Kategorie: Wettbewerbsrecht
14. September 2016
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 28.07.2016 Az. U 93/15, dass Einwilligungserklärungen in E-Mail- und Telefonwerbung dann unzulässig sind, wenn sich die Erklärung auf eine Vielzahl werbender Unternehmen bezieht und die Geschäftsbereiche der Unternehmen so unbestimmt formuliert sind, dass für den Erklärenden nicht klar erkennbar ist, welche Produkte und Dienstleistungen beworben werden.
Im vorliegenden Fall klagten Verbraucherschützer gegen den Veranstalter eines Online-Gewinnspiels. Auf der Webseite des Beklagten konnten Nutzer an einem Gewinnspiel teilnehmen und gleichzeitig einwilligen, dass ihre personenbezogene Daten von den „…in der Liste aufgeführten Sponsoren für die jeweils angegebenen Produkte und Dienstleistungen…“ zu E-Mail- und Telefonwerbung verwendet werden dürfen. Die Begriffe „Liste“, „Sponsoren“, „Produkte“ und „Dienstleistungen“ waren jeweils mit Links zu einer Liste hinterlegt, welche die einzelnen teilnehmenden Unternehmen sowie deren Geschäftsbereich enthielt. Die so erhobenen personenbezogenen Daten wurden von dem Beklagten an die teilnehmenden Unternehmen übermittelt.
Das Landgericht verpflichtete den Beklagten, die beschriebene Einwilligungserklärung nicht mehr zu verwenden. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos. Als Begründung führt das OLG an, dass eine wirksame Einwilligungserklärung stets Freiwilligkeit und Kenntnis der konkreten Sachlage beim Betroffenen voraussetzt. Die Kenntnis über die konkrete Sachlage bezweckt, dass der Betroffene informiert entscheiden kann, wem er zu welchen Zwecken seine personenbezogenen Daten mitteilt.
Eine informierte Entscheidung kann der Betroffene jedenfalls dann nicht treffen, wenn die beworbenen Produkte und Dienstleistungen lediglich pauschaliert mit Oberbegriffen wie „Vermögenswirksame Leistungen“, „Telekommunikationsprodukte“ oder „Versandhandel“ beschrieben werden.
Wirksame Einwilligungen, die den Anforderungen der §§ 4a und 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz entsprechen, lagen im vorliegenden Falle somit nicht vor.
8. März 2016
Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen die Facebook Inc. mit Sitz in den USA sowie deren Tochterunternehmen in Irland und die Facebook Germany GmbH in Hamburg eröffnet. Es bestehe der Verdacht, Facebook missbrauche seine Marktstellung dazu, durch datenschutzrechtlich unzulässige Vertragsbedingungen an Nutzerdaten zu gelangen und diese z. B. zu Werbezwecken auszuwerten.
Die Behörde ist der Ansicht, es könne sich hierbei um einen kartellrechtlich relevanten Konditionenmissbrauch seitens Facebook handeln. Sie möchte überprüfen, welcher Zusammenhang zwischen der möglichen marktherrschenden Stellung Facebooks und den rechtswidrigen Nutzungsbedingungen bestehe.
Der Präsident des Bundeskartellamts Andreas Mundt äußerte sich dazu wie folgt: „Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.“
Facebook erhebe in großem Maße personenbezogene Daten seiner Nutzer und erstelle auf dieser Grundlage Nutzerprofile, die der Werbebranche für gezielte Werbung dienen. Die Verarbeitung der Daten erfolgt durch die Einwilligung der Nutzer. Problematisch ist, dass die Nutzer sich mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären, obwohl das Ausmaß der Einwilligungserklärung für die Nutzer schwer nachzuvollziehen sein dürfte. Datenschützer kritisierten daher bereits mehrfach die Nutzungsbedingungen des Unternehmens. Das Vorgehen des Bundeskartellamts ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, zumal das Bundeskartellamt wesentlich höhere Strafen vorsieht, als das Bundesdatenschutzgesetz.
