Kategorie: Wettbewerbsrecht

EU-Parlament: Votum zur Entflechtung von Suchmaschinen

27. November 2014

Das EU-Parlament hat am Donnerstag über einen Entschließungsantrag abgestimmt, der die EU-Kommission zum Handeln im Suchmaschinen-Markt auffordern soll. Gegenstand dieses Antrages war der Aufruf des EU-Parlaments, jeglichen Missbrauch bei der Vermarktung von verknüpften Dienstleistungen durch Suchmaschinenbetreiber zu unterbinden. Betont wurde dabei insbesondere das Erfordernis einer nicht-diskriminierenden Online-Suche. So forderten die Abgeordneten, dass die Auflistung, Bewertung, Darbietung und Reihenfolge von Ergebnissen bei Suchmaschinen frei von Verzerrungen und transparent sein müsse. Langfristig seien Vorschläge in Betracht zu ziehen, die darauf abzielen, Suchmaschinen von anderen kommerziellen Dienstleistungen abzukoppeln. Das Ziel einer derartigen Entflechtung ergebe sich zum einen aus der Rolle der Suchmaschinen bei der gewerblichen Weiterverwendung von Informationen, zum anderen jedoch auch aus der Notwendigkeit der Durchsetzung von EU-Wettbewerbsregeln. Dem Online-Magazine Heise zufolge, stehe insbesondere Google seit längerem in Europa in Verdacht, eigene Spezialdienste wie den Kartendienst Maps, Preisvergleiche oder die Suche nach Hotels und Restaurants ungebührlich zu bevorzugen. Der Antrag des EU-Parlaments wurde mit 384 Ja-Stimmen, 174 Nein-Stimmen und 56 Enthaltungen angenommen.

 

Newsletter datenschutzkonform versenden

Unverlangte und ohne Einwilligung zugesendete (Werbe)-E-Mails gelten als Spam und stellen im Sinne gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Belästigung dar. Dies gilt im privaten wie auch geschäftlichen Bereich. Wichtig ist also, dass die Empfänger des Newsletters bei der Anmeldung zum Newsletter zunächst ihre Einwilligung zur Zusendung ausdrücklich erklären.

Für dieses ausdrückliche Einwilligen ist eine vorformulierte Einwilligungserklärung nötig, die beim Abschicken der Bestellung des Newsletter als Erklärung des Nutzers gewertet wird. Damit den Nutzern diese Erklärung rechtlich wirksam zugeschrieben werden kann, darf der Text der Einwilligungserklärung nicht irgendwo versteckt auftauchen, sondern sollte gut sichtbar platziert werden:

1. Mit der Eingabe Ihrer Daten und der Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie Ihr Einverständnis in den Empfang des Newsletters.

Stimmt der Nutzer auf diesem Weg dem Empfang zu, steht noch die datenschutzrechtliche Einwilligung in die Speicherung der Kontaktdaten aus:

2. Wir versichern Ihnen, dass Ihre Daten nur im Zusammenhang mit dem von uns abonnierten Newsletter verwendet werden. Mit Bestätigung des Buttons „Abschicken“ erklären Sie sich in die Speicherung der von Ihnen angegeben Daten zu diesem Zweck einverstanden.

Um nachweisen zu können, woher die Adressen stammen, die beim Versand des Newsletters verwendet werden, muss belegbar sein, dass ein Nutzer selbst die Daten eingegeben und die Einwilligung erklärt hat.

Dies ist möglich durch das so genannte „Double-Opt-In“-Verfahren für den elektronischen Versandweg. Auf die Anmeldung zum Newsletter hin wird zum Beispiel eine E-Mail an die angegebene Adresse gesendet, in der dazu aufgefordert wird, die Einwilligung zum Empfang des Newsletter erneut zu bestätigen. Durch dieses Prozedere wird sichergestellt, dass nur jemand, der auch Zugriff auf das E-Mail-Postfach hat, diese E-Mail-Adresse zum Newsletter anmelden kann. Unberechtigte Anmeldungen durch unbekannte Dritte können so verhindert werden.

