Schlagwort: EU-U.S. Data Privacy Framework
8. März 2023
Seitdem im Jahr 2020, mit dem Urteil Schrems II, der bis dahin geltende Angemessenheitsbeschluss (Privacy Shield) für ungültig erklärt worden ist, gilt die USA als ein unsicheres Drittland für Datenübermittlungen. Ein großes Problem in diesem Kontext war unter anderem die nachrichtendienstliche Datenerhebung in den USA. Diese war gewissermaßen anforderungslos für Geheimdienste möglich. Nachdem die US-Regierung gezwungen war, im Oktober 2022 Maßnahmen zu ergreifen, folgte ein Beschlussentwurf der Europäischen Kommission. Die genannten Maßnahmen sollten die zwei Hauptprobleme der fehlenden Verhältnismäßigkeit und dem Fehlen wirksamer Rechtsbehelfe im Bezug auf Überwachungsmaßnahmen lösen. So soll insbesondere die Exekutivverordnung über die Verbesserung der Garantien für US-Signalspionagetätigkeiten nun in die Richtung eines neuen Angemessenheitsbeschlusses führen.
Der Europäische Datenschutzausschuss heißt die Einführung von Anforderungen an Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die nachrichtendienstliche Datenerhebung in den USA für gut. Außerdem begrüßt er den neuen Rechtsbehelfsmechanismus für betroffene Personen aus der EU. Dennoch liegt nicht nur ein reiner Zustimmungsgedanke vor. Zu bestimmten Rechten betroffener Personen, der Weiterübermittlung personenbezogener Daten, dem Umfang der Ausnahmen sowie der vorübergehenden Massenerfassung von Daten und der praktischen Funktionsweise des Rechtsbehelfsmechanismus bleiben Fragen offen. Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder unterstützt die Position des Europäischen Datenschutzausschusses ausdrücklich.
Es bleibt nun lediglich abzuwarten, wie sich ein neuer Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlung von Daten in die USA entwickeln wird.
15. Dezember 2022
Die Europäische Kommission setzte am 13. Dezember 2022 den Grundstein für einen neuen Angemessenheitsbeschluss, der rechtssichere Datentransfers von der Europäischen Union (EU) in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ermöglichen soll. In diesem Entwurf kommt sie zu dem Ergebnis, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau bei solchen Datentransfers bieten.
Aller guten Dinge sind drei?
Dies ist bereits der dritte Versuch der Kommission, durch einen sogenannten Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO Datentransfers in die USA zu erleichtern. Die bisherigen Vorgänger des „EU-US Data Privacy Framework“ waren 2016 und 2020 (wir berichteten) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der Schrems-Urteile gescheitert. In diesen Entscheidungen hatte der EuGH geurteilt, dass das bei Transfers personenbezogener Daten in die USA kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet sei. Der EuGH kritisierte insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten von US-Geheimdiensten auf Daten von EU-Bürgern sowie mangelnde Rechtsschutzmöglichkeiten für betroffene Personen.
US-Präsident Biden erließ im Oktober eine sogenannte Executive Order, mit der US-Geheimdienste bei der Signalaufklärung zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ihrer Datensammlungen verpflichtet werden. Zudem sollte danach auch ein Rechtsweg für Nicht-US-Bürger eröffnet werden, mit dem sie Einwände geltend machen können.
Was ist ein Angemessenheitsbeschluss?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht vor, dass personenbezogene Daten von der EU aus nur unter bestimmten Bedingungen in Drittstaaten übermittelt werden dürfen. Ziel ist es, dass das durch die DSGVO gewährleistete Schutzniveau nicht untergraben werden kann. Mit einem Angemessenheitsbeschluss wird einem Drittland attestiert, dass dieses Schutzniveau gegeben ist. Im Rahmen des Beschlusses werden die Rechtsvorschriften des Landes sowie die Rechtsschutzmöglichkeiten und die Datenschutzaufsicht berücksichtigt.
