüsse können nun aus dieser Umfrage gezogen werden? Jan Oetjen, Geschäftsführer von GMX und WEB.DE, sieht aufgrund der aktuellen Regelung – welche auf den Anforderungen der DSGVO beruhe – eine drohende “Klick-Müdigkeit”, denn wer jede Woche dutzende Male nach Einwilligungen für “eher unkritische Daten” gefragt werde, verliere “schnell den Überblick”. In der Tat ist nach der aktuellen Rechtslage die Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers erforderlich, wenn der Betreiber der Website Cookies verarbeiten möchte, die über die “technisch notwendigen” Erfordernisse hinausgehen. Die Interaktion mit Cookie-Hinweisen kann für den Nutzer sicherlich durch eine vereinfachte optische und technische Gestaltung angenehmer gestaltet werden. Eine “zentralisierte Verwaltung” aller Cookies wäre für viele Nutzer sicherlich die optimale Lösung. Es stellt sich aber die Frage, welcher Anbieter überhaupt die Entwicklung einer solchen Lösung auf sich nehmen sollte, wenn der Großteil der Nutzer die Verarbeitung seiner Cookies sowieso ungeprüft hinnimmt. Die zentralisierte Verwaltung würde zudem die technische und rechtliche Zusammenarbeit (Joint Control? Auftragsverarbeitung?) verschiedenster Anbieter erfordern.

Stattdessen könnte auch weiter in die Sensibilisierung der Internetnutzer für das Thema Datenschutz investiert werden. Wer sich bewusst ist, wozu die Verarbeitung von Cookies überhaupt dient und welche personenbezogenen Daten hier verarbeitet und eventuell miteinander verknüpft werden, empfindet Cookie-Hinweise vielleicht nicht mehr als lästige Störung des Nutzererlebnisses, sondern als notwendigen Schutz der eigenen Privatsphäre.

Neue Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses zur datenschutzrechtlichen Einwilligung

13. Mai 2020

Mit Wirkung zum 04. Mai 2020 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) neue Richtlinien zur Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung erlassen und veröffentlicht (bisher liegen die neuen Leitlinien nur in englischer Sprache vor). Dabei handelt es sich um eine aktualisierte Fassung des “Working Papers” WP 259 rev. 01 der Artikel-29-Datenschutzgruppe. Diese Aktualisierungen betreffen vor allem den Betrieb von Webseiten und dort einzuholende Einwilligungen der Nutzer.

Der EDSA sah sich zu einer Aktualisierung dieser Leitlinien veranlasst, da das Thema “Einwilligung” noch immer zahlreiche praktische und rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt. Dabei geht es laut EDSA insbesondere um zwei Punkte, die weiterer Klarstellung bedürften: zum einen die Wirksamkeit von Einwilligung bei der Nutzung sog. “Cookie Walls”, zum anderen das im WP 259 rev. 01 dargestellte Beispiel 16 zum Scrollen und Wischen auf einer Website als mögliche Einwilligung.

“Cookie Walls” unzulässig

Zunächst stellt der EDSA klar, dass eine Einwilligung dann nicht als “freiwillig” abgegeben (im Sinne des Art. 4 Nr. 11 DS-GVO) angesehen werden könne, wenn der Verantwortliche die Nutzung eines Services von der Erteilung einer Einwilligung abhängig macht und darauf verweist, die betroffene Person könne den Service andernfalls auch bei einem anderen Anbieter nutzen (Rn. 38). Eine solche Einwilligung sei wegen einer fehlenden echten Wahlmöglichkeit nicht freiwillig, denn sie sei vom Verhalten anderer Marktteilnehmer sowie von der Beurteilung des Betroffenen abhängig, ob das andere Angebot als tatsächlich gleichwertig angesehen wird. Zudem würde dies den Verantwortlichen dazu verpflichten, Marktveränderungen zu beobachten, um Änderungen in Bezug auf gleichartige Angebote feststellen zu können. Im Ergebnis dürften Verantwortliche die Nutzung eines Services nicht davon abhängig machen, dass der Nutzer eine Einwilligung in die Verarbeitung seiner Daten für zusätzliche Zwecke erteilt. Sog. “Cookie Walls” seien demnach unzulässig (Rn. 39).