13. Mai 2015
Alle zwei Jahre legt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen den Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht vor. Der 22. Bericht, der den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 berücksichtigt, ist heute vom Landesdatenschutzbeauftragten NRW, Ulrich Lepper, veröffentlicht worden.
In dem 156 Seiten starken Dokument setzt sich die Behörde mit zahlreichen Fragen des Datenschutzes auseinander, deren Problematik nicht nur Fachleute jüngst beschäftig hat und noch weiterhin beschäftigen wird, sondern auch in der breiten Masse intensiv und medial diskutiert wird und wurde.
Folgerichtig zieht der Bericht auch gleich zu Beginn Lehren aus den Snowden-Enthüllungen und warnt eindringlich vor einem zunehmenden Überwachungsstaat, der für die öffentliche Sicherheit Freiheitsrechte opfert. In diesem Kontext leitet der Bericht über zu den viel diskutierten Themen Vorratsdatenspeicherung, Funkzellenabfragen und öffentlicher wie privater Videoüberwachung, die auf öffentlichen Plätzen Lepper selbst kürzlich als „No-Go“ bezeichnete. Einer Diskussion zum novellierten Verfassungsschutzgesetz NRW schließt sich die generelle Frage nach der Datensicherheit in der öffentlichen Landesverwaltung an, welcher die Landesdatenschützer nicht zuletzt Versäumnisse im Datenschutz hinsichtlich der Nutzung von sozialen Medien für Bürgeranfragen vorwerfen.
Im Bereich neuer Entwicklungen im Dienstleistungs- und Warensektor stehen verhaltensbezogene Versicherungstarife am Beispiel von Kfz- und Krankenversicherungen, die nach vorteilhafter Bewertung von persönlichen Verhaltensdaten der Versicherungsnehmer günstigere Beiträge gewähren, ebenso in der Kritik der Landesdatenschützer wie automatische Funktionen in modernen Kraftfahrzeugen, bei denen personenbezogene Aussagen über das Fahrverhalten erhoben werden können, und zuletzt modernen „Smart-TVs“, welche Daten über die Mediennutzung des Rezipienten zu erheben und übermitteln in der Lage sind.
Auch dem europäischen Datenschutz wird ein eigenes Kapitel gewidmet. So wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu Internet-Suchmaschinen, nach der Bürger ein Recht auf Unsichtbarkeit haben, reflektiert. Wie schon im Bericht von 2013 wird insbesondere auch die immer noch ausstehende europäische Datenschutzreform, allem voran die EU-Grundverordnung, thematisiert. Auch die Düsseldorfer Behörde begegnet der EU-Initiative nach wie vor mit Skepsis.
Eine „Abfuhr“ für das herkömmliche System der Datenschutzkontrolle sieht Lepper durch die geplante Änderung des Unterlassungsklagegesetzes, wonach u.a. künftig auch Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen durch Unternehmen Klagebefugnis erhalten sollen.
Wichtige Instrumente für Datenschutz in der Fläche sieht Lepper einerseits in freiwilligen Zertifizierungen von Unternehmen, welche die Behörde ausdrücklich begrüßt, aber auch in der Information und Aufklärung von Bürgern, die so für eigene Rechtewahrnehmung sensibilisiert werden.
Den vollständigen 22. Datenschutz- und Informationssicherheitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.
16. April 2015
Wie Medien berichten, hat die EU-Kommission angedroht, scharf gegen Google vorzugehen. Heise Online spricht davon, dass es das wichtigste Wettbewerbsverfahren in der Geschichte des Internets werden könnte.
Der Vorwurf: Unlauterer Wettbewerb durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Position. Konkret wird dem Internet-Giganten unterstellt, konkurrierende Suchmaschinen in der Google-eigenen Suche zu benachteiligen, indem vor allem Ergebnisse spezialisierter Suchmaschinen hinter den eigenen Treffern, die vornehmlich zu eigenen Angeboten führen, platziert werden.
