Öffentliches Konsultationsverfahren des BfDI

10. Februar 2020

Am 10.02.2020 eröffnete der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zum ersten Mal ein öffentliches Konsultationsverfahren, bei dem Akteure aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung, Stellung zu einem ausgewählten datenschutzrechtlichen Thema nehmen können.

Im Fokus des ersten Konsultationsverfahrens soll die Anonymisierung von Daten unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der Telekommunikationsbranche sein. Zu diesem umstrittenen Thema hat der BfDI ein Positionspapier veröffentlicht. Ziel ist es, Verantwortlichen „eine Orientierung zum rechtssicheren und datenschutzfreundlichen Umgang mit der Anonymisierung von Daten“ zu geben.

Der BfDI Ulrich Kelber betonte hierbei: Das Konsultationsverfahren ist ein weiterer Schritt zu noch mehr Transparenz in meiner Behörde. Der Datenschutz lebt von einer breiten gesellschaftlichen Diskussion. Daher werde ich zukünftig vermehrt auf dieses Mittel der Öffentlichkeitsbeteiligung zurückgreifen. Wir wollen alle Stimmen hören, um gemeinsam konstruktive Vorschläge zu erarbeiten. Ich fordere die Expertinnen und Experten auf, diese Möglichkeit intensiv zu nutzen.

Google mahnt Clearview ab

6. Februar 2020

Wie bereits berichtet, hatte die Gesichtserkennungsfirma Clearview circa drei Milliarden Bilder in ihrer Datenbank gesammelt. Unter anderem griff Clearview dafür auch auf das Videomaterial von Youtube zurück.

Dieses Verhalten führte nun zu einer Abmahnung von Google gegenüber der Firma Clearview. Im Abmahnschreiben fordert Google die Löschung des Bild- und Videomaterials. Dem Startup wird vorgeworfen, dass es mit der Speicherung der Videos, zum Zwecke der Identifizierung von Personen, gegen die Youtube Richtlinien verstoßen hat.

Das Unternehmen hatte gestanden die Daten der Videoplattform zum Zwecke der Gesichtserkennung gespeichert zu haben. Laut der Pressesprecherin von Youtube war dieses Geständnis der Auslöser für die Abmahnung.

Neben Google haben bereits weitere Unternehmen wie z.B. Twitter und Facebook von Clearview die Löschung der Bilder gefordert. Es bleibt abzuwarten wie ein mögliches Gerichtsverfahren in diesem Fall ausgehen würde.

BSI empfiehlt nicht mehr den regelmäßigen Wechsel von Passwörtern

5. Februar 2020

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist von seiner bisherigen Empfehlung abgerückt, wonach Passwörter in regelmäßigen Abständen gewechselt werden sollten. Eine entsprechende Empfehlung fehlt in dem IT-Grundschutz-Kompendium Edition 2020 des BSI.

Mit dem IT-Grundschutz-Kompendium veröffentlicht das BSI im Februar jeden Jahres seine wesentlichen Empfehlungen zum IT-Grundschutz. Der IT-Grundschutz soll Unternehmen eine Empfehlung zur Identifizierung und Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in der Informationstechnik an die Hand geben. Bisher empfahl das BSI stets, in der Informationstechnik genutzte Passwörter in regelmäßigen Abständen zu ändern. Nur auf diese Weise sei die Entschlüsselung von Passwörtern zu verhindern und somit ein hinreichender Schutz der Systeme gewährleistet.

Von dieser Empfehlung ist das BSI nun abgerückt. Der Wechsel eines Passworts sei nur dann zwingend erforderlich, “wenn es unautorisierten Personen bekannt geworden ist oder der Verdacht dazu besteht” (IT-Grundschutz-Kompendium: ORP.4.A8 Regelung des Passwortgebrauchs). Die weiteren Vorgaben beschränken sich darauf, dass eine Mehrfachverwendung von Passwörtern zu unterbleiben hat, genutzte Passwörter geheimzuhalten (insbesondere ist eine schriftliche Fixierung nur für Notfälle erlaubt und dann eine sichere Aufbewahrung erforderlich) und nur hinreichend sichere, ausschließlich dem Nutzer bekannte Passwörter zu nutzen sind.

Unternehmensinterne Regelungen zum IT-Grundschutz können nun in Zukunft auch dann entsprechend dieser Maßgaben angepasst werden, wenn sie nach den Bestimmungen des BSI zertifiziert werden sollen. Aber auch ohne ein solches Zertifizierungsvorhaben empfiehlt sich die Änderung entsprechender Regelungen und die Sensibilisierung der Beschäftigten: Datenschützer weisen seit Jahren darauf hin, dass das regelmäßige Auswechseln von Passwörtern mehr Risiken als Nutzen birgt.

