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Brexit und Datentransfers: Einigung auf Übergangsregelungen

5. Januar 2021

Zum 01.01.2021 wurde der Brexit nun “endlich” offiziell vollzogen, und noch rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist konnten sich die EU und das Vereinigte Königreich (UK) auf ein Handels- und Kooperationsabkommen einigen. Dieses ist zwar bisher lediglich provisorisch in Kraft – es fehlt noch die Bestätigung der verschiedenen Institutionen und Mitgliedsstaaten – jedoch dürfte es sich dabei nur noch um eine Formalie handeln.

Vereinigte Königreich nun ein “Drittstaat”

Mit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich aus datenschutzrechtlicher Sicht nun ein sog. Drittstaat. Dies bedeutet, dass Datentransfers ins Vereinigte Königreich besonders gerechtfertigt werden müssen. Zu diesem Zweck kommt ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission in Betracht (Art. 45 DS-GVO), durch welchen bestätigt wird, dass die Datenschutzbestimmungen des Vereinigten Königreichs ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten gewährleisten. Fehlt es an einem solchen Beschluss, kommen die in Art. 46 Abs. 2 DS-GVO genannten Möglichkeiten zur Rechtfertigung in Betracht. Hier würde wie bei Datentransfers in die USA wohl überwiegend auf die sog. Standardvertragsklauseln zurückgegriffen werden, wobei angesichts der Schrems-II-Entscheidung (wir berichteten) fraglich sein könnte, ob diese allein ausreichend sind.

Angemessenheitsbeschluss in Arbeit

Für Rechtssicherheit auf Seiten der betroffenen Unternehmen – und auch für bürokratische Entlastung – würde demnach ein Angemessenheitsbeschluss sorgen. Bereits seit März 2020 arbeitet die Kommission nach eigenen Angaben an einem solchen Beschluss, bisher wurde dieser jedoch noch nicht erlassen. Selbst wenn die Kommission den Beschluss zeitnah erlässt, würde für zusätzliche Verzögerung sorgen, dass dieser auch noch durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) sowie durch die 27 Mitgliedsstaaten bestätigt werden muss.

Weil zwischen dem Ausstritt des Vereinigten Königreichs und dem (möglichen) Erlass des Angemessenheitsbeschlusses eine Lücke entstanden ist, wurde in das Handels- und Kooperationsabkommen eine Übergangsregelung aufgenommen. Diese ermöglicht für die kommenden vier Monate, dass personenbezogene Daten auch ohne ein in den Art. 45 ff. DS-GVO genanntes Instrument übermittelt werden können. Sofern erforderlich und falls keine der beiden Parteien widerspricht, kann sich die Übergangsfrist um weitere zwei Monate – also bis zum 01.07.2021 – verlängern. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also für Rechtssicherheit gesorgt.

Und nach Ablauf der Übergangsregelungen?

Was aber passiert, wenn bis zu diesem Datum kein Angemessenheitsbeschluss erlassen wurde? Unmöglich erscheint dies nicht, berücksichtigt man die durch den EuGH gestellten Anforderungen an die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses. Auch scheint fraglich, ob die Kommission ein erneutes Szenario wie beim Privacy-Shield riskieren will, also das Abkommen durch den EuGH gekippt wird und dies für erhöhte Rechtsunsicherheit sorgt. Insofern sollten sich die betroffenen Unternehmen auch auf den Worst Case vorbereiten: Dass ab dem 01.07.2021 Instrumente wie die Standardvertragsklauseln herangezogen werden müssen, um Datentransfers in das Vereinigte Königreich rechtfertigen zu können.

BDSG-Novelle: Uneingeschränkte Geltung ab dem 1. September 2012

3. September 2012

Am 31. August 2012 endet die dreijährige Übergangsfrist für die Einrichtung von Kundendatenbanken nach den Vorgaben der novellierten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) aus dem Jahre 2009. Zwar bestehen weiterhin Ausnahmen, beispielsweise das sogenannte „Listenprivileg“, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich jedoch für Werbung und Adresshandel nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen verarbeitet und genutzt werden (Opt In). Betroffen sind insbesondere auch bereits bestehende Datenbanken die personenbezogenen Daten, etwa von Kunden enthalten, also auch Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden. Hier muss nachgewiesen werden können, woher die Daten stammen und im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung jeweils eine Dokumentation der insoweit relevanten Geschäftsvorgänge oder entsprechende Einwilligungserklärungen zur Speicherung vorlegt werden. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können nicht nur die Auflage, die entsprechenden Datensätze zu löschen, sondern weiterhin die Verhängung von Bußgeldern bis zu 300.000 Euro sowie – im Falle von besonders schwerwiegenden Verstößen gewerblichen Ausmaßes – sogar die Betriebsstillegung durch die Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Ende der Übergangsfrist zum Kundendatenschutz im CRM-Bereich zum 31. August 2012

23. März 2012

Am 31. August 2012 endet die dreijährige Übergangsfrist für die Einrichtung von Kundendatenbanken nach den Vorgaben der novellierten Fassung des BDSG aus dem Jahre 2009. Ab dem 1. September 2012 gelten dann die Vorschriften des BDSG uneingeschränkt. Hierdurch ergeben sich für Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben, speichern und verwenden wollen umfassende Vorgaben im Umgang mit den Daten.

Von besonderer Relevanz für Unternehmen jeder Größenordnung sind insoweit vor allem zwei Aspekte:

  • Zunächst betrifft die Gesetzesreform bereits die grundsätzliche Berechtigung zur Speicherung von Kundendaten: So müssen Unternehmen ab dem 1. September 2012 für alle Kundendatensätze, also auch für die vor dem 1. September 2009 erhobenen Daten, nachweisen können, woher die Daten stammen und im Falle einer behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung jeweils eine Dokumentation der insoweit relevanten Geschäftsvorgänge oder entsprechende Einverständniserklärungen zur Speicherung vorlegen.
  • Des Weiteren betrifft die Novelle des BDSG auch den Umgang mit den Daten und insbesondere die Frage, auf welchem Wege es möglich ist, Werbung an Kunden zu übermitteln – ob per Post, E-Mail, Fax oder Telefon. Für alle Werbemaßnahmen werden künftig gesonderte ausdrückliche und gegebenenfalls differenzierte Einwilligungen des Kunden notwendig, je nachdem auf welchem Wege dieser angesprochen werden soll. Hieraus wird deutlich, dass das Gesetz auch an die technische Ausgestaltung von CRM-Systemen künftig höhere Anforderungen stellt, da diese die Einwilligungserklärungen mitumfassen müssen.

Nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. August 2012 können entsprechende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben nicht nur die Auflage, die entsprechenden Datensätze zu löschen, sondern weiterhin die Verhängung von Bußgeldern sowie theoretisch – im Falle von besonders schwerwiegenden Verstößen gewerblichen Ausmaßes – sogar die Betriebsstillegung durch die Aufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Das Risiko einer Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde sollte daher nicht unterschätzt werden. Dieses steigt in Relation zur Größe des Unternehmens. Vor allem besteht jedoch die Gefahr, dass Kunden deren Daten unrechtmäßig gespeichert worden sind bzw. die keine Einwilligung erteilt haben, sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren, die dann verpflichtet ist dieser Eingabe nachzugehen.

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