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OLG Hamm: Datenerhebung von Minderjährigen

28. Dezember 2012
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 20.09.2011 (Az. I-4 U 85/12) festgestellt, dass Minderjährige ab einem Alter von 15 Jahren nicht zwingend über die notwendige Reife verfügen, um die Tragweite einer Einwilligungserklärung zur Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken zu erkennen. Eine Krankenkasse habe es somit zu unterlassen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Gewinnspielen personenbezogene Daten von minderjährigen Verbrauchern ab 15 Jahren zu erheben, um diese als Kunden zu werben.
 
Die beklagte Krankenkasse hat auf Jobmessen Gewinnspiele angeboten und mittels Gewinnspielkarten personenbezogenen Daten auch von Minderjährigen erhoben, um diese zu Werbezwecken zu nutzen. Voraussetzung für die geplante Nutzung der Daten für Werbezwecke war die Abgabe einer Einwilligungserklärung des Betroffenen in den Erhalt von Werbung (u.a. via Telefon, E-Mail, SMS oder MMS). Bei unter 15 jährigen Betroffenen wurde zusätzlich die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten gefordert.

Nach Ansicht des Gerichts muss bei unter 15 jährigen Betroffenen in der Tat die Unterschrift der Erziehungsberechtigten vorliegen, aber auch bei Minderjährigen ab 15 Jahren kann nicht unterstellt werden, dass die notwendige Einsichtsfähigkeit zur Abgabe einer Einwilligungserklärung vorliegt. Vielmehr sei auch bei dieser Altersgruppe die Unterschrift der Erziehungsberechtigten von Nöten, ohne die die Erhebung von Daten unzulässig sei und eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit von Minderjährigen darstelle. Entsprechende Werbemaßnahmen seien demnach zu unterlassen. Zu berücksichtigen sei zwar der mit dem Alter bei Minderjährigen zunehmende Reifeprozess. Abzustellen sei aber auf den Durchschnitt der angesprochenen Personengruppe, die in geschäftlichen Dingen noch unerfahren sei. Beim Lesen der Gewinnkarte überwiege der Anreiz, etwas zu gewinnen, das konsequente Nachdenken darüber, was infolge der Preisgabe der Daten passieren könne. Zudem treffe ein Jugendlicher beim Ausfüllen einer Gewinnkarte auf der Messe eine ganz kurzfristige Entscheidung über die Preisgabe seiner personenbezogenen Daten. Das sei mit der Situation bei der Wahl einer Krankenkasse nicht zu vergleichen. Diese stehe regelmäßig im Zusammenhang mit der Wahl eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, bei der ein Jugendlicher von seinen Eltern und ggfls. dem neuen Arbeitgeber beraten werde und sich in Ruhe über die in Betracht zu ziehenden Krankenkassen informieren könne.

BND: Schadensersatz wegen heimlicher Durchsuchung eines Dienstcomputers

21. Dezember 2012

Medienberichten zufolge hat das Landgericht Berlin den Bundesnachrichtendienst (BND) zu einer Zahlung von 3000 EUR Schadensersatz wegen der heimlichen Durchsuchung eines dienstlichen Computers eines Mitarbeiters verurteilt.

Der Kläger, ein Mitarbeiter des beklagten BND, hatte geklagt, da dessen dienstlicher Computer im Jahr 2008 durch das BND-Referat für IT-Sicherheit auf Anweisung der Behördenleitung ohne dessen Kenntnis durchsucht wurde. Nach Darstellung des BND wurde die Durchsuchung vorgenommen, weil gegenüber dem Kläger der vagen Verdacht bestanden hätte, dass er andere Mitarbeiter mit der Überarbeitung seiner Aufsätze beauftragt und Texte ohne Genehmigung veröffentlicht habe, was sich jedoch nicht bestätigte. Gegenüber dem Kläger wurde die Maßnahme als IT-Routinekontrolle bezeichnet.

Nach der Urteilsbegründung stellte diese Durchsuchungsmaßnahme eine schuldhafte und grob fahrlässige Amtspflichtverletzung des BND dar, die gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verstößt. Auch wenn sich auf dem durchsuchten PC nur dienstliche und keine privaten Dateien befunden hatten, liege „die besondere Verletzungsschwere (…) in der Zusammenschau von Heimlichkeit, grundlegender Verfahrensfehlerhaftigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme“, so das Gericht.