Das eigentliche Verfahren läuft bereits seit einigen Jahren. Google hatte in der Vergangenheit mehrfach Zugeständnisse getätigt, die den Konkurrenten aber nicht ausreichten. So hat Medienberichten zufolge die zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärt, das Vorgehen gegen Google zu verschärfen.
Gerade im europäischen Raum besitzt Google teilweise bis zu 90 % Marktanteile. Ein Wettbewerbsverfahren kann hier eine Strafe in der Größenordnung von rund zehn Prozent eines Jahresumsatzes betragen. Härter als finanzielle Abgaben dieser Größenordnung würden Google aber mögliche Sanktionen bei seiner Suchmaschine treffen. Einen großen Anteil des Umsatzes erwirtschaftet das Unternehmen nämlich durch Anzeigen im Umfeld der Internetsuchen, wie heise online weiter berichtet.
10. Dezember 2014
Einer Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) vom 25.11.2014 zufolge werden die Beschwerden von Verbrauchern über belästigende Werbung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden nicht weniger. Insbesondere die unerwünschte Telefon- und E-Mail-Werbung und die Nichtbeachtung von Werbewidersprüchen verärgere regelmäßig die Betroffenen.
Damit Wirtschaftsunternehmen für ihre Produkte und Dienstleistungen werben können, müssen sie sich an verschiedene datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Regelungen halten. Dabei sind hinsichtlich der unterschiedlichen Werbeformen wie Telefon-, E-Mail-, SMS- und Postwerbung auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Um als Unternehmen eine sowohl aus datenschutzrechtlichen als auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Telefonwerbung durchführen zu können, ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers notwendig. Dem BayLDA zufolge würde dies jedoch von den werbenden Unternehmen und Callcentern häufig ignoriert werden. Bei einem Missbrauch von Rufnummern hat die Bundesnetzagentur die Befugnis einzuschreiten und die Möglichkeit geeignete Maßnahmen wie die Durchführung eines Bußgeldverfahren oder die Abschaltung der Telefonanschlüsse der Täter zu ergreifen.
Ebenfalls notwendig ist eine vorherige ausdrückliche Einwilligung für die Werbung neuer Kunden auf elektronischem Wege per E-Mail oder per SMS. Dessen ungeachtet meldet das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbrauchern. Die werbenden Unternehmen können im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren jedoch in den meisten Fällen die angeblich vorliegenden Einwilligungen für die Werbung per E-Mail nicht belegen.
In gesetzlich normierten Ausnahmefällen (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) kann die Werbung per Post auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Dennoch besteht in diesen Fällen zumindest ein Widerspruchsrecht, worauf der Betroffene in der jeweiligen Werbesendung hinzuweisen ist. Wenn ein solcher Widerspruch missachtet und trotzdem Postwerbung zugesandt werde, sei die Verärgerung der Verbraucher über solche unerwünschten Belästigungen verständlich, so das BayLDA. Allein im Jahre 2013 seien 162 und im Jahre 2014 bisher 149 Eingaben und Beschwerden zum Thema unzulässige Werbung eingegangen. Auch nach Überprüfung dieser Beschwerden durch das BayLDA hätten sich noch mehr als zwei Drittel dieser Beschwerden als Datenschutzverstoß und damit als begründet herausgestellt.
Der gegenständlichen Pressemitteilung zufolge werde das BayLDA die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die “Missachtung von Werbewidersprüchen” und die unzulässige “E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung” mit Bußgeldern sanktionieren. Dieser Kurswechsel sei notwendig, da trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden nicht zurückgegangen seinen.
Die Tatbestände der unzulässigen Nutzung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern für elektronische Werbung sowie die Postwerbung trotz ausdrücklichem Widerspruchs können Bußgelder bis zu einer Höhe von 300.000,00 Euro vorsehen.