Auf das „Abschicken“ der Newsletter-Anmeldung hin sollte eine Seite erscheinen, die den ersten Schritt der Anmeldung als erfolgreich bestätigt. Zugleich sollte der Nutzer darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Bestätigung erforderlich ist:

Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihre Anmeldung zum Newsletter. Zum Schutz Ihrer Privatsphäre erhalten Sie nun zuerst eine E-Mail zugeschickt. Diese E-Mail beantworten Sie bitte schlicht ohne Inhalt zur Bestätigung Ihrer Anmeldung. Auf diesem Weg können wir einen möglichen Missbrauch Ihrer E-Mailadresse ausschließen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Anmeldungen zur Vermeidung von Spam zunächst einzeln prüfen und der Versand der Bestätigungsmail sich daher etwas verzögern kann.

Die Nutzer sollten daraufhin eine E-Mail mit entsprechendem Inhalt erhalten.

Erst wenn die Antwortmail des Nutzers eintrifft, kann die Anmeldung als erfolgreich abgeschlossen gelten und der nächste Newsletter auch an diesen Nutzer versendet werden. Andernfalls müssen die Daten gelöscht werden.  Eingehende Antwortmails sollten zur Dokumentation der erteilten Einwilligung aufbewahrt werden.

Schließlich verlangt das Gesetz in § 28 IV S. 2 BDSG noch den Hinweis an die Nutzer, ob und wie man sich wieder vom Newsletter abmelden kann. Diese Information ist ebenfalls auf der erste Seite der Newsletter-Anmeldung zu platzieren, etwa im Kontext mit den Einwilligungserklärungen:

3. Wenn Sie unseren Newsletter nicht weiter erhalten möchten, können Sie sich durch eine E-Mail mit dem Betreff „unsubscribe“ vom weiteren Empfang abmelden. Ihre Daten werden dann gelöscht.

 

„Recht auf Vergessen“ – De Maizière begrüßt das Google-Urteil des EUGH

19. Mai 2014

Nach dem EuGH-Urteil vom 13. Mai 2014 gegen den Suchmaschinen-Konzern Google meldet sich nun auch Bundesinnenminister De Maizière zu Wort und begrüßt den Urteilsspruch, dass Google unter bestimmten Umständen Verweise auf private Daten bei seinen Suchausgaben nicht anzeigen darf.

Medienberichten zufolge sehe er das Urteil mit einem Schmunzeln. Bereits in seiner ersten Amtszeit als Innenminister habe er in einer netzpolitischen Grundsatzrede von einem notwendigen „Recht auf Vergessen“ gesprochen. Im Rahmen einer Einordnung des Urteils sei der Innenminister der Auffassung, dass es die europäische Rechtskultur untermauere. „Man könne auch im Internet keine Inhalte verbreiten, ohne dafür Verantwortung zu übernehmen.” Daher begrüße er das Urteil, das nun durch eine erfolgreiche Arbeit an der EU-Datenschutzgrundverordnung in europäisches Recht umgesetzt werden müsse.

Im März 2014 hatte das EU-Parlament bereits dem aktuellen Entwurf zu einer EU-Datenschutzgrundverordnung zugestimmt. Um den heutigen digitalen Anforderungen besser gerecht zu werden, soll damit ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Datenschutz in der gesamten EU geschaffen werden. Voraussichtlich sollen im Juli dieses Jahres die Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat der europäischen Union und EU-Kommission beginnen. Eine Verabschiedung der Datenschutzgrundverordnung scheiterte bislang. Grund dafür waren Bedenken einzelner Länder wie auch Deutschland dahingehend, dass die jeweiligen hohen Datenschutz-Standards nicht eingehalten werden würden.

