Kategorie: Online-Datenschutz

Meinungsforschung: “Datenschutz im Internet 2011”

6. Juni 2011

Im Auftrag der Microsoft Deutschland GmbH sind repräsentative Meinungen von insgesamt 1.137 deutschen Internetnutzern ab 14. Jahren zum Thema Datenschutz im Internet erhoben worden. Nach Ergebnissen der von TNS Infratest durchgeführten Studie sollen sich zwei Drittel der deutschen Internetnutzer klarere Datenschutzbestimmungen und damit bessere Transparenz und Information wünschen und generell skeptisch gegenüber der sich mehrenden grenzenlosen Sammlung personenbezogener Daten durch Unternehmen sein. Die Mehrheit der befragten Internetnutzer sehe außerdem den Gesetzgeber bei Datenschutzthemen zukünftig stärker in der Pflicht und wünsche sich präzisere Datenschutzgesetze. Jeder Zweite befürworte außerdem die Einführung eines einheitlichen Datenschutzsiegels einer unabhängigen Institution.

Die Studie ergab auch, dass die Nutzer trotz deutlich zunehmender Furcht vor Datenmissbräuchen nur wenige Datensicherheitsmaßnahmen selbst treffen. Beispielsweise soll nur jeder fünfte Nutzer regelmäßige Updates von Anti-Viren-Programmen durchführen oder nur jeder vierte Nutzer eine Firewall auf seinem PC installiert haben. Insgesamt sei ein stetiger Rückgang angewandter Sicherheitsmaßnahmen durch den Nutzer festzustellen.

Aktueller Stand der Umsetzung des EU-Telekommunikationspaketes in nationales Recht

1. Juni 2011

Am 25. Mai lief die Frist zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Vorschriften für Telekommunikationsnetze und ‑dienste  (MEMO/09/491) in nationales Recht ab. Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungen bisher noch nicht umgesetzt, möchte diesen Missstand aber im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beheben. Aktuell wird der Regierungsentwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Bundestag beraten. Bisher letzter Schritt im laufenden Verfahren war dabei eine öffentliche Anhörung am 31.05.2011, bei der auch die von den Oppositionsfraktionen eingebrachten Anträge auf Verpflichtung zur Netzneutralität behandelt werden sollten.

Der maßgebliche Kernpunkt des Paketes sind erweiterte Verbraucherschutzvorschriften im Bereich des TK-Rechts:

  • Es soll möglich sein Festnetz- oder Mobilfunkbetreiber innerhalb eines Werktags ohne Änderung der Telefonnummer zu wechseln.
  • Die Vertragslaufzeit für Erstverträge darf höchstens 24 Monate betragen. Weiterhind sind die Dienstanbieter verpflichtet, Verträge über 12 Monate anzubieten, um den Kunden den Anbieterwechsel zu erleichtern.
  • Der Nutzer muss klarer über die bestellten Dienstleistungen informiert werden. Die Verträge müssen daher Angaben zum Mindestniveau der Dienstleistungsqualität enthalten. Vorrangig zu erteilen sind hierbei Auskünfte über Datenverkehrssteuerung (sog. Trafficshapping), sowie über etwaige sonstige Einschränkungen (Bandbreitendrosselung, Höchstbandbreiten, Blockierung bestimmter Dienste, wie VOIP etc.). Außerdem ist in den Verträgen anzugeben, welche Kompensations- und Erstattungsleistungen die Kunden erhalten, sollten diese Mindeststandards nicht eingehalten werden (näher dazu IP/11/486 und MEMO/11/319).

Ebenfalls umzusetzen sind Verbesserungen beim Online-Datenschutz und der Online-Sicherheit:

  • Der Datenschutz und die Verhinderung von „Spam“ (unerwünschte E-Mails) sollen verbessert werden.
  • Eine Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen wird vorgeschrieben.
  • Für die Handhabung von „Cookies“ und anderer Informationen, die auf dem Computer der Nutzers gespeichert sind, werden bessere Informations- und Zustimmungspflichten vorgeschrieben (vertiefend MEMO/11/320).

