Kategorie: Allgemein

Oberlandesgericht Köln kassiert eine Werbeklausel der Telekom

7. Juli 2017

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Az.: 6 U 182/16), welches jetzt von dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), als Kläger in dem Rechtsstreit, veröffentlicht wurde, entschieden, dass eine vertragliche Bestimmung einer Tochtergesellschaft der Telekom unrechtmäßig ist.

Die Klausel enthielt den Passus, in den Verbraucher mit einem Klick einwilligen konnten, der eine individuelle Kundenberatung über die Kündigung hinaus betraf. Das bedeutet, dass die Vertragsdaten über die Kündigung hinaus bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gespeichert und für Werbung genutzt werden dürfen. Ein jederzeitiger Widerruf wurde den Verbrauchern von der Telekom-Tochter allerdings eingeräumt.

Das OLG sieht in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung, weil die Verbraucher zum einen für einen unzumutbar langen Zeitraum nach Vertragsende Werbung erhalten können und zum anderen weil von der Einwilligung sowohl E-Mail, als auch Telefon, SMS und MMS als Kanäle für die Werbemaßnahmen erfasst sind.

Das OLG Köln war bereits die Berufungsinstanz. Der Rechtsstreit wurde zunächst am Landgericht Köln anhängig gemacht. Die dortigen Richter sahen die Telekom im Recht, sodass der Bundesverband in Berufung gegangen und jetzt vom OLG Recht bekommen hat. Das Urteil ist aufgrund der zugelassenen Revision zum Bundesgerichtshof noch nicht rechtskräftig.

Abmahnung für WhatsApp-Nutzer

Jeder Nutzer des Messengers WhatsApp läuft Gefahr von seinen eigenen elektronischen Telefonbuchkontakten kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Der Grund dafür ist, dass nach dem Herunterladen der App, WhatsApp einen Abgleich mit dem Telefonbuch jedes neuen Nutzers durchführt, damit dieser einen sofortigen Zugriff auf seine eigenen elektronischen Kontakte aus dem Telefonbuch erhält. Dadurch werden jedoch nicht nur Kontakte synchronisiert, die ihrerseits ebenfalls WhatsApp installiert haben. Vielmehr übernimmt WhatsApp ohne Differenzierung alle Kontakte aus dem Telefonbuch des Nutzers. WhatsApp erhält somit unzählige Kontaktdaten, ohne dass die betroffenen Personen überhaupt Kenntnis von dieser Datenübermittlung haben. Damit verstößt WhatsApp gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Datenschutzrecht, denn es ist äußerst unwahrscheinlich und praxisfern, dass die Nutzer der App eine schriftliche Einwilligung von ihren elektronischen Telefonbuchkontakten für die Übermittlung der Daten an WhatsApp einholen. Aufgrund des dargestellten Rechtsverstoßes muss jeder Nutzer bzw. potentielle Nutzer für sich selbst entscheiden, ob er die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung in Kauf nimmt oder aber, ob er dem Rechtsbruch entgehen möchte, indem er WhatsApp erst garnicht installiert bzw. die App löscht. Insbesondere Eltern von Minderjährigen, die letztenendes für diese die Verantwortung tragen, sollten sich mit der Funktionsweise der App auseinandersetzen und kontrollieren, ob ihre Kinder den Dienst bereits auf ihrem Smartphone heruntergeladen haben.

Einigung über biometrische Grenzkontrolle – Smart Borders

5. Juli 2017

Das biometrisches Kontrollsystem für Angehörige aus Drittstaaten an den EU-Grenzen kommt. Darauf verständigten sich EU-Verhandlungsführer aus dem Ministerrat, dem Parlament und der Komission in einem Entwurf vom 30.06.2017. Für die Einrichtung der biometrischen Grenzkontrolle bedarf es zwar der Bestätigung des Ausschusses der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten und die Bestätigung des Entwurfs durch das EU-Parlaments und den Rat, eine Ablehnung des Entwurfs gilt aber als höchst unwahrscheinlich.

Das geplante Ein- und Ausreisesystem führt dazu, dass Angehörige aus Drittstaaten sich demnach künftig bei der Einreise in die EU mit vier Fingerabdrücke und Gesichtsbild registrieren lassen müssen. Die Identitätsangaben sowie weitere Daten aus den Reisedokumenten sollen in dem System aufbewahrt werden. In der Regel beträgt die Speicherfrist drei Jahre. Fünf Jahre lang werden die Einträge gespeichert, wenn der Angehörige des Drittstaates seinen Besuch unerlaubt verlängert.