Auch zu der Wettbewerbsbeschwerde der deutschen Verlage Axel Springer, Madsack und Funke, des französischen Großverlags Lagardère sowie einer Reihe kleinerer Google-Wettbewerber bei der Europäischen Kommission meldete sich De Maizière kritisch zu Wort. Gegenstand dieser Beschwerde ist der Vorwurf, Google missbrauche seine marktbeherrschende Stellung durch die Manipulation von Suchergebnissen, um seine eigenen Dienste zu unterstützen und die seiner Konkurrenten herabzusetzen. Nach einem Bericht der Welt am Sonntag sagte der Minister, dass die Richter des EuGH vieles klar gestellt haben. Die Einführung des Marktortprinzips sei absolut notwendig, da zum Beispiel die US-Firmen die rechtlichen Spielregeln der EU einhalten müssen, wenn sie ihre Dienste in Deutschland anbieten. Darüber hinaus werfe das Urteil aber auch grundlegende Fragen auf, denen man sich stellen müsse, wie etwa die Frage, wie künftig das Interesse an Informationen im Verhältnis zum Persönlichkeitsrecht einzuschätzen sei.

 

 

IT-Sicherheit im europäischen Mittelstand gewinnt an Bedeutung

3. Dezember 2013

Eine aktuelle Studie des European Information Technology Observatory (EITO) zeigt einen bedeutenden Trend: Firmen legen verstärkt Wert auf die eigene IT-Sicherheit.

Befragt wurden 800 Unternehmen aus Europa mit mindestens 250 Mitarbeitern, wie heise online schreibt. 70  Prozent der Befragten gaben an, im Bereich IT-Sicherheit mehr investieren zu wollen. Rund die Hälfte der befragten Firmen wollen künftig auch verstärkt auf Cloud Computing und Big Data setzen. Gerade letzteres ist auch für mittelständische Unternehmen enorm wichtig, um Wettbewerbsvorteile zum Beispiel durch zeitnahe Auswertung von Statistiken auf Einsparungspotential oder neue Geschäftsfelder reagieren, Marktforschung und E-Commerce effektiver nutzen zu können.

Interessant ist, dass trotz anhaltender Spionage-Affären jedes zweite Unternehmen Cloud Computing ausbauen möchte. Dies liege laut BITCOM-Präsident Prof. Dieter Kempf vor allem daran, dass das Verfahren enorme Sicherheitsvorteile habe, da die wenigsten Unternehmen ihre Daten so gut sichern können, wie es spezialisierte Cloud-Anbieter derzeit leisten können.

Während das Sicherheitsverständnis einen hohen Stellenwert einnimmt, gaben lediglich 41 Prozent der Befragten an, auch mehr in die Firmenpräsentation in sozialen Netzwerken investieren zu wollen.

Die ausführliche Studie ist kostenpflichtig im Internet abrufbar.

Kategorien: Allgemein · Wettbewerbsrecht
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BGH-Urteil: „Tell-a-friend“ ist Spam

5. November 2013

Die Weiterempfehlung per E-Mail, die so genannte tell-a-friend-Funktion, ist nach Ansicht des BGH als Spam anzusehen und somit rechtswidrig.

Die Funktion der Weiterempfehlung wird in der Regel von Unternehmen auf den firmeneigenen Webseiten eingesetzt. Ein Besucher oder Kunde der Site kann dort über einen tell-a-friend-Button die Seite bzw. das Unternehmen weiterempfehlen. Der Empfänger erhält dann eine E-Mail von dem Unternehmen. Genau diese vom Unternehmen an einen Dritten versandte E-Mail sehen die obersten Richter als unzulässig an. Der E-Mail-Inhalt ist in aller Regel als Werbung aufgebaut – auch wenn damit „nur“ ein Link zur Unternehmens-Website versendet wird und auch dann, wenn als Absender der „Freund“ oder Bekannte in der E-Mail auftaucht-  mit der der Empfänger auf das Unternehmen aufmerksam gemacht werden soll. Hier fehle es an der gesetzlich geforderten Einwilligung des Empfängers, so dass ein Versandt unerlaubter Werbung vorliege.

Nach Ansicht des BGH versendet auch nicht derjenige die E-Mail an den Empfänger, der die tell-a-friend-Funktion auf irgendeiner Website nutzt oder betätigt, sondern das Unternehmen selbst sei als Absender der Mail hierfür verantwortlich, wie Haufe.de erklärt.