Zentrale Inhalte des Entscheidungsentwurfs
Die Kommission stellte zu Beginn des Entwurfs klar, dass die DSGVO kein identisches Schutzniveau der Drittstaaten voraussetze. Vielmehr müsse das System in seiner Gesamtheit das erforderliche Schutzniveau erreichen. Die Art und Weise, wie das Drittland personenbezogene Daten schütze, müsse keine Kopie der EU-Regeln sein. Zu berücksichtigen seien die Datenschutzregeln und deren effektive Umsetzung, Überwachung und Durchsetzung.
Wie schon der Vorgänger „Privacy Shield“ formuliert das EU-US Data Privacy Framework Prinzipien, die denen der DSGVO ähneln. Auch hält der Entwurf an dem Zertifizierungsmechanismus fest. So müssen sich US-Unternehmen, die sich daran beteiligen möchten, registrieren und zertifizieren. Mit der Zertifizierung, die jährlich erneuert werden muss, unterwirft sich das Unternehmen den Prinzipien des EU-US Data Privacy Framework.
Den Bedenken hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste begegnet der Kommissionsentwurf mit einer Analyse des US-Rechts. Hier stützt die Kommission sich erheblich auf die genannte Executive Order. Anders als bei der vorherigen Rechtslage könne durch Einführung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie stärkerer Überprüfung bei sicherheitsdienstlichen Maßnahmen den Bedenken abgeholfen werden. Zudem könnten betroffene Personen eine Beschwerde beim „Civil Liberties Protection Officer“ erheben und dessen Entscheidungen vor dem „Data Protection Review Court“ angreifen.
Wie geht es nun weiter?
Der Kommissionsentwurf wird in einem nächsten Schritt vom Europäischen Datenschutzausschuss beurteilt. Dieser wird eine Stellungnahme abgeben, die jedoch für die Kommission nicht bindend ist. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Zudem können das EU-Parlament sowie der Rat die Kommission dazu auffordern, die Verabschiedung des Angemessenheitsbeschlusses zu unterlassen. Für die Kommission ist allerdings keine dieser Stellungnahmen oder Interventionsversuche bindend.
Zu rechnen ist mit dem endgültigen Beschluss wohl frühestens im Frühjahr 2023. In der Wirtschaft wird er ungeduldig erwartet, schließlich werden gerade in den USA viele in der EU genutzte Dienste betrieben. Während sich der Verband der Internetwirtschaft zuversichtlich zeigt, ist Max Schrems von noyb, der auch die vorhergehenden Beschlüsse zu Fall gebracht hatte, skeptisch.
EU-Unternehmen, die mit US-Unternehmen Daten austauschen, müssen sich bis zum verbindlichen Angemessenheitsbeschluss noch mit den Standardvertragsklauseln als Rechtsgrundlage zufriedenstellen.
17. Oktober 2022
In dem Disput zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten über den Transfer personenbezogener Daten über den Atlantik zeichnet sich eine Lösung ab. Am 07.10.2022 unterzeichnete Präsident Biden eine Exekutivanordnung über die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für die Aktivitäten der US-amerikanischen Nachrichtendienste. Das Dekret soll der „Signal Intelligence“, also der elektronischen Aufklärung der US-Geheimdienste, engere Regeln setzten. Darin werden nun die Schritte festgelegt, die die Vereinigten Staaten unternehmen, um die von Präsident Biden und der Präsidentin der Europäischen Kommission von der Leyen im März 2022 angekündigten Zusagen der USA im Rahmen des Datenschutzrahmens zwischen der EU und den USA (Trans-Atlantic Data Privacy Framework (TADPF)) umzusetzen.