Die neue Datenbank soll die zulässige Dauer des Aufenthaltes automatisch berechnen und die nationalen Sicherheitsbehörden warnen, wenn der Angehörige aus dem Drittstaat nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer ausgereist ist. Das bisherige Stempelverfahren soll damit abgeschafft werden.

Der durch das Gremium erstellte Entwurf sieht vor, dass nicht nur Migrationsämter und Grenzschützer auf die die Datenbank zugreifen dürfen, sonden auch die allgemeinen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie Europol. Dies allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Genannt werden etwa der Kampf gegen Terrorismus oder andere schwere Verbrechen. Die Zugriffe auf die Datenbank sollen verhältnismäßig und notwendig zur Erfüllung der Aufgaben der berechtigten Behörden sein. Ziel des biometrischen Grenzsystems ist es, die Grenzkontrollen zu verbessern und den Mitgliedstaaten zu helfen, die Reise-und Migrationsströme zu bewältigen sowie vor den aktuellen Gefahren des Terrorismus und der Kriminalität zu schützen.

 

Umzugsadressen einsehbar

Wenn ein Umzug ins Haus steht, kann man über das Internetportal umziehen.de, das von der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG betrieben wird, viele Unternehmen und Institutionen über seine neue Anschrift informieren. Dadurch kann etwa sichergestellt werden, dass auch nach einem Umzug die Zustellbarkeit von Briefen und sonstigen Postsendungen sichergestellt ist.

Vor kurzem hat es bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG nun wohl ein Datenleck gegeben. Personen mit entsprechenden Computerfähigkeiten soll es unkompliziert möglich gewesen sein, die von den Nutzern des Portals umziehen.de hinterlegten Daten einzusehen. Konkret sollen Daten zu Namen, Alter und neuer Adresse, Umzugsdatum und E-Mail-Adresse offengelegen haben. Auslöser für diese Panne soll nach Angaben der Post ein Update für das Portal umziehen.de gewesen sein. Kurz nach Bekanntwerden der Sicherheitslücke sei man aber in der Lage gewesen diese zu schließen. Im Anschluss habe man die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen über den Vorfall informiert und vorsorglich eine Informationsmail an die Nutzer des Portals umziehen.de geschickt.

Diese Datenpanne veranschaulicht, dass es für Unternehmen wichtig ist, bestehende Prozesse für den Umgang mit Datenpannen (Data Breach Management) zu implementieren. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regelt in § 42a gewisse Informationspflichten gegenüber der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und den von einer Datenpanne betroffenen Personen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt nach § 43 Abs. 2 Nr. 7 BDSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 300.000 EUR Geldbuße geahndet werden kann und in den in § 44 Abs. 1 BDSG aufgeführten Fällen sogar eine Straftat darstellt. Die Bedeutung eines funktionierenden Data Breach Managements erhöht sich noch einmal vor dem Hintergrund der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), da diese strengere Maßstäbe als das BDSG stellt und auch höhere Bußgelder vorsieht.

Über die Regelungen der DSGVO zum Umgang mit Datenpannen informieren wir Sie unter anderem auch in unserem nächsten Blogbeitrag der Themenreihe DSGVO.

Gesetz zur Umsetzung der NIS-Richtlinie in Kraft getreten

4. Juli 2017

Am 30.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) in Kraft getreten.

Damit werden u. a. die Befugnisse des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erweitert: Vor allem werden die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI über die Betreiber Kritischer Infrastrukturen ergänzend zum IT-Sicherheitsgesetz ausgeweitet. Außerdem wird mit der Richtlinie und ihren Umsetzungsgesetzen ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Auf- und Ausbau nationaler Kapazitäten für die Cyber-Sicherheit geschaffen. Eine weiteres wichtiges Ziel, Mindestsicherheitsanforderungen an und Meldepflichten für Kritische Infrastrukturen zu kreieren, wurde ebenfalls erreicht.

Darüber hinaus trat zeitgleich die erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung vom 03.05.2016 in Kraft. Druch sie werden die kritischen Infrastrukturen, bislang Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Wasser sowie Ernährung, um die Sektoren Finanz- und Versicherungswesen, Gesundheit sowie Transport und Verkehr ergänzt.

Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2)

30. Juni 2017

In der letzten Woche wurden das Transparenzgebot, die Informationspflicht des Verantwortlichen, das Auskunftsrecht des Betroffenen und das Recht auf Berichtigung behandelt. Hier kommen Sie zum Teil 1, falls Sie diesen vorweg lesen möchten.