Scrollen und Wischen nicht als Einwilligung geeignet

Die zweite Klarstellung des EDSA bezieht sich auf das Beispiel 16, welches die Artikel-29-Datenschutzgruppe im WP 259 rev. 01 gegeben hatte. Demnach stelle das Scrollen oder Wischen auf einer Webseite keine eindeutig bestätigende Handlung dar (Rn. 68). Der Hinweis durch den Verantwortlichen, das fortgesetzte Srollen oder Wischen würde durch den Verantwortlichen als Einwilligung aufgefasst, könne schwierig zu erkennen sein, sodass er durch den Betroffenen übersehen werden könne. Diese Auffassung hat der EDSA nun bestätigt und klargestellt, dass ein solches Scrollen oder Wischen “unter keinen Umständen” eine unmissverständlich abgegebene Willensbekundung (siehe Art. 4 Nr. 11 DS-GVO) darstelle. Ein solches Verhalten könne deshalb nicht als Einwilligung angesehen werde, weil es sich nicht leicht von sonstigem Nutzerverhalten unterscheiden lasse. Zudem könne der Betroffene in einem solchen Fall seine Einwilligung nicht “so einfach wie die Erteilung der Einwilligung” widerrufen, wie dies Art. 7 Abs. 3 S. 4 DS-GVO fordert.

Ulrich Kelber, Bundesdatenschutzbeauftragter und selbst Mitglied des EDSA, unterstützte diese Klarstellungen. Es sei problematisch, dass einige Internetseiten durch ihre Gestaltung den Nutzenden Tracking aufdrängten, und er hoffe, dass die Klarstellungen zu einem Umdenken bei solchen Anbietern sorgt. Es sei erforderlich, dass diese den Nutzenden endlich datenschutzfreundliche Alternativen anbieten.

Weiterleitung von Gesundheitsdaten an Digitalkonzerne

14. November 2019

Nach Information der in London erscheinenden “Financial Times” leiten mehrere spezialisierte Gesundheitswebsites Gesundheitsdaten über Internet-Klicks zu medizinischen Symptomen und Krankheitsbildern an die riesigen Digitalkonzerne wie Google, Amazon und Facebook weiter.

Der größte Nutzer dieser Übermittlung ist das von Google übernommene Unternehmen DoubleClick. Aber auch drugs.com und die British Heart Foundation sind Empfänger dieser Daten. Die Zeitung stellte fest, dass eine Weiterleitung von Daten etwa zu Stichwörtern wie Abtreibung oder Drogen bei 79 von 100 überprüften Websites stattfand. Diese Weiterleitung erfolgte ohne Einverständnis der Nutzer.

Technisch findet die Weitergabe der Daten hauptsächlich mittels Cookies oder durch IP-Identifizierung statt.

Bußgeld aufgrund mangelhaftem Cookie-Banner

24. Oktober 2019

Die spanische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld von 30.000 Euro wegen rechtswidriger Cookie-Policy auf der Webseite von Vueling Airlines. Besucher der Webseite des spanischen Unternehmens konnten keine Einstellungen zu den Cookies vornehmen.

Das Unternehmen nutzt Cookies auf der Website und informiert die Webseitenbesucher in seiner Cookie-Policy über die Cookies selbst und über die Art der Datenverarbeitung mittels beacons und Pixel Tags. Es wird auch mitgeteilt, dass Dritte auf diese Cookies zugreifen können. Das Unternehmen weist jedoch darauf hin, dass die Nutzer den Browser so konfigurieren können, dass er entweder standardmäßig alle Cookies akzeptiert, ablehnt oder eine Benachrichtigung über den Empfang jedes einzelnen Cookies auf dem Bildschirm anzeigt. Bei der letzten Option entscheidet der Nutzer über die Speicherung des einzelnen Cookies.

Nach Ansicht der spanischen Aufsichtsbehörde stellt das Unternehmen kein Managementsystem oder keine Cookie- Konfigurationsanzeige zur Verfügung, die es dem Nutzer ermöglicht, einzelne Cookies zu deaktivieren. Um die Auswahl der Cookies zu ermöglichen, müsste der Banner eine Schaltfläche beinhalten, mit dem der Nutzer alle Cookies ablehnen oder aktivieren, oder nur einzelne Cookies zulassen kann. Aktuell gibt es nur die Möglichkeit, die Cookies generell zuzulassen und auf der Seite weiterzusurfen.

Das Bußgeld von 30.000 Euro wurde von der spanischen Datenschutzbehörde aufgrund eines Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 des nationalen spanischen E-Commerce-Gesetzes (Spanish Law on Information Society Services and Electronic Commerce) verhängt. Gemäß § 22 Abs. 2 dieses Gesetzes sind die Webseitenbetreiber in Spanien verpflichtet, die Nutzer der Webseite über die Speicherung von Daten zu informieren und ihnen die Möglichkeit bereitzustellen, auf einfache Weise kostenlos die weitere Verarbeitung ihrer Daten zu untersagen.