Um eine bessere Durchsetzung der neuen Regelungen zu ermöglichen, sollen nationalen Regulierungsbehörden größere Unabhängigkeit und als ultima ratio sogar die Möglichkeit erhalten, Telekommunikations­betreiber mit beträchtlicher Marktmarkt zu zwingen, ihren Netz- und Dienstleistungsbetrieb zu trennen, um einen diskriminierungsfreien Zugang anderer Betreiber zu gewährleisten. Weiterhin wurden der Kommission neue Aufsichtsbefugnisse erteilt, die es ihr ermöglichen, in Abstimmung mit dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK gegründet im Mai 2010 in Riga), wettbewerbsrechtliche Abhilfemaßnahmen für die Telekommunikations­märkte im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 festzulegen. (se)

Update:

Die Europäische Kommission hat mittlerweile Deutschland und 19 weitere EU-Mitgliedsstaaten, welche die Richtlinie ebenfalls noch nicht vollständig umgesetzt haben, ermahnt dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Sollte auch diese Frist ungenutzt verstreichen, will die Kommission formelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die  Mitgliedsstaaten anstrengen. Mit Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta und Schweden haben bisher erst sieben Mitgliedsstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt. (se)

 

Hacking-Angriff bei Neckermann

31. Mai 2011

Heute wurde bekannt, dass das Versandkaufhaus Neckermann Ziel eines Hacking-Angriffs geworden ist. Von rund 1.2 Millionen Gewinnspielteilnehmern sind  personenbezogene Daten in Form von Name und E-Mail-Adresse gestohlen worden. Die auf einem anderen Server vorgehaltenen Kundendaten des Onlineshops blieben dabei verschont.
Die Betroffenen wurden mittels elektronischer Post über den Vorfall informiert und u.a. davor gewarnt, keine E-Mails und insbesondere keine Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen und damit die unbemerkte Installation von Malware zu vermeiden. Es wurde außerdem eine Service-Hotline für besorgte Kunden eingerichtet, die zuständige Datenschutzbehörde wurde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Online-Zahlungsanbieter “Sofortüberweisung.de” in der Kritik

Neben der Zahlung mit Kreditkarte oder PayPal bieten viele Online-Unternehmen inzwischen auch die Zahlung per Sofortüberweisung an. Der Online-Zahldienst Sofortüberweisung.de steht dabei nun in der Kritik: Bei einer Sofortüberweisung erfolgt eine “Kontodeckungsabfrage”, in der zahlreiche Kontodaten erfasst und überprüft werden, worüber der Nutzer jedoch nur unzureichend informiert wird.

Der Anbieter interessiert sich neben Kontostand, den Umsätzen der letzten 30 Tage und Auslandsüberweisungen auch dafür, ob der Nutzer Dispokredite und andere Konten bei derselben Bank besitzt. Der Betreiber Payment Network, rechtfertigt sich damit, dass man diese Informationen benötige, um die notwendige Deckung des Kontos zu überprüfen. Es sei möglich, dass der aktuelle Kontostand durch andere Überweisungsaufträge nicht dem tatsächlich verfügbaren Einkommen entspräche.

Kritisiert wird dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass dem Kunden der Umfang der Datenabfrage nicht bewusst ist, da er eine „Kontodeckungsabfrage“ primär mit dem Kontostand assoziiere. Zudem sei eine so weit gehende Kontrolle nicht erforderlich.

Payment Network selbst hält sein Vorgehen für rechtlich zulässig, bietet jedoch eine rechtliche Überprüfung seiner AGB an.

Selbst wenn das Unternehmen sein Vorgehen künftig so weiterführen darf, ist es nicht unwahrscheinlich, dass zahlreiche Nutzer nach Aufklärung über die Vorgehensweise bei Sofortüberweisung.de künftig lieber zu anderen Zahlungsmethoden greifen. Denn das datenschutzrechtliche Bewusstsein nimmt bei Konsumenten zu und freiwillige Datenschutzbemühungen von Unternehmen über das gesetzliche Maß hinaus werden verstärkt honoriert.