Folglich trägt das Unternehmen, das sich dieser Funktion auf seiner Homepage bedient auch die Verantwortung für die Ausführung und riskiert unter Umständen kostspielige Abmahnungen.

Das Urteil ist weder überraschend noch neu. Grundsätzlich war die Weiterempfehlungsfunktion immer eine heikle, da nicht gesetzlich eindeutig geregelte, Angelegenheit. Gleichwohl gab es schon in der Vergangenheit richterliche Urteile mit ähnlichem Tenor. So lautete es bereits 2009 in einem Beschluss des LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2009 – 15 S 8/09), dass Anbieter solcher Weiterempfehlungs-Mails als Störer anzusehen seien.

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Friedrich fordert eine Meldepflicht bei Datenweitergaben

22. Juli 2013

Bei der Zusammenkunft der europäischen Innen- und Justizminister in Vilnius hat Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich sich dafür ausgesprochen, dass eine Meldepflicht eingeführt werden müsse, wenn Unternehmen Daten von EU-Bürgern an Drittstaaten weitergegeben. Eine Meldepflicht müsse bestehen, da anderenfalls die “Datensouveränität der Bürger” gefährdet sei.

Anlass der Zusammenkunft war die Beratung der anstehenden europäischen Grundverordnung zum Datenschutz. Zudem wurde über die Lage der syrischen Flüchtlinge gesprochen.

Im Zuge der Zusammenkunft teilte Friedrich seinen europäischen Kollegen mit, dass die USA zugesichert habe, keine Industriespionage betrieben zu haben. Zudem sprach er  sich zur Verbesserung des europäischen Datenschutzniveaus für eine regulierte Selbstregulierung der Wirtschaft aus.

OLG Hamburg: Wettbewerbsverstoß bei Fehlen einer Datenschutzerklärung auf Website

17. Juli 2013

Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) hat entschieden, dass ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn auf einer Website die nach § 13 Telemediengesetz erforderliche Datenschutzerklärung fehlt. Eine fehlende Datenschutzrerklärung ist somit auch wettbewerbsrechtlich angreifbar. Nach Ansicht des Gerichts sind die in der EU-Datenschutzrichtlinie verankerten Verpflichtungen, wozu auch § 13 Telemediengesetz zählt, nicht nur dazu bestimmt, den Einzelnen zu schützen, sondern auch dazu, einheitliche Verhaltensgrundsätze im Wettbewerb zu schaffen.

 

Bundestag: Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

1. Juli 2013

Medienberichten zufolge hat der Bundestag hat am 27.06.2013 das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Davon betroffen sind im Wesentlichen drei Bereiche:

Im Bereich des Urheberrechtes, speziell des Filesharings, sollen die Abmahnkosten für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen stark reduziert werden. So soll der Streitwert auf 1.000 € beschränkt und damit die Anwaltskosten auf 155,29 € gesenkt werden. Diese “Deckelung” wird jedoch von den “besonderen Umständen des Einzelfalles” abhängig sein. Überdies wird der sog. fliegende Gerichtsstand abgeschafft, sodass der Verbraucher künftig an seinem Wohnsitz verklagt werden muss.

Der 2. Bereich regelt unter anderem, dass die Bundesnetzagentur in Zukunft gegenüber Unternehmen eine Geldbuße von 300.000 Euro verhängen kann, wenn diese unerwünschte Telefonwerbung betreiben und betrifft damit das Wettbewerbsrecht. Überdies müssen Gewinnspieldienstverträge künftig schriftlich bzw. in Textform geschlossen werden. Zudem kann der Abgemahnte bei unberechtigten Abmahnungen nun einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten erhalten.

Auch im Bereich des Inkasso gibt es Änderungen. So soll der Verbraucher vor unberechtigten und überhöhten Inkassoforderungen geschützt werden, indem die Inkassounternehmen ab Mitte 2014 neben dem Auftraggeber auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses nennen müssen.