Im Folgenden sollen das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Bearbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragung im Überblick erläutert werden.

5. Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO

Das „Recht auf Vergessenwerden“ hat seit der Entscheidung des EuGH vom 13. Mai 2014 (EuGH C‑131/12) an Bedeutung gewonnen. Diesem Umstand trägt die Kodifizierung des Rechts auf Löschung aus Art. 17 DSGVO Rechnung, dessen zweiter Absatz das „Recht auf Vergessenwerden“ gesetzlich festschreibt. In dem Urteil des EuGH klagte der Spanier Costeja González gegen Google auf Löschung von ihn betreffenden Suchmaschinenergebnissen, die einen bereits abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt anzeigten, wenn nach seinem Namen gesucht wurde. Google hatte sich damals geweigert die Suchergebnisse zu löschen. Der EuGH entschied zugunsten des Klägers. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Suchergebnisse in Anbetracht der Grundrechte aus den Art. 7 und 8 der Charta zu löschen sind, wenn das Interesse der betroffenen Person an der Löschung, dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information oder auch dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers überwiegt.

Nach Inkrafttreten des DSGVO wird der Betroffene unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangen können.

Voraussetzungen der Löschung

Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind unter folgenden Voraussetzungen personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen:

  • Die personenbezogenen Daten sind für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr nötig.
  • der Betroffene widerruft seine Einwilligung und es fehlt an einer anderweitigen Rechtgrundlage.
  • Der Betroffene legt Widerspruch ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor.
  • Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung der personenbezogenen Daten ist erforderlich zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten.
  • Die personenbezogenen Daten eines Kindes wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft erhoben. Art. 8 DSGVO ist dabei zu beachten

Wie bereits oben erwähnt, findet das „Recht auf Vergessenwerden“ seine Normierung in Art. 17 Abs. 2 DSGVO. Demnach hat der Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat und gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet ist, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten, angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, zu treffen, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass ein Betroffener von ihnen die Löschung aller Links zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO bildet einen Ausschlusstatbestand für die Abs. 1 und 2 und nennt entsprechende Fälle, die, liegen sie vor, einer Löschung der Daten entgegenstehen.

6. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO

Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung stellt für den Betroffenen ein effizientes und im Verhältnis zu einer unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aus Sicht des Verantwortlichen für die Datenverarbeitung milderes Mittel dar. Ist z.B. die Rechtslage bezüglich eines Löschungsanspruchs noch nicht endgültig geklärt, kann der Betroffene durch die Einschränkung der Verarbeitung die Verarbeitung unterbinden, ohne zu sehr in die unter Umständen berechtigten Interessen des Verantwortlichen einzugreifen.

Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Verarbeitung finden sich in Art. 18 Abs. 1 DSGVO. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangen, wenn

  • der Betroffene die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet,
  • die Verarbeitung unrechtmäßig ist und der Betroffene die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt, jedoch stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt
  • der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, der Betroffene die Daten jedoch für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt oder
  • der Betroffene Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Die Rechtsfolgen sind in Abs. 2 DSGVO geregelt. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese Daten grundsätzlich – abgesehen von ihrer Speicherung – nicht mehr verarbeitet werden. Ausnahmen gelten für folgende Fälle:

  • der Betroffene willigt ein
  • die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen
  • die Verarbeitung erfolgt zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person
  • aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats

Hat ein Betroffener dem Verantwortlichen gegenüber eine Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 DSGVO erwirkt, so hat der Verantwortliche den Betroffenen zu unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird (Vgl. Art. 18 Abs. 3 DSGVO).

7. Mitteilungspflicht, Art. 19 DSGVO

Liegen die Voraussetzungen von Art. 16 (Recht auf Berichtigung), 17 Abs. 1 (Recht auf Löschung) und Artikel 18 (Recht auf Einschränkung) DSGVO vor und hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten berichtigt, gelöscht oder die Datenverarbeitung dieser eingeschränkt, so hat er denjenigen Empfängern, denen er die personenbezogenen Daten offengelegt hat darüber zu informieren. Die Mitteilungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie sich für den Verantwortlichen als unmöglich darstellt oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Der Betroffene kann vom Verantwortlichen verlangen, dass er über die Empfänger unterrichtet wird.

8. Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO

Das Recht auf Datenübertragung aus Art. 20 DSGVO soll dem Betroffenen ermöglichen seine Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortlichen übertragen zu können. Dafür soll derjenige Verantwortliche, von dem der Betroffene die ihn betreffenden personenbezogene Daten herausverlangt, diese in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen. Die so erhaltenen Daten darf der Betroffene, ohne Behinderung durch den herausgebenden Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen übermitteln (Vgl. Art. 20 Abs. 1 DSGVO). Die Article 29 Working Party hat in ihrem Leitfaden zum Recht auf Datenübertragbarkeit (“Guidelines on the right to data portability”) beschrieben, wie eine solche Behinderung aussehen könnte. Diese könnte rechtlicher, technischer oder finanzieller Natur sein. Als Beispiele nannte sie unter anderem Gebühren für die Übermittlung der Daten, eine übermäßige Verspätung oder auch das zur Verfügung stellen der Daten in einem für andere nicht kompatiblen Formats.

Voraussetzung für das Recht auf Datenübertragbarkeit ist, dass die ursprüngliche Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags erfolgte und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgte (Vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a und lit. b GDPR).

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Betroffene die Möglichkeit, in Ausübung seines Rechts aus Art. 20 Abs. 1 DSGVO, auch die direkte Übermittlung seiner personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen zu einem anderen Verantwortliche zu erwirken, soweit dies technisch machbar ist.

 

Das Thema der nächsten Woche ist der Datenschutz im Unternehmen

 

Google stoppt E-Mail-Scans für personalisierte Werbung

29. Juni 2017

Was viele Nutzer des googleeigenen Mailingsdienstes Gmail vemutlich bisher gar nicht wissen: Google scannt alle E-Mails der Nutzer, um diese in einem zweiten Schritt mit personalisierter Werbung ansprechen zu können. Doch mit dieser Praxis soll nun Schluss sein. Dies kündigte die für Googles Cloud-Geschäft zuständige Managering Diane Greene zumindest nun im Blog des Unternehmens an. Ohne den genauen Zeitpunkt des Stopps zu nennen, erklärte sie “Nach dem Wechsel wird der Inhalt der Nachrichten in Gmail nicht mehr gescannt, um die Anzeigen zu personalisieren.

In der kostenlosen Variante des Mailingsdienstes wird die Scan-Methode bereits seit dem Start des Services 2004 angewendet, um die Bereitstellung finanzieren zu können. Die Praxis, die Mails im Posteingang des jeweiligen Nutzers zu scannen, um ihn dann im Web-Interface mit, auf die Inhalte der Mails zugeschnittener Werbung anzusprechen, hatte schon damals zu vielen kritischen Stimmen gesorgt, die allerdings erst jetzt Früchte tragen, indem Google den E-Mail-Scan einstellt.

Trotz der umstrittenen Funktion war die Nachfrage, vor allem aufgrund des großen und bis dato konkurrenzlosen Funktionsumfang, für den werbefinanzierten Google-Dienst groß. Auch die Bezahlversion Google G Suite, bei dem das Scan-Verfahren nicht eingesetzt wird, nutzen inzwischen 3 Millionen Kunden.

Ganz entfallen wird die personalisierte Werbung beim Nutzen von Gmail aber weiterhin nicht. Der Konzern will sich aber nun nach anderen Kriterien richten. So kann Google einem Kunden aufgrund des vom Android-Smartphone gemeldeten Standorts, der besuchten Websites oder aufgrund der Nutzung googleeigener Apps zugeschnitte Anzeigen darstellen. Auch die Mails werden weiterhin gescannt, um so z.B. Komfortaktionen des Google-Assistenten Now nutzen zu können.

Durch entsprechende Änderungden ihrer Accounteinstellungen können Google-Nutzer der Personalisierung und der weitergehenden Informationsübermittlung an Google widersprechen.

Neue Cyber-Attacke durch Ransomware

28. Juni 2017

Nachdem bereits vor etwas mehr als einem Monat zahlreiche Unternehmen und private Nutzer Opfer des Trojaners WannaCry geworden sind, findet momentan wohl eine neue Cyber-Angriffswelle statt. Arne Schönbohm, der Präsident des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), teilte mit, dass es sich nach ersten Erkenntnissen um eine Angriffswelle mit der Schadsoftware Petya handele die Schwachstellen ausnutze, die bereits die Ransomware WannaCry ausgenutzt hätte.

Bei dieser Art von Cyberattacken werden Dateien auf den betroffenen Computersystemen verschlüsselt und der Nutzer wird zur Zahlung eines Lösegelds aufgefordert, damit die Daten wieder entschlüsselt werden. Die Zahlung des Lösegeldes garantiert jedoch nicht, dass die Daten tatsächlich wieder entschlüsselt werden. Unter anderem deswegen rät das BSI betroffenen Unternehmen auch dazu, nicht auf Lösegeldforderungen einzugehen.