27. November 2014
Das EU-Parlament hat am Donnerstag über einen Entschließungsantrag abgestimmt, der die EU-Kommission zum Handeln im Suchmaschinen-Markt auffordern soll. Gegenstand dieses Antrages war der Aufruf des EU-Parlaments, jeglichen Missbrauch bei der Vermarktung von verknüpften Dienstleistungen durch Suchmaschinenbetreiber zu unterbinden. Betont wurde dabei insbesondere das Erfordernis einer nicht-diskriminierenden Online-Suche. So forderten die Abgeordneten, dass die Auflistung, Bewertung, Darbietung und Reihenfolge von Ergebnissen bei Suchmaschinen frei von Verzerrungen und transparent sein müsse. Langfristig seien Vorschläge in Betracht zu ziehen, die darauf abzielen, Suchmaschinen von anderen kommerziellen Dienstleistungen abzukoppeln. Das Ziel einer derartigen Entflechtung ergebe sich zum einen aus der Rolle der Suchmaschinen bei der gewerblichen Weiterverwendung von Informationen, zum anderen jedoch auch aus der Notwendigkeit der Durchsetzung von EU-Wettbewerbsregeln. Dem Online-Magazine Heise zufolge, stehe insbesondere Google seit längerem in Europa in Verdacht, eigene Spezialdienste wie den Kartendienst Maps, Preisvergleiche oder die Suche nach Hotels und Restaurants ungebührlich zu bevorzugen. Der Antrag des EU-Parlaments wurde mit 384 Ja-Stimmen, 174 Nein-Stimmen und 56 Enthaltungen angenommen.
Unverlangte und ohne Einwilligung zugesendete (Werbe)-E-Mails gelten als Spam und stellen im Sinne gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gilt im privaten wie auch geschäftlichen Bereich. Wichtig ist also, dass die Empfänger des Newsletters bei der Anmeldung zum Newsletter zunächst ihre Einwilligung zur Zusendung ausdrücklich erklären.
Für dieses ausdrückliche Einwilligen ist eine vorformulierte Einwilligungserklärung nötig, die beim Abschicken der Bestellung des Newsletter als Erklärung des Nutzers gewertet wird. Damit den Nutzern diese Erklärung rechtlich wirksam zugeschrieben werden kann, darf der Text der Einwilligungserklärung nicht irgendwo versteckt auftauchen, sondern sollte gut sichtbar platziert werden:
1. Mit der Eingabe Ihrer Daten und der Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie Ihr Einverständnis in den Empfang des Newsletters.
Stimmt der Nutzer auf diesem Weg dem Empfang zu, steht noch die datenschutzrechtliche Einwilligung in die Speicherung der Kontaktdaten aus:
2. Wir versichern Ihnen, dass Ihre Daten nur im Zusammenhang mit dem von uns abonnierten Newsletter verwendet werden. Mit Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie sich in die Speicherung der von Ihnen angegeben Daten zu diesem Zweck einverstanden.
Um nachweisen zu können, woher die Adressen stammen, die beim Versand des Newsletters verwendet werden, muss belegbar sein, dass ein Nutzer selbst die Daten eingegeben und die Einwilligung erklärt hat.
Dies ist möglich durch das so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren für den elektronischen Versandweg. Auf die Anmeldung zum Newsletter hin wird zum Beispiel eine E-Mail an die angegebene Adresse gesendet, in der dazu aufgefordert wird, die Einwilligung zum Empfang des Newsletter erneut zu bestätigen. Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass nur jemand, der auch Zugriff auf das E-Mail-Postfach hat, diese E-Mail-Adresse zum Newsletter anmelden kann. Unberechtigte Anmeldungen durch unbekannte Dritte können so verhindert werden.