Bahn: Vermarktung der Daten ihrer Kunden

18. März 2013

Medienberichten zu folge soll die Bahn planen Informationen von Kunden zu verkaufen, damit diese Kunden individuelle Werbung erhalten können. Die Bahn plane, detaillierte Reisedaten ihrer Kunden an Kooperationspartner wie Banken, Versicherungen oder Fastfood-Ketten zu verkaufen. Um dies erreichen zu können, ließe sich der Konzern seit einigen Wochen von ihren Bahn-Card-Inhabern, die auch Bahn-Bonus-Kunden sind und am Prämiensammelprogramm teilnehmen, neue Vertragsbedinungen bestätigen. Es handele sich um daten wie den Preis der Fahrkarte, Abfahrts- und Zielbahnhof, die Wagenklasse und die Verkaufsstelle.

Die Bahn dementiert den Bericht. “Die DB gibt bislang keinerlei Kundendaten zu Marketingzwecken an Dritte weiter und plant dies auch künftig nicht”, hieß es in der Pressemitteilung.

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Facebook & Co.: Bei fehlerhaftem Impressum droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung

12. Februar 2013

Ein Urteil des LG Regensburg vom 31sten Januar 2013 (Az. 1 HK O 1884/12) bekräftigt die in der Rechtswissenschaft bereits seit Längerem vertretene Auffassung, dass geschäftsmäßige Auftritte auch innerhalb sozialer Medien wie Facebook, XING, Google+ etc. sämtliche Anforderungen der Impressumspflicht des § 5 TMG erfüllen müssen.

Vorliegend wurden 181 verschiedene Unternehmen aus der IT-Branche innerhalb von acht Tagen wegen eines fehlenden Impressums auf dem jeweiligen Facebook-Auftritt abgemahnt. Die Beklagte brachte vor, dass eine solch massenhafte Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegt vereinfacht gesprochen dann vor, wenn die Tätigkeit des Klägers eigentlich im Abmahnen und nicht in dem von ihm behaupteten Geschäftsfeld liegt. Das Vorbringen der Beklagten, dass 181 in kurzer Zeit ausgesprochene Abmahnungen rechtsmissbräuchlich seien, hat das Gericht mit der bemerkenswerten Begründung verneint, dass der Kläger die Verstöße durch den Einsatz automatisierter Software (Suchprogramm) gefunden habe, was insgesamt nur einen Tag Arbeit gekostet habe. Nach dieser äußerst fragwürdigen Argumentation wären also Massenabmahnungen umso weniger rechtsmissbräuchlich, je wirtschaftlich effizienter sie zustande kommen. Es kann nur gemutmaßt werden, dass das Gericht diese insofern nicht für rechtsmissbräuchlich hält, weil die Kosten für den Abgemahnten in solchen Fällen relativ gering sein können. Im vorliegenden Fall wurden die 265,70 EUR Abmahngebühren jedenfalls explizit als “äußerst gering” bewertet. Ob sich diese Auffassung – die womöglich zu einer neuen Abmahnwelle führen würde – auf Dauer halten kann, wird sich zeigen müssen.

Es kann jedoch vom Einzelfall losgelöst davon ausgegangen werden, dass auch andere Gerichte die Auffassung teilen, dass geschäftsmäßige angebotene Telemedien in Social Media Angeboten den Erfordernissen des § 5 TMG entsprechend zu gestalten sind. Daher sollten Betreiber solcher Seiten die Entscheidung des LG Regensburg in jedem Fall zum Anlass nehmen, um ihre Auftritte auf Facebook & Co zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

Wenn Sie bezüglich der Konsequenzen für Ihre Internetpräsenz unsicher sind, beraten wir Sie u.a. gerne bei den Fragen, ob ihr Auftritt geschäftsmäßig ist, welche Angaben ein rechtskonformes Impressum in Ihrem Fall enthalten muss und wie Ihre Webauftritte gestaltet werden können, damit das Impressum unmittelbar erreichbar i.S.d. § 5 TMG ist. Weiteres erfahren Sie in unserer Rubrik Wettbewerbsrecht.

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