Kategorie: Wettbewerbsrecht
6. November 2018
Immer noch umstritten ist die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht von Wettbewerbern abgemahnt werden können. Mittlerweile haben sich zwei Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen damit auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu den Richtern des Landgerichts Bochum bejahen die Richter am Landgericht Würzburg die Abmahnfähigkeit von Datenschutzrechtsverstößen.
Das Landgericht Würzburg entschied dies im Falle einer Rechtsanwältin, die mit ihrer Datenschutzerklärung auf ihrer Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen der DSGVO gerecht wurde. Eben dieser Verstoß führe weiterhin zu einem Wettbewerbsverstoß, der abmahnfähig sei.
Im Falle eines Online-Händlers, der seinen Informationspflichten auf seiner Website nicht nachgekommen war, hat das Landgericht Bochum entschieden, dass der Wettbewerber trotz des Verstoßes gegen Artikel 13 DSGVO keinen Anspruch auf Unterlassung habe. Begründet wurde dies damit, dass die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthalte. Ein Argument dafür sei, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthalte. Danach stehe nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Daraus sei zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber wohl eine Erstreckung auf Mitbewerber des den Bestimmungen nicht eingehaltenen Wettbewerbers nicht zulassen wolle.
27. Februar 2018
Eine ausdrücklich abgegebene Einwilligung (z.B. durch das Anklicken eines Kästchens auf einer Webseite, also ein sog. Opt- In) darf sich nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch auf mehrere Kommunikationskanäle (Telefon, SMS, MMS, E-Mail, etc.) gleichzeitig beziehen.
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17 mit folgender Begründung entschieden:
Eine Einwilligungsklausel für weiteren Werbekontakt zwischen Anbietern und Kunden stellt zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im engeren Sinne dar, muss sich aber an den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) messen lassen. Einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB hält eine auf mehrere Kanäle bezogene Einwilligung stand, weil sie keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle. Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der eine unzumutbare Belästigung nur bei fehlender Einwilligung bejaht. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt dabei Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation um.
Fazit: Laut BGH ist für Werbung unter Schutzzweckgesichtspunkten eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal nicht erforderlich.
Weiterer Hinweis: Nach der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die sog. Opt- Out- Verfahren (also ein bereits gesetzter Haken in einem Einwilligungskästchen) unzulässig.
13. Februar 2018
Mittlerweile sollte zumindest unseren regelmäßigen Lesern bekannt sein, dass am 25. Mai 2018 umfangreiche neue Datenschutzvorschriften in Form der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft treten werden.
Und wenn Sie diese wiederholte Erinnerung jetzt als nervig empfinden, dann sind Sie damit nicht alleine!
Denn laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) sind besonders deutsche Unternehmen genervt vom Datenschutz und fürchten Nachteile durch die bevorstehenden rechtlichen Neuerungen. So geht die Mehrheit der Befragten davon aus, dass die rechtskonforme Umsetzung die Geschäftsprozesse insgesamt verkomplizieren wird. Darüber hinaus wird die EU-DSGVO von deutschen Unternehmen überwiegend als zusätzliche Kosten- und Arbeitsbelastung empfunden.
Außerdem sehen europäische Unternehmen in den, im direkten Vergleich mit den USA und China, deutlich strengeren Regelungen zum Datenschutz teilweise einen deutlichen Wettbewerbsnachteil.
Doch zwingend ist diese Schlussfolgerung keineswegs. Denn gleichzeitig achten Verbraucher aber auch Unternehmen immer verstärkter auf den Schutz ihrer eigenen Daten. Und so können deutsche Unternehmen den vermeintlichen Nachteil auch ins Gegenteil verkehren und die vergleichsweise strengen Regelungen zum Datenschutz als Wettbewerbsvorteil gegenüber der außereuropäischen Konkurrenz betrachten. So auch Irene Bertschek, Leiterin des Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie” am ZEW.
Weiteres interessantes Ergebnis der ZEW-Studie: Obwohl bei Nichteinhaltung der (neuen) datenschutzrechtlichen Vorgaben zum 25. Mai 2018 signifikant höhere Bußgelder drohen als bisher, hat sich mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen der Informationswirtschaft nach eigenen Angaben noch gar nicht mit den Änderungen durch EU-DSGVO und BDSG-neu beschäftigt. Die ZEW-Umfrage bestätigt damit weitgehend die Ergebnisse von in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien des IT-Branchenverbands “Bitkom” und des Cybersecurity-Anbieters “Watchguard”.