 

USA: Zehn Jahre Freiheitsstrafe wegen “Datendiebstahls”

In dem US-amerikanischen Los Angeles ist ein 36 jähriger Mann Medienberichten zufolge wegen des “Diebstahls” personenbezogener Daten zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Entschädigungszahlung von 66.179 US-Dollar verurteilt worden. Der Verurteilte soll die Rechner bzw. die E-Mail-Konten von über fünfzig bekannten Persönlichkeiten – z.B. von Christina Aguilera. Mila Kunis und Scarlett Johnasson – gehackt und unberechtigten Zugriff auf diese genommen haben. Die fremden E-Mail-Accounts  habe er in Besitz genommen, indem er die Funktion “Kennwort vergessen” von Webmailern verwendet und deren Sicherheitsfragen anhand öffentlich bekannter Daten beantwortetet hat. Danach habe er in den Konfigurationsseiten der Webmailer seine E-Mail-Adresse eingetragen, weswegen alle eingehenden E-Mails automatisch an ihn weitergeleitet wurden. Zugleich soll der Täter auch im Namen seiner Opfer E–Mails versandt haben und die Empfänger um den Versand von Privatfotos gebeten haben. Vielzählige, auf diese Weise erlangten Informationen habe er im Anschluss veröffentlicht. Daneben sei dem Verurteilten die Nachstellung von zwei unbekannten Opfern für die Dauer von über zehn Jahren vorgeworfen worden.

BNetzA: Mehr Strafen für unerlaubte Telefonwerbung in 2011

20. Dezember 2012

Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2011 im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Bußgelder für unerlaubte Telefonwerbung verhängt. Die zuständige Bundesnetzagentur (BNetzA) soll Strafzahlungen von insgesamt rund 8,4 Millionen Euro an Call Center und deren Auftraggeber verhängt haben, in 2010 hingegen seien es lediglich 569.000 Euro gewesen. Dafür habe sich die Anzahl von Verbraucherbeschwerden verringert. Bei der Bundesnetzagentur seien 30.231 schriftliche Beschwerden im Jahr 2011 eingegangen, 13.200 weniger als im Jahr 2010.

BfDI: Videoüberwachung an Bahnhöfen

18. Dezember 2012

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Schaar hat sich in seinem Blog zu der Videoüberwachung am Bonner Hauptbahnhof im Speziellen sowie allgemein zu der Videoüberwachung von Bahnhöfen geäußert. Die Bahnsteige auf dem Bonner Hauptbahnhof durften nach Ansicht Schaars nicht nur mittels Video überwacht werden, die Aufnahmen hätten auch gespeichert werden dürfen. Dies ergebe sich aus dem Bundespolizeigesetz. Wenn in Bonn nichts aufgezeichnet wurde, könne dies technische oder finanzielle Gründe gehabt haben. Jedenfalls sei es seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden in der Vergangenheit nie bezweifelt worden, dass eine Videoüberwachung an gefährdeten Orten – z.B. an Bahnsteigen von Großstadtbahnhöfen – zulässig ist. Dennoch betonte Schaar, dass eine flächendeckende Videoüberwachung weder Kriminalitätsprobleme lösen könne noch dem Terrorismus wirksam begegne. “Videoüberwachung mag Sinn machen, wenn sie in ein polizeiliches Gesamtkonzept eingepasst ist, das die Gefahrenabwehr genauso umfasst wie eine wirksame Strafverfolgung. Der Bonner Vorfall macht deutlich, dass es aber genau daran mangelt.”, so Schaar.

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Erneute Kritik an Unister: Verstoß gegen Datenschutz?

17. Dezember 2012

Nachdem am Freitag der dritte Manager der Leipziger Internetfirma Unister, der zu den Führungskräften gehört, gegen die wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird, verhaftet worden sein soll, soll der Konzern Medienberichten zu folge auch gegen Datenschutzrecht verstoßen haben.

Einer der Geschäftsführer der Internetfirma fungiere zugleich als betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Dies verstoße jedoch gegen § 4f BDSG, da er als Mitgesellschafter wirtschaftliche Eigeninteressen besäße, somit einer Interessenkollision unterliege und damit den Schutz sensibler Kundendaten nicht gewährleisten könne.

Zudem soll Unister Anfang Dezember laut Bericht des mdr vor dem Verwaltungsgericht Leipzig ein Verfahren gegen den Sächsischen Datenschutzbeauftragten verloren haben, das Unister nun zu einer Offenlegung seiner Datenverarbeitungsprozesse verpflichte. Die Entscheidung sei jedoch noch nicht rechtskräftig.

BfDI: Konzeptionelle Änderungen zur Rettung der Stiftung Datenschutz

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) Schaar hat vergangene Woche in einem Blogbeitrag die Konzeption der geplanten Stiftung Datenschutz kritisiert. Auch wenn er die Idee der Stiftung nach wie vor für gut halte, weise die konkrete Ausgestaltung der Stiftung gravierende Mängel auf. Kritisch seien insbesondere, dass die Stiftungssatzung nur unzureichend für personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Stiftung sorge und das vorgesehene Finanzierungskonzept keine Bestandssicherheit für die Stiftung vorsehe. Die Stiftung bleibe auf ungewisse jährliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt oder auf Zuwendungen Dritter angewiesen und verfüge daher über nur sehr eingeschränkte Planungssicherheit. Bedauerlich sei weiterhin, dass sein Vorschlag, den Beirat paritätisch aus den Bereichen Datenschutz, Wirtschaft und Verbraucherschutz zu besetzen, nicht berücksichtigt worden sei. Die vom Bundesinnenministerium ausgearbeitete Satzung räume  den Wirtschafts- und wirtschaftsnahen Vertretern im Beirat ein deutliches Übergewicht ein. Zuletzt sei zu kritisieren, dass wesentliche Anforderungen an die Durchführung der vorgesehenen Testvergleiche und an die Vergabe der Gütesiegel unklar bleiben. Es sei derzeit nicht einmal absehbar, wer die Verfahren und Parameter für eine Auditierung entwickelt, wer die Bedingungen für die Akkreditierung der Auditoren festlegt und überwacht und wer die Prüfergebnisse der Auditoren und die Siegelvergabe kontrolliert.