Die britische Polizei setzt Kameras zur Gesichtserkennung ein

28. Januar 2020

Während die EU-Kommission über ein zeitweiliges Verbot der Verwendung von Gesichtserkennung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte nachdenkt, hat die britische Polizei als Teil eines risikoorientierten Plans zur Regulierung der künstlichen Intelligenz den Einsatz der datenschutzfeindlichen Technologie vorangetrieben und die operative Nutzung der Live-Gesichtserkennungskameras in der britischen Hauptstadt erlaubt.

Die britische Polizei erklärte, dass die Technologie dabei helfen würde, Verdächtige schnell zu identifizieren und festzunehmen sowie schwere Verbrechen unter anderem Waffen- und Messerverbrechen zu bekämpfen.  Die Kameras würden in Vierteln eingesetzt, in denen es wahrscheinlich sei, dass sich bestimmte Verdächtigte aufhalten.

Die Technologie, die die Polizei einsetzen wird, geht über die verwendeten Gesichtserkennungssysteme hinaus, die ein Foto mit einer Datenbank abgleichen, um eine Person zu identifizieren. Die neuen Tools verwenden eine Software, die Personen auf einer polizeilichen Beobachtungsliste sofort identifizieren kann, sobald sie von einer Videokamera gefilmt werden.

Stellungnahme des BfDI zur Datenstrategie der Bundesregierung

27. Januar 2020

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber hat in seiner Stellungnahme zur Datenstrategie der Bundesregierung dazu aufgefordert, den „Datenschutz als Innovationsmotor einer Digitalisierung made in Germany bzw. made in Europe zu sehen.

Der BfDI fordert, dass klare Grenzen gesetzt werden sollen, „wo Daten von Bürgerinnen und Bürger[n] nicht mit ihrem Einverständnis und zu ihrem Wohl, sondern zu deren Nachteil genutzt werden oder genutzt werden können“. Um diesen Grundschutz in der digitalisierten Welt zu erreichen seien klare Regelungen und wirksame Sanktionen notwendig.

Dabei würde Datenschutz die technische Entwicklung nicht blockieren. Der Datenschutz in Form einer „digitalen Souveränität“ soll Innovationen eine Richtung vorgeben. Die Datenstrategie der Bundesregierung soll den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen die Hoheit über ihre digitalen Datenspuren zurückzugewinnen. So kann Datenschutz zum “Alleinstellungsmerkmal für Produkte und Dienstleistungen” werden.

„Erste Grundlagen wurden bereits gelegt: Die Datenethikkommission hat der Bundesregierung wichtige Empfehlungen gegeben, wie datenschutzfreundliche Innovationen gezielt gefördert werden können. Gerade im Bereich Dataspaces, persönliche Datenmanagementsysteme und Datentreuhänder sowie dezentrales Lernen könnte Deutschland leicht in Führung gehen. Auch im Bereich der Interoperabilität können Regierung und Gesetzgeber Voraussetzungen schaffen, damit die bestehenden Oligopole abgebaut werden und Raum für europäische Anbieter entsteht.“

Am Donnerstag, den 23. Januar fand im Bundeskanzleramt eine Expertenanhörung zur Datenstrategie der Bundesregierung statt. Experten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik haben über die Frage „Wie können wir in Deutschland Daten verantwortungsvoll und innovativ nutzen?“ beraten.

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Bußgeldverfahren gegen H&M: Verdacht der Ausforschung von Mitarbeitern

Der Modehändler H&M steht wegen massiven Datenschutzverstößen in der Kritik. Die FAZ berichtete am Samstag, dass H&M im großen Stil private Daten seiner Mitarbeiter gesammelt und gespeichert hat. Die FAZ zitiert den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit den Worten, dass die Daten “detaillierte und systematische Aufzeichnungen von Vorgesetzten über ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer” enthalten. Dabei geht es auch um Krankheiten und Familienstreitigkeiten.

Die Datenschutzbehörde in Hamburg (dort hat die Deutschlandzentrale von H&M ihren Sitz) ein Bußgeldverfahren eingeleitet, so die FAZ, nachdem sich der Verdacht der Spionage erhärtete. Der Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar teilte mit, dass “das qualitative und quantitative Ausmaß der für die gesamte Leitungsebene des Unternehmens zugänglichen Mitarbeiterdaten eine umfassende Ausforschung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeigt, die in den letzten Jahren ohne vergleichbares Beispiel ist”.

Der Umfang der Datenspeicherung war zufällig aufgeflogen, als Mitarbeiter des Kundencenters beim Durchstöbern interner Dateien im IT-System auf offen zugängliche Ordner mit brisantem Material stießen.