30. Januar 2018
Am 24.01.2018 erging vor dem OLG Frankfurt am Main ein Urteil, das deutlich macht, wie weitreichend die Folgen einer Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben auch für die vertraglichen Ansprüche zwischen zwei Vertragsparteien vermeintlich fernab des Datenschutzes sein können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Vielzahl von Adressdaten für einen Kaufpreis i.H.v. 15.000 Euro erworben. Dieselben Adressen wurden von der Verkäuferin jedoch ebenfalls an eine weitere Firma verkauft. Diese nutzte die Daten wiederum, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden.
Die erstgenannte Käuferin (Klägerin) nahm daraufhin die Verkäuferin der Adressen (Beklagte) auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, weil die erworbenen Adresse durch die erfolgte Nutzung für die Internetseite sexpage.de 2/3 ihres Wertes verloren hätten.
Anstatt sich mit der juristischen Bewertung der kaufrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen, prüfte das OLG Frankfurt zunächst die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und kam zu einem Ergebnis, welches Klägerin und Beklagte gleichermaßen überrascht haben dürfte. Das Gericht stellte fest, dass die der Weitergabe der Adressdaten zugrundeliegende(n) Einwilligung(en) der Adressinhaber unwirksam war(en) – mit weitreichenden Folgen.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelte und damit das sog. Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) die Zulässigkeit der Verarbeitung nicht rechtfertigen konnte, war die Verarbeitung bzw. Nutzung der personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung nur zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt hatten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG).
Eine wirksame Einwilligung nach dem BDSG muss zunächst auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Gleichzeitig muss der Betroffene u.a. auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die etwaigen Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist diese besonders hervorzuheben.
Im vorliegenden Fall genügten die ursprünglich eingeholten Einwilligungen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere wurden weder die betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck “Adresshandel” konkret genug bezeichnet.
Als Ergebnis dieses Verstoßes gegen das BDSG stellte das Gericht die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die Adressdaten fest. In der Regel begründet im Falle eines nichtigen Kaufvertrages ein bereits gezahlter Kaufpreis eine ungerechtfertigte Bereicherung des Verkäufers, die nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch Rückzahlung des Kaufpreises auszugleichen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch Verkäufer und Käufer vorsätzlich gegen die Vorschriften des BDSG verstoßen haben, ist eine Rückabwicklung gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt am Main die Klage als unbegründet abgewiesen.
Fazit: Neben der möglichen Verhängung empfindlicher Bußgelder bei der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten, können Verstöße gegen das BDSG auch weitreichende Folgen für zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Verwendung dieser Daten haben.
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, die von ihnen genutzten Einwilligungserklärungen eingehend zu überprüfen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).
12. Dezember 2017
Das sogenannte Kopplungsverbot für datenschutzrechtliche Einwilligungen von Betroffenen ist grundsätzlich keine Neuheit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auch nach dem bisherigen Recht des Bundesdatenschutzgesetzes war Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung, dass diese freiwillig erteilt und der Zugang zu einer Leistung somit nicht an eine solche Einwilligung gebunden wird.
Das Kopplungsverbot stellt sich jedoch nicht als ein allzu scharfes Schwert dar. Immer wieder gibt es im Internet Angebote, die auf den ersten Blick zwar kostenlos sind, sich aber über die Verarbeitung von Daten und die Platzierung von Werbung refinanzieren. Beispielsweise sind Online-Gewinnspiele, für deren Teilnahme der Nutzer in den Erhalt eines Newsletters einzuwilligen hat, keine Seltenheit. Streng genommen läge hier schon eine Kopplung vor. Das angesprochene Verbot präsentiert sich an dieser Stelle offen für Situationen, in denen der Nutzer sich über die “Bezahlung mit seinen Daten” im Klaren und mit diesen Bedingungen schlicht einverstanden ist.
Womöglich wird durch die ab Mai 2018 anzuwendende DSGVO hier eine spürbare Verschärfung eintreten. Maßgeblich ist Art. 7 Abs. 4 mit dem dazugehörigen Erwägungsgrund 43 zur DSGVO. Insbesondere der Erwägungsgrund fordert der beispielhaften Gewinnspiel-Situation eine getrennte (und eben nicht gekoppelte) Erteilung von Einwilligungen des Nutzers ab. Genauer gesagt müsste sich der User bedingungslos zu einem Gewinnspiel anmelden dürfen und könnte erst im Nachgang gefragt werden, ob er zusätzlich dem Erhalt von Werbung in Form eines Newsletters zustimmen möchte. Dies hätte natürlich eine drastisch niedrigere Quote von Newsletter-Teilnehmern zur Folge.