“Ich bedauere, dass es der Bundesregierung im Vorfeld der Stiftungserrichtung offensichtlich nicht möglich war, in den angesprochenen Fragen mit den Datenschutzaufsichtsbehörden einen Konsens zu suchen. Ich bin gerne bereit, die Möglichkeit der Mitarbeit im Stiftungsbeirat erneut zu prüfen, wenn eine befriedigende Neuausrichtung der Stiftung erfolgt. Unabhängig davon stehe ich selbstverständlich weiterhin zur datenschutzrechtlichen Beratung von Bundestag und Bundesregierung zur Verfügung, wie es meinem gesetzlichen Auftrag entspricht.”, so Schaar.

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GB: Planung einer Genkartierung

Medienberichten zufolge plant die britische Gesundheitsbehörde NHS (National Health Service), die DNS von 100.000 Bürgern des Vereinigten Königreiches zu kartieren. Unter anderem sei geplant, das Erbgut von Krebspatienten und Menschen mit seltenen Erkrankungen sequenziert und “anonymisiert” zu speichern. Dieses Projekt werde mit rund 124 Millionen Euro durch die Regierung gefördert.
Nach Angaben des britischen Regierungschefs Cameron sollen die Daten dabei helfen, “komplexe Krankheiten besser zu verstehen, diagnostizieren und behandeln”. Mittels dieser umfangreichen genetischen Informationen sei die Chance eröffnet, effektivere Medikamente zu entwickeln. Zudem sei es möglich, bereits existierende Therapieformen besser auf jeden einzelnen Patienten abzustimmen. Am Erbgut ließe sich etwa erkennen, ob ein Mensch – zusätzlich zu seiner Krankheit – unter einer Stoffwechselstörung leidet. In diesem Fall könnte der Körper Chemotherapeutika schlechter verarbeiten und diese müssten geringer dosiert werden. Das Erbgut eines Menschen könne Hinweise darauf geben, welche Therapieform besonders gut zu ihm passt.
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Datenschutz bei E-Book-Readern

14. Dezember 2012

E-Book-Reader erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, gerade auch zur Weihnachtszeit. Die elektronische Variante des Lesevergnügens wirft jedoch Fragen hinsichtlich des Datenschutzes auf, wie die aktuelle Untersuchung der Electronic Frontier Foundation (EFF) aufzeigt. Darin verglich die EFF unter anderem Google Books, Amazons Kindle, Kobo, Sony Reader, das Internet Archive und Adobe Content Server hinsichtlich der Rechtslage in den USA.

Die Untersuchung ist aber auch für den deutschen Nutzer interessant. So schneidet laut Heise Adobe Content Server am besten ab, da die Software und Kopierschutzlösung, die den Kern einer ganzen Reihe von Readern bilde, keine Informationen über das Kauf- und Leseverhalten sammele und diese deswegen auch nicht weitergeben könne. Ein vergleichbares Niveau in datenschutzrechtlicher Hinsicht biete sonst nur Internet Archive. Anderen Medienberichten zu folge, sei aus den Datenschutzbedingungen von Sony und Barnes & Noble Nook nicht erkennbar, ob und was gespeichert werde. Das schnelle Ändern persönlicher Informationen erlaube sogar nur der Anbieter Kobo. Die EFF gibt an, dass mindestens fünf Anbieter die Suchanfragen der Nutzer auf ihren Plattformen speichern würden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der E-Book-Leser mehr seiner Privatsphäre aufgibt, als der Liebhaber der papiergebunden Variante.

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BITKOM: Mobile Recruiting

Nach einer Umfrage des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) setzen Personalchefs bei der Suche nach geeigneten Bewerbern zunehmend mobile Geräte wie Smartphones und Tablet Computer ein (“Mobile Recruiting”). Mehr als 50 Prozent der Unternehmen sollen danach die Form des Mobile Recruiting nutzen. Spitzenreiter seien mobile Angebote für soziale Netzwerke wie Facebook oder Google Plus, gefolgt von Business-Netzwerken wie Xing oder LinkedIn. Unterschiede gebe es jedoch bei den Branchen. In der Industrie werden nach den Umfrageergebnissen soziale Netzwerke und Business-Netzwerke gleichermaßen genutzt, im Bereich Handel liegen soziale Netzwerke klar vorn. Hauptzielgruppen für das Mobile Recruiting seien Fach- und Führungskräfte.

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