Schlagwort: Drittstaatenübermittlung

Können hypothetische Zugriffsmöglichkeiten bereits einen Datentransfer in ein Drittland i.S.v. Art. 44 DSGVO darstellen?

17. August 2022

Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit einem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 13. Juli 2022 (Az. 1 VK 23/22) für Diskussionen gesorgt. Sie ist der Auffassung, dass unzulässige Datenexporte auch dann vorliegen, wenn die entsprechende Infrastruktur durch eine europäische Tochtergesellschaft betrieben wird, welche zu einem amerikanischen Konzern gehört.

1. Sachverhalt

In einem Ausschreibungsverfahren streiten sich zwei Konkurrentinnen um einen Auftrag.  Eine Konkurrentin fordert hierin den Ausschluss der anderen aus dem Vergabeverfahren, da diese durch den Einsatz eines Rechenzentrumsbetreibers, dessen Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig ist, gegen die Bedingungen im Lastenheft im Kontext „Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz“ verstoße. Die Bedingungen lauten u.a. wie folgt:

“(…)

– Erfüllung der Anforderungen aus der DS-GVO und dem BDSG (…)

– Daten werden ausschließlich in einem EU-EWR Rechenzentrum verarbeitet bei dem keine Subdienstleister / Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sind

(…)”

2. Vergabekammer Baden-Württemberg sieht unzulässige Übermittlung

Unter Drittländern versteht man Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, z.B. die USA, Israel und die Schweiz. Durch die Ansässigkeit des Rechenzentrumsbetreibers in den USA sieht die Vergabekammer eine unzulässige Übermittlung in die USA. So genügt nach ihrer Auffassung schon die lediglich vorhandene Möglichkeit, auf personenbezogene Daten zugreifen zu können, unabhängig davon, ob ein solcher Zugriff am Ende erfolgt oder nicht.

3. Ausblick

Die Ansicht der Vergabekammer könnte möglicherweise eine richtungsweisende Entscheidung im Kontext einer bisher noch ungeklärten Frage darstellen. Können US-Tech-Anbieter weiterhin über eine europäische Tochtergesellschaft Dienstleistungen erbringen oder könnte dies trotz der Verwendung von Standardvertragsklauseln (Standarddatenschutzklauseln) zukünftig unzulässig sein? Es bleibt demnach spannend.

Im Lichte von Schrems II: Koordinierte Prüfung internationaler Datentransfers durch Datenschutzbehörden

9. Juni 2021

In vor kurzem herausgegebenen Pressemitteilungen verschiedener Datenschutzbehörden (etwa Berlin, Brandenburg, Bayern, Saarland, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Hamburg) kündigen diese an, im Rahmen einer bundesländerübergreifenden Kontrolle Datenübermittlungen in Staaten außerhalb der europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu kontrollieren.

Hintergrund und Anlass der Kontrolle ist die bereits im Juli 2020 ergangene „Schrems II“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). In diesem erklärte der EuGH den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission zum „EU-U.S. Privacy Shield“ für ungültig und sorgte damit für große Unsicherheit hinsichtlich des transatlantischen Datentransfers (wir berichteten).

Nun haben die Aufsichtsbehörden der verschiedenen Länder angekündigt, im Rahmen einer bundesländerübergreifenden Kontrolle die Datenübermittlungen von ausgewählten Unternehmen in Staaten außerhalb der Europäischen Union zu überprüfen. Das Ziel der Behörden ist dabei klar definiert und soll der „breiten Durchsetzung“ der Anforderungen des EuGHs aus der „Schrems II“-Entscheidung dienen, wie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht in seiner Pressemitteilung verlauten lässt.
Neben den einzelnen Pressemitteilungen haben die Aufsichtsbehörden auch ihre sehr umfangreichen Fragebögen veröffentlicht. Diese können beispielsweise unter den folgenden Links abgerufen werden:

Beachtet werden sollte beim Verwenden der Fragebögen allerdings, dass bisher nicht ersichtlich ist, welche Behörde tatsächlich welchen Fragebogen verwendet. Die Entscheidung darüber, welcher Themenkomplex überprüft werden soll, obliegt jeder Behörde individuell. Wie großflächig die Überprüfungen tatsächlich stattfinden, wird sich erst in Zukunft zeigen. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie hier im Datenschutzticker auf dem Laufenden halten.

Drittstaatenübermittlung: Risiken bei der Nutzung von US-Cloud Anbietern – Datenschutzbehörden richten Task Force ein

17. Februar 2021

Immer wieder verlagern europäische Firmen ihre Daten auf die Server von US Konzernen und das obwohl der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres in dem sogenannten Schrems-II-Urteil das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat.