H&M äußerte sich zum Vorfall und teilte mit, dass der Vorfall ernst genommen werde und er aufrichtig bedauert wird. Der Vorfall befände sich in juristischer Prüfung.

Was für ein Bußgeld die Hamburger Datenschützer ins Auge fassen, bleibt abzuwarten.

Cyberangriff bei der Stadt Potsdam?

23. Januar 2020

Laut Pressemitteilung vom 22.01.2020 könnte die Landeshauptstadt Potsdam Opfer eines Cyberangriffs geworden sein. Infolgedessen wurde der Server der Verwaltung vor etwa 48 Stunden offline gestellt.

Der Oberbürgermeister Mike Schubert erklärte: „Wir haben unsere Systeme aus Sicherheitsgründen offline gestellt, weil wir von einer illegalen Cyberattacke ausgehen müssen“. Weiterhin versicherte er: „Wir arbeiten mit Hochdruck daran, dass die betroffenen Systeme der Verwaltung baldmöglichst wieder eingeschaltet werden und wir wieder sicher arbeiten können. Bis dahin bitten wir um Geduld bei allen Anliegen, die die Bürgerserviceeinrichtungen betreffen“.

Hintergrund für die Vermutung eines Cyberangriffs waren laut Schubert „zahlreiche Ungereimtheiten“, die in den letzten 2 Tagen in den zentralen Netzzugängen festgestellt worden sind.  Angeblich wurde, aufgrund einer „Schwachstelle im System eines externen Anbieters“, von außen versucht unberechtigt Daten vom Server der Stadt Potsdam abzurufen. Zusätzlich wurde probiert eine Schadstoffsoftware zu installieren.

Über das Ausmaß der Schäden kann zurzeit noch keine Aussage getroffen werden. Die It-Experten untersuchen momentan die Systeme, versuchen sie wiederherzustellen und die Datensicherheit zu gewährleisten. Die Stadt Potsdam hat Anzeige gegen Unbekannt gestellt und die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (LDA) Brandenburg informiert. Die Verwaltungsvorgänge sind zurzeit stark eingeschränkt. Die Verwaltung ist nicht mehr per E-Mail, sondern nur noch telefonisch erreichbar.

Bundesdatenschutzbeauftragter für Verbot von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum

22. Januar 2020

Aufgrund der neuesten Berichte über das US-Unternehmen Clearview, das eine Datenbank mit rund 3 Milliarden frei im Internet verfügbaren Fotos erstellt haben soll und mit dieser nun bei Behörden für einen Gesichtserkennungsdienst wirbt, hat sich Ulrich Kelber, der Bundesdatenschutzbeauftragte, nun klar gegen ein solches Vorgehen in Europa gestellt.

Im Statement gegenüber den Zeitungen des “Redaktionsnetzwerks Deutschland” stellte Kelber klar, dass die biometrische Gesichtserkennung im öffentlichen Raum einen potenziell sehr weitgehenden Grundrechtseingriff darstelle, der auf jeden Fall durch konkrete Vorschriften legitimiert sein müsste, an der es allerdings bislang fehle. Fraglich sei allerdings auch bereits, ob eine solche Rechtsgrundlage überhaupt verfassungskonform ausgestaltet werden könne.

Kelber befürchtet zudem, dass der Einsatz von Gesichtserkennung im öffentlichen Raum das Verhalten der betroffenen Bürger zu sehr beeinträchtigen könnte, die so beispielsweise auf die Teilnahme an Demonstrationen – und damit auf die Ausübung ihrer Freiheitsrechte – verzichten könnten, um so eine Identifizierung durch Gesichtserkennung zu verhindern.

Letztlich liegt es daher nach Aussage Kelbers daran, den Einsatz von Technologie so zu regulieren, dass eine missbräuchliche und sozialschädliche Nutzung ausgeschlossen wird.

Generalanwälte am EuGH veröffentlichen Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung

21. Januar 2020

Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit im Rahmen mehrerer Vorabentscheidungsverfahren wieder einmal mit der Zulässigkeit verschiedener nationaler Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. In diesen Verfahren haben zwei Generalanwälte nun ihre Schlussanträge vorgelegt. Diese sind für den EuGH zwar nicht bindend, regelmäßig zeichnet sich in ihnen jedoch die spätere Entscheidung ab, sodass sich hier schon eine nähere Betrachtung lohnt.