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Ablauf der Frist zur Umsetzung der „E-Privacy-Richtlinie“ (Richtlinie 2009/136/EG) in nationales Recht der EU-Länder, die Europäische Kommission droht mit Sanktionen

27. Mai 2011

Bis 25. Mai 2011 hatten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die neue Richtlinie 2009/136/EG für elektronische Kommunikation in das jeweilige nationale Recht umzusetzen.

Diese Datenschutzrichtlinie dient dem Schutz der Verbraucher durch mehr Transparenz und Sicherheit. Besonders betroffen ist die Verwendung von Cookies, die die letzten Jahre eine starke Rolle in der Werbewelt spielt. Cookies speichern Daten (wie z.B. Passwörter) und sammeln Informationen über das Verhalten von Nutzern verschiedener Webseiten. Dadurch kann das Kaufverhalten der Nutzer analysiert und zu Werbezwecken verwendet werden. Die Richtlinie sieht vor, dass Cookies nur nach der Einwilligung des Nutzers auf seinem Computer installiert und aktiv werden.

Die EU-Richtlinie hat allgemein starke Kritik wegen der Umsetzungsschwierigkeiten und die Belästigung bei Internetsurfen erhalten.

Nach dem inzwischen eingetretenen Ablauf der Frist zur Umsetzung ist festzustellen, dass die Mehrheit der Regierungen der Mitgliedstaaten die Richtlinie 2009/136/EG in nationale Gesetze nicht übernommen hat. Estland und Dänemark haben der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre nationale Gesetzte an die EU-Richtlinie angepasst haben. England, Frankreich, Slowenien und Litauen haben teilweise Anwendung bekannt gemacht. Deutschland spricht sich gegen eine jetzige Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht aus und will die Diskussion auf europäischer Ebene führen. Die Bundesregierung will mögliche Selbstverpflichtungserklärungen der Werbewirtschaft abwarten.

Die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, hat vor dringenden Maßnahmen gegen die umsetzungsunwilligen Länder gewarnt. Der Pressesprecher der Europäische Kommission, Jonathan Todd, hat von möglichen Verfahren wegen Rechtsverletzung gegen diese Länder gesprochen.

SONY: Neue Sicherheitslücken bei PSN und Qriocity

19. Mai 2011

Nachdem Sony erst vor einem Monat durch einen Hacking-Angriff auf mehr als 100 Millionen Kundendaten im Zentrum des öffentlichen Interesses gestanden hat, wurde nun nach dem Neustart des PlayStation Network und des Qriocity-Dienstes eine neue Sicherheitslücke publik. Diese betrifft die Internetseite, die für die Zurücksetzung der Passwörter für die Sony-Dienste genutzt wird. Es ist möglich gewesen, Passwörter allein mit der Kenntnis von E-Mail-Adresse und Geburtsdatum des berechtigten Account-Inhabers zu ändern. Die Möglichkeit der Änderung des Passworts eröffnet wiederum potentiellen Angreifern die Möglichkeit, alle weiteren Daten zu ändern und sich sonst zu eigen zu machen. Sony hat die Internetseite zur Passwortänderung umgehend offline gestellt.

Mindestens 25 Schadenersatzklagen gegen SONY

15. Mai 2011

Nach dem im vergangenen Monat bei dem Hack des von dem Elektronikkonzern Sony weltweit betriebenen Playstation-Netzwerks bis zu 100 Mio. Daten von Nutzers des Netzwerks von unbekannten Tätern kopiert worden sind, sind nach Angaben des von Thomson Reuters betriebenen internationalen Legal-Services-Anbieters Westlaw vor US-Gerichten bereits mindestens 25 Sammelklagen gegen das Unternehmen eingereicht worden. Zudem ist auch das FBI sowie die New Yorker Staatsanwaltschaft an Ermittlungen gegen den Konzern beteiligt.