Auf das „Abschicken“ der Newsletter-Anmeldung hin sollte eine Seite erscheinen, die den ersten Schritt der Anmeldung als erfolgreich bestätigt. Zugleich sollte der Nutzer darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Bestätigung erforderlich ist:
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Anmeldung zum Newsletter. Zum Schutz Ihrer Privatsphäre erhalten Sie nun zuerst eine E-Mail zugeschickt. Diese E-Mail beantworten Sie bitte schlicht ohne Inhalt zur Bestätigung Ihrer Anmeldung. Auf diesem Weg können wir einen möglichen Missbrauch Ihrer E-Mailadresse ausschließen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Anmeldungen zur Vermeidung von Spam zunächst einzeln prüfen und der Versand der Bestätigungsmail sich daher etwas verzögern kann.
Die Nutzer sollten daraufhin eine E-Mail mit entsprechendem Inhalt erhalten.
Erst wenn die Antwortmail des Nutzers eintrifft, kann die Anmeldung als erfolgreich abgeschlossen gelten und der nächste Newsletter auch an diesen Nutzer versendet werden. Andernfalls müssen die Daten gelöscht werden. Eingehende Antwortmails sollten zur Dokumentation der erteilten Einwilligung aufbewahrt werden.
Schließlich verlangt das Gesetz in § 28 IV S. 2 BDSG noch den Hinweis an die Nutzer, ob und wie man sich wieder vom Newsletter abmelden kann. Diese Information ist ebenfalls auf der erste Seite der Newsletter-Anmeldung zu platzieren, etwa im Kontext mit den Einwilligungserklärungen:
3. Wenn Sie unseren Newsletter nicht weiter erhalten möchten, können Sie sich durch eine E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ vom weiteren Empfang abmelden. Ihre Daten werden dann gelöscht.
19. Mai 2014
Nach dem EuGH-Urteil vom 13. Mai 2014 gegen den Suchmaschinen-Konzern Google meldet sich nun auch Bundesinnenminister De Maizière zu Wort und begrüßt den Urteilsspruch, dass Google unter bestimmten Umständen Verweise auf private Daten bei seinen Suchausgaben nicht anzeigen darf.
Medienberichten zufolge sehe er das Urteil mit einem Schmunzeln. Bereits in seiner ersten Amtszeit als Innenminister habe er in einer netzpolitischen Grundsatzrede von einem notwendigen „Recht auf Vergessen“ gesprochen. Im Rahmen einer Einordnung des Urteils sei der Innenminister der Auffassung, dass es die europäische Rechtskultur untermauere. „Man könne auch im Internet keine Inhalte verbreiten, ohne dafür Verantwortung zu übernehmen.” Daher begrüße er das Urteil, das nun durch eine erfolgreiche Arbeit an der EU-Datenschutzgrundverordnung in europäisches Recht umgesetzt werden müsse.
Im März 2014 hatte das EU-Parlament bereits dem aktuellen Entwurf zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung zugestimmt. Um den heutigen digitalen Anforderungen besser gerecht zu werden, soll damit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Datenschutz in der gesamten EU geschaffen werden. Voraussichtlich sollen im Juli dieses Jahres die Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat der europäischen Union und EU-Kommission beginnen. Eine Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung scheiterte bislang. Grund dafür waren Bedenken einzelner Länder wie auch Deutschland dahingehend, dass die jeweiligen hohen Datenschutz-Standards nicht eingehalten werden würden.
Auch zu der Wettbewerbsbeschwerde der deutschen Verlage Axel Springer, Madsack und Funke, des französischen Großverlags Lagardère sowie einer Reihe kleinerer Google-Wettbewerber bei der Europäischen Kommission meldete sich De Maizière kritisch zu Wort. Gegenstand dieser Beschwerde ist der Vorwurf, Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung durch die Manipulation von Suchergebnissen, um seine eigenen Dienste zu unterstützen und die seiner Konkurrenten herabzusetzen. Nach einem Bericht der Welt am Sonntag sagte der Minister, dass die Richter des EuGH vieles klar gestellt haben. Die Einführung des Marktortprinzips sei absolut notwendig, da zum Beispiel die US-Firmen die rechtlichen Spielregeln der EU einhalten müssen, wenn sie ihre Dienste in Deutschland anbieten. Darüber hinaus werfe das Urteil aber auch grundlegende Fragen auf, denen man sich stellen müsse, wie etwa die Frage, wie künftig das Interesse an Informationen im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht einzuschätzen sei.