Stellt sich die Anwendung der DSGVO an dieser Stelle in der gelebten Praxis so streng heraus, wie es der Wortlaut der gesetzlichen Grundlage verspricht, entspricht dies einer deutlichen Verschärfung gegenüber der bisherigen Rechtslage. Viele etablierte Prozesse werden dann zu überdenken sein.
6. Oktober 2017
Anders als bei einem klassischen Flyer im Briefkasten ist es im Bereich der Online-Werbung möglich, Bedürfnisse und Interessen von potentiellen Kunden gezielt zu adressieren und somit das Verkaufspotential erheblich zu steigern. Ein solches Werkzeug für personalisiertes Marketing bietet auch der Internetriese Facebook in Form seiner “Custom Audience” an.
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht nahm nun diverse Anfragen von Unternehmen zum rechtskonformen Einsatz des Tools zum Anlass, den Service und die entsprechende Umsetzung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. In ihrer Pressemitteilung legt die Behörde anschaulich dar, welche beiden Varianten es von der “Facebook Custom Audience” gibt:
- Custom Audience über die Kundenliste:
Ein Unternehmen erstellt eine Liste mit Name, Wohnort, E-Mail-Adresse u. Telefonnummer seiner Kunden und/oder Interessenten. Nach Umwandlung der Kundendaten mittels Hash-Verfahren gleicht Facebook die Kundenliste mit allen Facebook-Nutzern ab. Es erfolgt eine präzise Auswahl der Personen, deren Interessen sich mit dem Angebot des Unternehmens decken und die Werbung von dem Unternehmen erhalten sollen. - Custom Audience über das Pixel-Verfahren:
Auf der Webseite des Unternehmens wird ein unsichtbares Facebook-Pixel eingebunden, durch welches das komplette Nutzungsverhalten einer Person nachvollzogen werden kann. Das BayLDA skizziert beispielhaft folgendes Szenario: “Ein Nutzer besucht einen Webshop und interessiert sich für das neuste Smartphone, legt es in den Warenkorb, schließt aber den Bestellvorgang nicht ab. Bricht der Nutzer den Bestellvorgang ab, wird auch diese Information an Facebook weitergeleitet.” Auf Basis dieser Informationen kann das Unternehmen den Kunden nun mit passender Werbung zu dem betreffenden Smartphone versorgen und kann auf die Rückkehr des Kunden auf den zuvor besuchten Webshop hoffen.
Die Prüfung der Unternehmen, die “Facebook Customer Audience” für sich nutzen, ergab in vielen Fällen einen datenschutzrechtlich unzulässigen Umgang mit dem Service. Oftmals wurde der Nutzer nicht oder nicht vollständig über den Einsatz des Pixel-Verfahrens informiert. Zudem fehlte die Möglichkeit des Users, dem Einsatz von “Customer Audience” zu widersprechen (Opt-Out). Dies stellt einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht dar und kann zu Bußgeldern führen, die sich mit Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung ab Mai 2018 drastisch erhöhen.
24. August 2017
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bringt an vielen Stellen beachtenswerte Änderungen mit sich. Dazu gehört auch die Frage, was im Bereich des Marketings und im Umgang mit personenbezogenen Daten zum Zwecke der Werbung zu beachten ist. Zu dieser Thematik ist auf den Seiten der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zuletzt ein Kurzpapier der “Datenschutzkonferenz” mit diesbezüglichen Einschätzungen veröffentlich worden. Dreh- und Angelpunkt der neuen Rechtslage in Sachen Werbung ist die Tatsache, dass mit der DSGVO jegliche Detailregelungen dieses Bereichs entfallen. In Form des
§ 28 Abs. 3 BDSG hat es bislang noch spezifische Vorgaben für den Umgang mit Daten zum Zweck der werblichen Ansprache gegeben.
Die sicherste Grundlage einer Datenverarbeitung für Werbemaßnahmen ist und bleibt die Einwilligung der betroffenen Person. Wo eine solche aber nicht eingeholt werden kann oder dies aus praktischen Gründen nicht sinnvoll ist, wird künftig auf einen allgemeinen Erlaubnistatbestand der DSGVO zurückgegriffen werden müssen. Daher wird die Zulässigkeit der Werbung an einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu messen sein. Demnach gilt es für die Frage der Zulässigkeit der Maßnahme die Interessen des Werbetreibenden und der betroffenen Personen im Einzelfall zu gewichten.