Hintergrund
Das neue Regelwerk soll eine erhebliche Lücke im Datenschutz auf beiden Seiten des Atlantiks schließen. Das erste Abkommen („Safe Harbor“) fiel 2015, das nachfolgende („Privacy Shield“) 2020. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in den Urteilen Schrems I (Az.: C-362/14) und Schrems II (Az.: C 311/18) entschieden, dass das Datenschutzniveau in den Vereinigten Staaten nicht den Standards der EU entspreche. Die Verfahren hatte der österreichische Jurist Max Schrems mit seinem Datenschutzverein „noyb“ angestrengt. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die Vereinigten Staaten über zu umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für europäische personenbezogene Daten verfügten. Das Verfahren schuf enorme Unsicherheit über die Voraussetzungen für Unternehmen, personenbezogene Daten aus der Europäischen Union in die Vereinigten Staaten in einer Weise zu übertragen, die mit dem EU-Recht vereinbar ist.
Verpflichtung zu Schutzmaßnahmen
Große und kleine Unternehmen aus den USA und der EU in allen Wirtschaftszweigen sind auf grenzüberschreitende Datenströme angewiesen, um an der digitalen Wirtschaft teilzuhaben und ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten erweitern zu können.
Mit dem neuen Abkommen sollen die europäischen Bedenken gegen die Überwachung durch US-Geheimdienste ausgeräumt werden. Vergangenen März, nachdem sich die USA und die EU grundsätzlich auf den neuen Rahmen geeinigt hatten, erklärte das Weiße Haus in einem Fact Sheet, dass die USA sich verpflichtet hätten, neue Schutzmaßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass die Aktivitäten der Nachrichtendienste zur Verfolgung definierter nationaler Sicherheitsziele notwendig und verhältnismäßig sind.
Voraussetzungen für Eingriffe definiert
Die US-Verordnung nennt zunächst auch die Fälle, bei denen das Sammeln personenbezogener zulässig bleibe. Dazu gehöre beispielsweise der Kampf gegen den Terrorismus oder auch Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit. Rechtswidrig wäre ein Eingriff beispielsweise dann, wenn er in diskriminierender Absicht erfolge. Darüber hinaus soll der neue Rechtsrahmen es Einzelpersonen in der EU ermöglichen, über ein unabhängiges Datenschutzprüfungsgericht Rechtsmittel einzulegen. In einem ersten Schritt soll dann ein Beamter des Direktorats der US-Geheimdienste („Civil Liberties Protection Officer“ (CLPO) im Office of the Director of National Intelligence) Beschwerden von EU-Bürgerinnen und Bürgern prüfen. Anschließend würde ein Gremium (Data Protection Review Court (DPRC)) mit „uneingeschränkter Befugnis“ über Ansprüche entscheiden und bei Bedarf Abhilfemaßnahmen anordnen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müsse gewahrt werden.
Verhältnismäßigkeit und Rechtsbehelf weiterhin problematisch
Schon unmittelbar nach der Veröffentlichung wurde Kritik laut. Der Datenschutzverein noyb kündigte bereits an, gerichtlich gegen den Angemessenheitsbeschluss vorgehen zu wollen, wenn dieser die Executive Order der USA als legitim akzeptiere. Auf den ersten Blick versuche man hier ein drittes Abkommen ohne rechtliche Basis, so der Jurist Max Schrems. „Ich gehe davon aus, dass auch ein neues Abkommen bald vom EuGH kassiert wird.“ In den USA bestehe weiterhin die Situation der ständigen Massenüberwachung. Um eine Verhältnismäßigkeit gewährleisten zu können, müssten die USA aber auch dasselbe Verständnis von Verhältnismäßigkeit haben und anwenden, wie es die Grundrechtscharta vorsehe. Darüber hinaus werde auch der vom EuGH geforderte Rechtsbehelf nicht umgesetzt. „Obwohl die Stelle Court (Gericht) heiße, sei es tatsächlich kein Gericht, sondern eine Stelle der Exekutive”, so Schrems.
Der Ball liegt nun im Feld der EU-Kommission, die nun über den Erlass entscheiden muss und ggf. einen dazu passenden eigenen Rechtsrahmen erarbeiten könnte. Das könnte bis zum Frühjahr dauern. Es bleibt abzuwarten, ob der neue Rechtsrahmen dann den Anforderungen des EuGHs standhalten würde.