Voreingestellte Einwilligung für das Setzen von Cookies ist unzulässig

9. April 2019

Am 21.03.2019 hat der Europäische Gerichtshof die Schlussanträge des Generalanwalts in dem Verfahren des VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverbandes) gegen den Werbedienstleister Planet49 veröffentlicht.

Unter anderem liegt dem Verfahren die Frage zugrunde, wie eine Einwilligungserklärung in das Setzen von Online-Cookies durch Webseiten gestaltet sein muss, um datenschutzrechtlich zulässig zu sein.

Der EuGH-Generalanwalt ist der Ansicht, die Praxis einer voreingestellten Einwilligung für das Setzen von Cookies verstoße gegen die bisherige ePrivacy-Richtlinie und die Datenschutzgrundverordnung. Zudem haben die jeweiligen Dienstanbieter den Nutzer klar und umfassend darüber zu informieren, wie lange die Funktionsdauer der Cookies ist und ob Dritte Zugriff auf die Cookies haben.

Klaus Müller, Vorstandsmitglied des Verbraucherzentrale Bundesverbands äußerte sich zu den Schlussanträgen wie folgt: „Cookie-Banner auf Webseiten geben Verbrauchern oft keine aussagekräftigen Informationen und keine rechtskonformen Wahlmöglichkeiten. Verbraucher werden somit online verfolgt, ohne die Hintergründe verstehen zu können und ohne eine gültige Einwilligung erteilt zu haben. Die heutige Stellungnahme des Generalanwalts bestätigt, dass dies inakzeptabel ist. Damit unterstützt der Generalanwalt auch die jahrelange Auffassung des vzbv, dass die deutsche Bundesregierung die bisherige ePrivacy-Richtlinie nicht konform in deutsches Recht umgesetzt hat. Umso drängender ist nun eine strenge Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung sowie die zügige Annahme einer strikten ePrivacy-Verordnung, die derzeit in Brüssel verhandelt wird. Es darf keine Verfolgung der Interessen von Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung geben und diese Einwilligung muss freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erteilt werden. Praktiken wie vorgeklickte Kästchen, Tracking Walls und die Vermutung, dass ein Benutzer eine Einwilligung durch einfaches Surfen auf einer Website erteilt, müssen beendet werden.“

DSGVO-Umsetzung bei DAX-30-Unternehmen

7. November 2018

Die Consent-Management-Plattform Usercentrics hat einem Bericht des Presseportals zu Folge kürzlich die Webseiten von mehreren DAX-30-Konzernen analysiert um diese auf ihre Konformität mit den Anforderungen der DSGVO zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass die Webseiten aus datenschutzrechtlicher Sicht teilweise erhebliche Mängel aufweisen. Dies obwohl in der heutigen Zeit die Webseite eines Unternehmens als Aushängeschild und erste Visitenkarte des jeweiligen des jeweiligen Unternehmens gilt.

Mängel bestehen insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und anderen Webseiten-Ressourcen, die Informationen über das Internetverhalten des Nutzers erheben und für die Unternehmen zu betrieblichen Zwecken ausgewertet werden. Im Rahmen der Cookienutzung kommen wiederrum oftmals Dienstleister zum Einsatz, die aus datenschutzrechtlicher Sicht Dritte sind und Einblick in die Informationen – als sog. Auftragsverarbeiter – erhalten. Hier fehlt es oft an einer transparenten Information der Nutzer, die aufgrund der Informationspflichten der DSGVO auf den Umstand der Übermittlung hinzuweisen sind. Auch über die Möglichkeit des Nutzers, dem Einsatz der Cookies zu widersprechen wird, laut Analyse von Usercentrics, häufig nicht in hinreichender und transparenter Weise informiert.

Der Test habe aber auch einige positive Beispiele gezeigt. So haben fünf der analysierten Unternehmen auf ihrer Webseiten ein sog. Cookie-Consent-Management implementiert, im Rahmen dessen der Nutzer dem Einsatz der jeweiligen Cookies einzeln zustimmen oder widersprechen kann.

Die Analyse zeigt einmal mehr, dass auch fünf Monate nach Inkrafttreten der DSGVO hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen noch bei vielen Unternehmen Nachbesserungspotential besteht, um etwaige Sanktionen wie Bußgelder oder andere aufsichtsbehördliche Maßnahmen sowie Ansprüche von Betroffenen zu vermeiden.