Bereits 2014 hatte der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für unverhältnismäßig und damit nichtig erklärt (verbundene Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12), ebenso wie im Jahr 2016 verschiedene, auf dieser Richtlinie beruhende nationale Regelungen (verbundene Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15). Das Gericht begründete seine Entscheidungen insbesondere damit, dass eine anlasslose und undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Trotz dieser eindeutigen Entscheidungen weigerten sich jedoch zahlreiche Mitgliedsstaaten, auf die bereits erlassenen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu verzichten. Unter anderem die entsprechenden Gesetze aus Frankreich, Belgien, Großbritannien und Estland sind der Anlass dafür, dass sich der EuGH nun erneut mit dieser Frage beschäftigt.

Bereits vergangene Woche hat der in vier Verfahren (Verbundene Rechtssachen C‑511/18 und C‑512/18, Rechtssache C‑520/18 und Rechtssache C‑623/17) zuständige Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona seine jeweiligen Schlussanträge vorgelegt. Neben der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) behandelt der Generalanwalt vor allem die Frage, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zulässig sein könnte. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung könne jedenfalls – so sah es auch schon der EuGH in den oben genannten Urteilen – nicht zulässig sein.

Der Generalanwalt liefert jedoch zugleich mehrere Situationen bzw. Ausgestaltungsmöglichkeiten nationaler Regelungen, die eine zulässige Vorratsdatenspeicherung ermöglichen könnten. Dies sei beispielsweise bei einer zeitlich beschränkten Speicherung nur solcher Kategorien von Daten denkbar, die für eine wirksame Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung absolut unerlässlich sind. Wichtig sei auch ein begrenzter Zugang zu diesen Daten, etwa durch eine vorherige gerichtliche Kontrolle. Ausnahmsweise könne eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung aber auch denkbar sein, wenn die Mitgliedsstaaten durch zeitlich beschränkte und Rechtsschutzgarantien beinhaltende Notstandsregelungen auf unmittelbare Bedrohungen reagieren müssen.

In einem weiteren Verfahren (Rechtssache C‑746/18) wurden am heutigen Dienstag (21.01.2020) die Schlussanträge von Generalanwalt Giovanni Pitruzella veröffentlicht. Dabei ging es zwar nicht um die Speicherung der Daten an sich, sondern um die Zulässigkeit des Zugangs durch staatliche Behörden zu diesen Daten. Der Generalanwalt weist aber darauf hin, dass der Zugang nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn schon die Speicherung dieser Daten nach den unionsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Speicherung verweist dieser nun ebenfalls auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung. Weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Speicherung, wie sie in den Schlussanträgen von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona enthalten sind, finden sich hier jedoch nicht.

Nun bleibt abzuwarten, ob der EuGH diesen Ansichten folgen wird, wobei erst in einigen Monaten mit entsprechenden Entscheidungen zu rechnen ist. Von Interesse sind diese Entscheidungen auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht erst im September 2019 die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung – welche vergleichsweise kurze Speicherfristen vorsieht – dem EuGH vorgelegt hat. Ob der komplexen rechtlichen Problematik jedoch mit einer neuen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung begegnet werden kann, wie teilweise von politischer Seite gefordert wird, ist fraglich.

US-Firma Clearview sammelt Milliarden Fotos aus sozialen Netzwerken

Nach Recherchen der New York Times hat das US-Unternehmen Clearview mehrere Milliarden Fotos von Nutzern aus sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube und Instagram gesammelt. Damit hat das Unternehmen die bisher größte bekannte Gesichtsdatenbank aufgebaut.

Clearview verkauft die Datenbank in Form einer App an seine Kunde. Mit Hilfe der App sollen Millionen Menschen innerhalb von Sekunden erkannt werden können.

Die App wurde im letzten Jahr bereits von 600 Behörden genutzt. Dabei machen insbesondere Strafverfolgungsbehörden von der privaten Datenbank Gebrauch. Die Behörden seien, auch wenn sie nicht genau wüssten wie Clearview arbeite, von den Ergebnissen überzeugt. Unter den Kunden sollen sich auch private Sicherheitsunternehmen befinden.

Der Bericht zeigt zudem die Gefahren der massenhaften Datensammlung des Unternehmens im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen auf.

So offenbart die App nicht nur den Namen einer Person, sondern liefert auch weitere persönliche Daten über den Wohnort, die Aktivitäten sowie Freunde und Bekannte.

Darüber hinaus ist die Fehleranfälligkeit der Gesichtserkennungssoftwares allgemein bekannt. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass eine falsche Person durch die Clearview Datenbank identifiziert wird und im Zweifel ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gerät.

Weiterhin ist auch nicht bekannt, wie Clearview die Fotos, die US-Behörden zwecks Gesichtserkennung auf die Server des Unternehmens laden, im datenschutzrechtlichen Sinne schützt. Die Firma Clearview war vor den Recherchen der New York Times praktisch unbekannt und gibt sich Mühe im Hintergrund zu bleiben.

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