3. Dezember 2013
Eine aktuelle Studie des European Information Technology Observatory (EITO) zeigt einen bedeutenden Trend: Firmen legen verstärkt Wert auf die eigene IT-Sicherheit.
Befragt wurden 800 Unternehmen aus Europa mit mindestens 250 Mitarbeitern, wie heise online schreibt. 70 Prozent der Befragten gaben an, im Bereich IT-Sicherheit mehr investieren zu wollen. Rund die Hälfte der befragten Firmen wollen künftig auch verstärkt auf Cloud Computing und Big Data setzen. Gerade letzteres ist auch für mittelständische Unternehmen enorm wichtig, um Wettbewerbsvorteile zum Beispiel durch zeitnahe Auswertung von Statistiken auf Einsparungspotential oder neue Geschäftsfelder reagieren, Marktforschung und E-Commerce effektiver nutzen zu können.
Interessant ist, dass trotz anhaltender Spionage-Affären jedes zweite Unternehmen Cloud Computing ausbauen möchte. Dies liege laut BITCOM-Präsident Prof. Dieter Kempf vor allem daran, dass das Verfahren enorme Sicherheitsvorteile habe, da die wenigsten Unternehmen ihre Daten so gut sichern können, wie es spezialisierte Cloud-Anbieter derzeit leisten können.
Während das Sicherheitsverständnis einen hohen Stellenwert einnimmt, gaben lediglich 41 Prozent der Befragten an, auch mehr in die Firmenpräsentation in sozialen Netzwerken investieren zu wollen.
Die ausführliche Studie ist kostenpflichtig im Internet abrufbar.
5. November 2013
Die Weiterempfehlung per E-Mail, die so genannte tell-a-friend-Funktion, ist nach Ansicht des BGH als Spam anzusehen und somit rechtswidrig.
Die Funktion der Weiterempfehlung wird in der Regel von Unternehmen auf den firmeneigenen Webseiten eingesetzt. Ein Besucher oder Kunde der Site kann dort über einen tell-a-friend-Button die Seite bzw. das Unternehmen weiterempfehlen. Der Empfänger erhält dann eine E-Mail von dem Unternehmen. Genau diese vom Unternehmen an einen Dritten versandte E-Mail sehen die obersten Richter als unzulässig an. Der E-Mail-Inhalt ist in aller Regel als Werbung aufgebaut – auch wenn damit „nur“ ein Link zur Unternehmens-Website versendet wird und auch dann, wenn als Absender der „Freund“ oder Bekannte in der E-Mail auftaucht- mit der der Empfänger auf das Unternehmen aufmerksam gemacht werden soll. Hier fehle es an der gesetzlich geforderten Einwilligung des Empfängers, so dass ein Versandt unerlaubter Werbung vorliege.
Nach Ansicht des BGH versendet auch nicht derjenige die E-Mail an den Empfänger, der die tell-a-friend-Funktion auf irgendeiner Website nutzt oder betätigt, sondern das Unternehmen selbst sei als Absender der Mail hierfür verantwortlich, wie Haufe.de erklärt.
Folglich trägt das Unternehmen, das sich dieser Funktion auf seiner Homepage bedient auch die Verantwortung für die Ausführung und riskiert unter Umständen kostspielige Abmahnungen.
Das Urteil ist weder überraschend noch neu. Grundsätzlich war die Weiterempfehlungsfunktion immer eine heikle, da nicht gesetzlich eindeutig geregelte, Angelegenheit. Gleichwohl gab es schon in der Vergangenheit richterliche Urteile mit ähnlichem Tenor. So lautete es bereits 2009 in einem Beschluss des LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2009 – 15 S 8/09), dass Anbieter solcher Weiterempfehlungs-Mails als Störer anzusehen seien.