Veröffentlichung von Gerichtsschriftsätzen:  Grund für außerordentliche Kündigung

2. Juni 2022

Das LAG Baden- Württemberg entschied am 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21), dass eine außerordentliche Kündigung durch die unrechtmäßige Weitergabe besonderer Kategorien personenbezogener Daten begründet sein kann.

Der Sachverhalt

Hintergrund der außerordentlichen Kündigung war eine vom Kläger verschickte E-Mail, die personenbezogene Daten besonderer Kategorien enthielt. Konkret handelte es sich um Gesundheitsdaten. Diese sind personenbezogene Daten besonderer Kategorien i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Über einen Link in der E-Mail gelangte man auf Schriftsätze eines noch laufenden Verfahrens. Der Kläger wollte sich durch die Vorgehensweise gegen nicht gerechtfertigte Vorwürfe einer sexuellen Belästigung wehren. Zusätzlich forderte er dazu auf, die Schriftsätze weiter zu verbreiten und aus diesen ggf. zu zitieren.  

Die Entscheidung

Das LAG Baden- Württemberg entschied, dass der Kläger die namentlich in den Schriftsätzen genannte Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzte. Die Schriftsätze waren weder für die Allgemeinheit noch für eine betriebsinterne Veröffentlichung bestimmt. Alleiniger Zweck der Dokumente war die prozessuale Verwendung. Demnach handelte der Kläger bei Weiterleitung der Schriftsätze bewusst und gewollt.  

Außerdem stellte das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung fest. Aus Sicht des Gerichts könne sich der Kläger auf kein berechtigtes Interesse berufen. Das Gerichtsverfahren, aus welchem die Schriftsätze stammten, war noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Folglich waren die Entscheidungsgründe des Gerichts grundsätzlich unbekannt und etwaige Rechtsbehelfe gegen die noch ausstehende Entscheidung denkbar.

Der Kläger handelte darüber hinaus auch schuldhaft. Insbesondere könne er sich nicht auf einen möglichen Rechtsirrtum berufen. Er war Mitglied des Betriebsrates und des Personalausschusses. In dieser Funktion oblag ihm die Pflicht, an datenschutzrechtlichen Schulungen teilzunehmen. Demzufolge kannte der Kläger die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er sei geschult darin, rechtmäßig mit personenbezogenen Daten umzugehen, auch solche besonderer Kategorie.

Folglich konnte das Verhalten des Klägers, mit dem die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde, seine außerordentliche Kündigung begründen.