Problematisch an diesem Datentransfer und einer Zusammenarbeit mit US-Cloud-Diensten ist insbesondere, dass US-Geheimdienste einen umfangreichen Zugriff auf die bei den amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben – und dass auch dann, wenn die Daten in Europa gespeichert werden.

Derzeit ist ein Datentransfer daher nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, solange die beteiligten Unternehmen alternative Lösungen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus verwenden, wie zum Beispiel EU-Standardvertragsklauseln nebst zusätzlicher Garantien. Diese müssen jedoch – im Gegensatz zu einem Transferabkommen – für jeden Verarbeitungsvertrag separat ausgehandelt werden. Dies ist nicht nur aufwendig, sondern in der Praxis auch nur schwer umsetzbar, da in den meisten Fällen mit Amazon, Microsoft oder Google kein individueller Verarbeitungsvertrag geschlossen wird. Aus diesem Grund wünschen sich sowohl Datenschützer als auch die Industrie ein neues Abkommen.

Ein solches ist bislang noch nicht in Sicht. Daher setzen zahlreiche deutsche Unternehmen weiter auf die Lösungen von US-Cloud-Anbietern oder steigen gerade erst auf diese um, statt sich von ihnen zu lösen.

Die deutschen Aufsichtsbehörden wollen nun härter durchgreifen und die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stärker kontrollieren.

Wie das Handelsblatt berichtete, haben die Aufsichtsbehörden zur Cloud-Problematik eine spezielle Task Force eingerichtet. Dabei wollen sie stichprobenartig bundesweit Unternehmen auswählen, bei denen die Vermutung besteht, dass sie Dienstleister aus Drittstaaten verwenden. Die Task Force soll mit deutschen Unternehmen den Einsatz von US-Cloud-Diensten besprechen und gegebenenfalls Alternativen vorschlagen wie z.B. einen Wechsel des Anbieters oder eine Aussetzung der Datenübermittlung. Aber auch die Verhängung von Bußgeldern ist laut den Datenschutzbehörden dann angezeigt, wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese können bis zu 20 Mio. Euro betragen oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden im Rahmen ihrer Task Force vorgehen werden, welche Bußgelder verhängt werden und ab wann eine europäische Lösung für die Frage der Drittsaatenübermittlung gefunden wird.

Brexit und Datentransfers: Einigung auf Übergangsregelungen

5. Januar 2021

Zum 01.01.2021 wurde der Brexit nun “endlich” offiziell vollzogen, und noch rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich (UK) auf ein Handels- und Kooperationsabkommen einigen. Dieses ist zwar bisher lediglich provisorisch in Kraft – es fehlt noch die Bestätigung der verschiedenen Institutionen und Mitgliedsstaaten – jedoch dürfte es sich dabei nur noch um eine Formalie handeln.

Vereinigte Königreich nun ein “Drittstaat”

Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich aus datenschutzrechtlicher Sicht nun ein sog. Drittstaat. Dies bedeutet, dass Datentransfers ins Vereinigte Königreich besonders gerechtfertigt werden müssen. Zu diesem Zweck kommt ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission in Betracht (Art. 45 DS-GVO), durch welchen bestätigt wird, dass die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten gewährleisten. Fehlt es an einem solchen Beschluss, kommen die in Art. 46 Abs. 2 DS-GVO genannten Möglichkeiten zur Rechtfertigung in Betracht. Hier würde wie bei Datentransfers in die USA wohl überwiegend auf die sog. Standardvertragsklauseln zurückgegriffen werden, wobei angesichts der Schrems-II-Entscheidung (wir berichteten) fraglich sein könnte, ob diese allein ausreichend sind.

Angemessenheitsbeschluss in Arbeit

Für Rechtssicherheit auf Seiten der betroffenen Unternehmen – und auch für bürokratische Entlastung – würde demnach ein Angemessenheitsbeschluss sorgen. Bereits seit März 2020 arbeitet die Kommission nach eigenen Angaben an einem solchen Beschluss, bisher wurde dieser jedoch noch nicht erlassen. Selbst wenn die Kommission den Beschluss zeitnah erlässt, würde für zusätzliche Verzögerung sorgen, dass dieser auch noch durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) sowie durch die 27 Mitgliedsstaaten bestätigt werden muss.