Firefox verbessert Datenschutz

4. September 2018

Ab sofort kann man eine neue Browser-Version von Firefox herunterladen – Firefox 62. Diese Version verbessert den Datenschutz und stellt mehr Tab-Einstellungen zur Verfügung.

Firefox verfügt zwar schon länger über einen eingebauten Tracking-Schutz. Dieser war jedoch bisher nur im Privatmodus voreingeschaltet. Jeder, der normal im Internet surft, muss diesen sogenannten “Schutz vor Aktivitätenverfolgung” selbst einschalten. Diese Einstellungen sind zwar nicht schwer, erfordern aber einen Besuch in den Firefox-Einstellungen. Bei Firefox 62 kann man über das zentrale Firefox-Menü und einen simplen Schalter diese Einstellungen vornehmen. Damit ist das Aktivieren dieser Funktion nicht nur schneller und einfacher möglich, sondern viele Nutzer werden zudem daran erinnert, dass es diesen Schutz überhaupt gibt.

Auch Cookies und andere Websitendaten, die gespeichert werden, können schon länger gelöscht werden. Durch Firefox 62 ist es jetzt möglich, in der Adressleiste alle Informationen zur aktuellen Seiten einzusehen. Dort kann man Informationen zur Sicherheit der Verbindung finden, ob der Schutz zur Aktivitätenverfolgung ein- oder ausgeschaltet ist und kann Berechtigungen einsehen. Darüber hinaus wurde ein Löschknopf eingebaut, der Cookie- und Websitedaten sofort löscht.

In den Tab-Einstellungen können die Nutzer von Firefox 62 jetzt festlegen, welche Details in den neuen Tabs zu sehen sein sollen. Es ist möglich, bis zu vier Zeilen in den einzelnen Rubriken einzublenden (z.B. “wichtige Seiten” oder “Pocket-Empfehlungen”). Am schnellsten erreicht man diese Einstellungen wie gehabt über ein neu geöffnetes Tab und einen Klick oben rechts auf das Zahnradsysmbol.

Datenschutzkonferenz sieht Einwilligungserfordernis bei Einsatz von Cookies und Tracking

14. Mai 2018

Mit ihrer Stellungnahme vom 26.04.2018 hat die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern, bestehend aus Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der 16 Bundesländer und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, zur Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (kurz TMG) nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 Stellung genommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Cookies und Trackingtools wie Google Analytics gestützt werden kann.

Bislang gilt nach dem TMG, dass der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile erstellen darf, sofern er diese Daten pseudonymisiert und der Betroffene dem nicht widerspricht. Dieses Opt-Out-Verfahren, auf das der Betroffene bislang im Rahmen der Datenschutzerklärung hinzuweisen ist, gilt ebenso für den Einsatz von Cookies. Einer Einwilligung des Betroffenen bedurfte es bisher daher nicht. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz soll sich dies unter der DSGVO nun ändern. Sie ist der Ansicht, dass die DSGVO den Regelungen des TMG sowie denen der bestehenden E-Privacy-Richtlinie vorgeht und Anbieter von Telemediendiensten personenbezogene Daten nur noch dann verarbeiten dürften, wenn dies für die Durchführung des angefragten Online-Services “unbedingt erforderlich” sei. Für alle anderen Fälle müsse eine Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt werden.

Die Anwendbarkeit der DSGVO habe zur Folge, dass beim Einsatz von Tracking-Maßnahmen, “die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen”, sowie beim Erstellen von Nutzerprofilen ab dem 25.05.2018 eine informierte Einwilligung des Betroffenen einzuholen sei. Dies auch dann, wenn die erhobenen personenbezogenen Daten pseudonymisiert würden. Gleiches gelte für den Einsatz von weiteren Cookies.

Das Papier steht damit im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsansicht in der Praxis. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), die hauptsächlich Betriebsdatenschutzbeauftragte vertritt, vertritt ihrerseits die Ansicht, dass Werbung nach der DSGVO prinzipiell “ein berechtigtes Interesse” der Unternehmen darstelle und so gerade “grundsätzlich nicht von einer Einwilligung abhängig ist”. Da die EU-Gesetzgeber dies zumindest für den Einsatz von Direktwerbung festgelegt hätten, stellt sich die GDD auf den Standpunkt, dass dies ebenfalls für das pseudonymisierte Tracking gelten müsse, da eine solche Verarbeitungsweise weniger stark in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreife als eine direkte werbliche Ansprache. Gleiches gelte aus Sicht der GDD für Cookies, die ebenfalls zu Werbezwecken eingesetzt würden.