Der Erwägungsgrund 47 zur DSGVO trägt für diese Abwägung auf, die “vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen (Werbetreibenden) beruhen”.
Aus Sicht werbetreibender Unternehmen müssen im Zuge entsprechender Vorhaben die Informationspflichten aus den Artikeln 13 u. 14 DSGVO berücksichtigt werden. Der Verantwortliche muss transparent und umfassend über die vorgesehene Werbemaßnahme informieren.
Durch die neue Rechenschaftspflicht der DSGVO (Art. 5 Abs. 2) kommen die Werbetreibenden in die Situation, die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen künftig beweisen können zu müssen. Daher wird es sich nicht umgehen lassen, getroffene Interessenabwägungen gründlich zu dokumentieren und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde vorlegen zu können. Diese Aufgabe wird regelmäßig durch die Datenschutzbeauftragten der Unternehmen ausgefüllt werden.
9. August 2017
Nachdem sich bei der Bundesnetzagentur rund 2.500 Verbraucher über Werbeanrufe der Energy2day GmbH über rechtswidrige Werbeanrufe für Energielieferverträge beschwert hatten, verhängte die Behörde in der vergangenen Woche ein Bußgeld in Höhe von 300.00 Euro gegenüber dem Unternehmen. Dies ist das nach Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) höchstmögliche Bußgeld.
Energy2day hatte sich in den Anrufen als örtlicher Energieversorger ausgegeben oder behauptet, es würde mit diesem zusammenarbeiten. Ziel war es, die Verbraucher zum Wechsel ihres Stromlieferanten zu bewegen. Das Unternehmen hatte dazu in der Vergangenheit eine komplexe Vertriebsstruktur aufgebaut und mit einer Vielzahl an Untervertriebspartnern u.a. auch im Ausland zusammengearbeitet, die als Subunternehmer derartige Anrufe getätigt haben.
Inwiefern Energy2day ihrer Aussage nachkommt, kein Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern mehr betreiben zu wollen, wird die Bundesnetzagentur beobachten.
19. Juli 2017
Wie die Rheinische Post heute mitteilt, ist die Zahl der Beschwerden von Verbrauchern, die im 1. Halbjahr 2017 bei der Bundesnetzagentur wegen unerlaubter Telefonanrufe eingingen, rasant gestiegen. Seit Januar beklagten sich in nur 6 Monaten bereits über 26000 Menschen, die sich durch solche Anrufe belästigt fühlten, und damit bereits fast so viel wie im gesamten vergangenen Jahr (rund 29000).
Dabei ist das Anrufen zu Werbezwecken, ohne dass der Betroffene zuvor seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, unzulässig, wir berichteten.
Wie Sie sich wirksam gegen unerwünschte Werbung im Allgemeinen und unerwünschte Werbeanrufe im Besonderen zur Wehr setzen können, erklärt ein aktuelles Merkblatt des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg “Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können”, Stand Mai 2017).
Dieses Merkblatt geht sowohl auf Telefonwerbung sowie auf Online-Werbung wie E-Mail, Telefax, SMS, MMS, als auch auf die Offline-Werbung wie Briefpost ein und informiert auch über mögliche Gegenmaßnahmen.
4. Januar 2017
Seit 2004 gilt gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) das Verbot von Telefonmarketing gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung bzw. gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung.
Wie die Bundesnetzagentur mitteilt, sind im Jahr 2016 dennoch über 125.000 Beschwerden und Anfragen zum Missbrauch von Rufnummern sowie zu unerlaubten Werbeanrufen eingegangen. Wegen unerlaubter Telefonwerbung wurden insgesamt Bußgelder in Höhe von über 800.000 Euro verhängt. Damit fiel der Gesamtbetrag an Geldbußen fast doppelt so hoch aus, wie im Vorjahr (rund 460.000 Euro).
In Fällen von Rufnummernmissbrauch und belästigender Telefonwerbung nutze die Agentur ihre Befugnisse konsequent aus, wie der Präsident der Behörde, Jochen Homann, mitteilt. Als wirksame Mittel stehen ihr dazu die Abschaltung von Rufnummern, die Verhängung von Bußgeldern sowie das Verbot der Einziehung von Rechnungsbeträgen zur Verfügung.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, dass Verbraucher, die durch unerlaubte Werbeanrufe belästigt werden oder von Rufnummernmissbrauch betroffen sind, dies der Bundesnetzagentur melden, um entsprechende Ermittlungen zu ermöglichen.