Weil zwischen dem Ausstritt des Vereinigten Königreichs und dem (möglichen) Erlass des Angemessenheitsbeschlusses eine Lücke entstanden ist, wurde in das Handels- und Kooperationsabkommen eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese ermöglicht für die kommenden vier Monate, dass personenbezogene Daten auch ohne ein in den Art. 45 ff. DS-GVO genanntes Instrument übermittelt werden können. Sofern erforderlich und falls keine der beiden Parteien widerspricht, kann sich die Übergangsfrist um weitere zwei Monate – also bis zum 01.07.2021 – verlängern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also für Rechtssicherheit gesorgt.

Und nach Ablauf der Übergangsregelungen?

Was aber passiert, wenn bis zu diesem Datum kein Angemessenheitsbeschluss erlassen wurde? Unmöglich erscheint dies nicht, berücksichtigt man die durch den EuGH gestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses. Auch scheint fraglich, ob die Kommission ein erneutes Szenario wie beim Privacy-Shield riskieren will, also das Abkommen durch den EuGH gekippt wird und dies für erhöhte Rechtsunsicherheit sorgt. Insofern sollten sich die betroffenen Unternehmen auch auf den Worst Case vorbereiten: Dass ab dem 01.07.2021 Instrumente wie die Standardvertragsklauseln herangezogen werden müssen, um Datentransfers in das Vereinigte Königreich rechtfertigen zu können.

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Empfehlung über zusätzliche Maßnahmen für Übermittlungen in Drittstaaten

12. November 2020

Nachdem der EuGH in seiner “Schrems II-Entscheidung” den EU-US-Privacy-Shield für unwirksam erklärte, setzen viele Unternehmen auf die EU-Standardvertragsklauseln als Grundlage für die Übermittlungen in Drittstaaten. Sowohl der EuGH als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hatten aber betont, dass alleine die Nutzung der Standarvertragsklauseln regelmäßig nicht ausreichend ist, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, wenn in dem Drittstaat ein behördlicher Zugriff auf die übermittelten Daten droht. Stattdessen müssten zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

In der Zwischenzeit war gerätselt worden, welche zusätzlichen Maßnahmen damit gemeint sein könnten. Nun hat sich der EDSA zu dieser Frage geäußert und entsprechende Empfehlungen geäußert (bisher nur auf englischer Sprache vorliegend).

Nicht nur technische und organisatorische, auch vertragliche Maßnahmen möglich

Zunächst gibt der EDSA den betroffenen Unternehmen eine Prozessempfehlung an die Hand. Dabei geht es vor allem um die Identifizierung der relevanten Datenübermittlungen und deren rechtliche Grundlage. Dies dient als Basis für die Einschätzung, ob überhaupt zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen.

Kern der Empfehlung ist aber die Anlage 2, in welcher – durchaus umfangreich – nicht nur zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, sondern auch mögliche vertragliche Vereinbarungen vorgestellt werden. Der EDSA versucht diese Maßnahmen anschaulich auf konkrete Sachverhalte zu beziehen und stellt genau dar, welche Anforderungen diese Maßnahmen erfüllen müssen. Die möglichen Maßnahmen reichen von wirksamen Verschlüsselungen über eine vertragliche Verstärkung der Betroffenenrechte bis hin zu konzerninternen Richtlinien und der Aufstellung von Spezialistenteams, welche mögliche Behördenzugriffe auf dem Rechtsweg verhindern sollen.

Vorgeschlagene Maßnahmen auch praktikabel?

So umfangreich und detailliert der EDSA die möglichen Maßnahmen beschreibt, mit denen im Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien trotz eines drohenden behördlichen Zugriffs auf die Daten deren Sicherheit gewährleistet werden soll, muss sich doch erst noch herausstellen, wie praktikabel diese Empfehlungen sind. Können konzernintern entsprechende Maßnahmen sicherlich zeitnah umgesetzt werden, stellt sich doch die Frage, wie dies gegenüber marktbeherrschenden Dienstleistern möglich sein soll. Hier erscheint die Initiative der Dienstleister erforderlich zu sein, die vertraglichen Grundlagen anzupassen und entsprechende interne Prozesse einzuleiten. Ob dies jedoch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, wenn gleichzeitig zwischen der EU und den USA über eine neue datenschutzrechtliche Grundlage für Datentransfers verhandelt wird, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz sollten betroffene Unternehmen die Empfehlungen des EDSA nicht unberücksichtigt lassen und prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden können. Die bestehende Rechtsunsicherheit kann dadurch vielleicht nicht gänzlich beseitigt werden, dennoch sind die Empfehlungen sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.