Ziel der Kläger ist es, gemeinsam eine Schadensersatzzahlung von dem Elektronik-Reisen zu erhalten. Die von Sony getroffenen Sicherheitsmaßnahmen zur Zugriffskontrolle seien ungenügend gewesen, heißt es in den eingereichten Klageschriften. Schwerpunkt der erhobenen Vorwürfe ist aber die Tatsache, dass Sony – nachdem die Täter nach eigenen Angaben des Unternehmens Zugriff auf bis zu 12,3 Mio. Kreditkarten Zugriff genommen haben – noch etwa eine Woche zugewartet habe, bevor der Vorfall öffentlich gemacht wurde. Bei einem schnelleren Handeln hätte der Schaden deutlich reduziert werden können.

Die Herausforderung für die Kläger in den bisher angestrengten (und noch zu erwartenden) Verfahren dürfte aber nach wie vor der Nachweis eines konkreten Schadens für die Betroffenen sein, nachdem erst im letzten Monat eine vergleichbare Sammelklage gegen RockYou, einen Entwickler von Applikationen für Facebook und andere soziale Netzwerke von den zuständigen Bundesrichtern in Oakland, Kalifornien, zurückgewiesen würde.

Einstellung von Google Street View in der Schweiz?

12. Mai 2011
Das Bundesverwaltungsgericht Zürich hat im März dieses Jahres entschieden, dass Google für seinen Online-Dienst Street View alle gezeigten Personen automatisch unkenntlich zu machen habe. Darüber hinaus sollen im Umkreis besonders sensibler Einrichtungen – z.B. Kranken- und Frauenhäusern, Gerichten, Schulen und Gefängnissen –nicht nur die Gesichter der abgebildeten Personen, sondern auch weitere individuelle Merkmale der Personen – beispielsweise die Hautfarbe oder Kleidung – verpixelt werden. Die Bevölkerung solle zudem über die Lokalpresse auf Kamerafahrten und das Freischalten von Bildern informiert werden. Google teilte nun mit, dass gegen dieses Urteil Beschwerde bei dem Bundesgericht in Lausanne eingelegt werde. Eine gänzliche Unkenntlichmachung sei schlichtweg technisch nicht realisierbar, die Forderungen zudem unverhältnismäßig. Sollte die Beschwerde keinen Erfolg haben, droht Google, den Online-Dienst für die Schweiz einzustellen.

Ermittlungen via Social Network

10. Mai 2011

Auch die staatlichen Ermittlungsbehörden entdecken die Möglichkeiten von Social Networks, wie Facebook und XING und machen im Rahmen ihrer Ermittlungen zunehmend von dort verfügbaren Informationen Gebrauch.

Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens und den sich hier für die Strafverfolgungsbehörden bietenden Möglichkeiten und Grenzen nimmt Rechtsanwalt Stephan Krämer von Kinast & Partner Rechtsanwälte innerhalb des Artikels “Polizei jagt Raser via Facebook” auf RTL.de Stellung.

Beschluss des Kammergericht zum Facebook-“Gefällt-mir”-Button

9. Mai 2011

Ebenso wie die Vorinstanz Landgericht Berlin (dortiges Aktenzeichen 91 O 25/11) hat nun auch das Kammergericht in seinem Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften durch einen”Vorsprung durch Rechtsbruch” nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht angenommen.

In seiner Begründung führt das Gericht aus, dass zwar einiges dafür spreche, dass die Verwendung des “Gefällt-mir”-Buttons ohne entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung gegen Unterrichtungspflichten nach § 13 des Telemediengesetzes (TMG) verstoße. So sei davon auszugehen, dass Facebook als Empfänger der Daten infolge der Verwendung des Buttons seine Mitglieder bei Nutzung der Seite unschwer über eine Kennnummer identifizieren könne. Ferner würden die Daten der Seitennutzer auch erfasst, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Besuches nicht bei Facebook eingeloggt seien, sodass auch dann eine Identifizierbarkeit durch Facebook anhand der übermittelten IP-Adresse denkbar sei. Über diese Vorgänge müsse der Nutzer daher informiert werden. Ein Wettbewerbsverstoß folge aus dem naheliegenden Datenschutzverstoß gleichwohl nicht, da es insoweit an der erforderlichen Beeinträchtigung von Mitbewerber-Interessen fehle. Die Datenschutzvorschriften des TMG und insbesondere die Verpflichtung, eine den Anforderungen des § 13 Abs. 1 TMG genügende, umfassende und verständliche Datenschutzerklärung vorzuhalten, dienen vielmehr alleine dem Ziel, dass der Nutzer “sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten verschaffen kann” und somit ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Nutzer, nicht aber Interessen einzelner Wettbewerber.

Auch wenn das Kammergericht eine erfolgreiche Geltendmachung der Rechtsverstöße durch Verbraucher und/oder Verbraucherzentralen mit seinem Beschluss ausdrücklich nicht ausschließt, weist es mit der gegebenen Begründung den Unterlassungsanspruch eines Wettbewerbers zurück. Letztere sind damit – zumindest nach Ansicht der Berliner Justiz – nicht berechtigt, den Verstoß gegen die Informationsvorschriften des TMG gerichtlich oder per Abmahnung geltend zu machen.

Es fragt sich jedoch, ob der vorliegende Beschluss als “Grundsatzurteil” gewertet werden darf, mit der Folge, dass der Verletzung der Informationspflichten des TMG grundsätzlich jede wettbewerbsrechtliche Relevanz zu versagen wäre. Zu seinem Verdikt kam das Kammergericht hier wohl auch deshalb, weil der “Wettbewerbsvorteil”, den der Verwender des “Gefällt-mir”-Buttons durch seinen Rechtsbruch zog, nicht unbedingt auf der Hand liegt. So fragt sich, ob die Erhebung und Weitergabe der Daten an Facebook Besucher der Website von der Nutzung anderer Angebote von Mitbewerbern abhalten könnte. Gerade in Bezug auf Facebook-Nutzer erörtert dies auch das Kammergericht und meint offenbar, dass diese durch ihre Bestätigung der (insoweit zitierten) Facebook-Datenschutzerklärung einer entsprechenden Datennutzung zustimmen. Interessen von nicht bei Facebook registrierten Nutzern prüft das Gericht jedoch nicht.

Ganz grundsätzlich erscheint es jedoch durchaus naheliegend, Verbraucher durch Fehlinformationen hinsichtlich der Nutzung ihrer personenbezogener Daten zumindest nicht vom Vertragsschluss oder von der Nutzung einer Website abzuhalten. In Zeiten eines zunehmenden öffentlichen Bewusstseins für den Datenschutz handelt es sich hierbei durchaus um für jeden Verbraucher relevante Informationen, die ohne weiteres zum Zuspruch zu anderen Anbietern führen kann, wenn mit einem Vertragsschluss oder der Nutzung einer Website übergebührliche Nutzungen der Nutzerdaten einhergehen. Auch die vorliegend nicht festgestellte Wettbewerbsrelevanz dürfte daher in Fällen, in denen Anbieter die Nutzung von personenbezogener Daten ihrer Nutzer durch unrichtige und/oder unklare Datenschutzerklärungen verschleiern, kaum zu verneinen sein. So geht mit dem Verbraucherinteresse an wahrheitsgemäßer und vollständiger Information zur Nutzung personenbezogener Daten durch einen Anbieter zweifelsohne auch ein wettbewerbsrechtlichen Interesse der Konkurrenz einher. Wie dessen jüngste Auszeichnung mit dem BigBrotherAward zeigt, muss sich gerade auch Facebook selbst den Vorwurf, seine Nutzer nicht ausreichend über die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu informieren und davon zu profitieren, immer wieder gefallen lassen. Gerade deshalb dürfte mit dem nun vorliegenden Beschluss das letzte Wort zur wettbewerbsrechtlichen Relevanz der TMG-Vorschriften noch nicht gesprochen sein.

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