Die ersten Attacken mit der Petya-Ransomware ereigneten sich nach aktuellem Informationsstand in der Ukraine und betrafen dort verschiedene Unternehmen wie beispielsweise die Zentralbank, den internationalen Flughafen Kiew-Borispyl und die U-Bahn. Auch das Kernkraftwerk Tschernobyl wurde von dem Cyberangriff betroffen. Die technischen Systeme des Kraftwerks sollen aber weiterhin normal funktionieren. Lediglich die Kontrolle der Radioaktivität müsse manuell stattfinden. Neben diesen Unternehmen sind auch die Deutsche Post in der Ukraine, das russische Ölunternehmen Rosneft oder die dänische Reederei Maersk von der Attacke betroffen.

Die Verbreitung von WannaCry konnte dadurch wesentlich verlangsamt werden, dass eine in den Code eingebettete Kill-Switch-Funktion entdeckt wurde. Wie sich die aktuelle Petya-Ransomware genau verbreitet und ob auch sie über einen solchen eingebauten Notschalter verfügt ist aktuell noch nicht ersichtlich.

Neues Snapchat-Feature “Snap Map” erfasst automatisch Aufenthaltsort der Nutzer

26. Juni 2017

Letzte Woche präsentierte der Video-Messenger Snapchat ein neues Feature. “Snap Map” erlaubt es dem Nutzer, seinen aktuellen Standort freizugeben und damit anderen Nutzern in Echtzeit mitzuteilen, wo er sich gerade befindet. Der jeweilige Aufenthaltsort wird auf einer Weltkarte angezeigt und soll Nutzern des Messengerdienstes zeigen, wo sich ihre Freunde gerade aufhalten und was sie gerade erleben.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt diese Funktionsweise einen nicht unerheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zwar ist die neue Funktion grundsätzlich freiwillig und der Nutzer wird aufgefordert, diese aktiv einzuschalten, im Tutorial fehlt es jedoch an der Erklärung, dass eine einmal akivierte Standortfreigabe bestehen bleibt, was bedeutet, dass der Standort jedes Mal aktualisiert wird, wenn der Nutzer die Snapchat-App öffnet.

Wie ein Test der neuen Funktion von The Verge zeigt, ist der Karteneintrag so genau, dass man bei genauem Hinsehen sogar die Hausnummer des Hauses erraten konnte, an dem sich der Nutzer, der die Standortaktulaisierung aktivierte, befand. Auch auf den Detailgrad der angezeigten Weltkarte wird bis dato im Rahmen des Tutorials nicht hingewiesen und dürfte viele Nutzer überraschen. Besonders problematisch ist die neue Funktion, weil vor allem junge Leute die App nutzen und gerade diese die genauen Details und Einstellmöglichkeiten oftmals nicht erfassen können und schnell überlesen.

Wie ein Snapchat-Sprecher The Verge mitteilt, fragt die App in regelmäßigen Abständen nach, ob der Standort weiterhin bei jedem Öffnen aktualisiert werden solle. Zudem würde seitens Snapchat sichergestellt, dass die Standortdaten in “kurzen Zeitabständen” gelöscht werden. So bleibe der Standort acht Stunden auf der Karte einsehbar, wenn die App in diesem Zeitraum nicht geöffnet und der Standort erneut aktualisiert wird.

Nutzer der App, die das neue Feature nicht nutzen wollen, sollten in den sog. “Geistmodus” (Ghost Mode) wechseln.

Themenreihe DSGVO: Die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 1)

23. Juni 2017

Mit der Einführung der DSGVO ändert sich die datenschutzrechtliche Landschaft nicht unerheblich. Die DSGVO räumt demjenigen, dessen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Betroffener) umfassende Rechte ein und stärkt damit seine Position gegenüber der datenverarbeitenden Stelle (Verantwortlicher). Damit erweitert die DSGVO das heutige Datenschutzniveau für Betroffene beträchtlich. Der Betroffene soll weitestgehend in die Lage versetzt werden, wissen zu können, wie mit seinen Daten umgegangen wird. Zukünftig werden sich unter anderem auch Unternehmen, wenn sie personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, damit konfrontiert sehen, den Rechten des Betroffenen in DSGVO-konformer Weise Rechnung zu tragen.

Im Folgenden sollen Rechte des Betroffenen, welche in der DSGVO an verschiedenen Stellen kodifiziert werden, im Überblick dargestellt werden.

Im ersten Teil werden das Transparenzgebot, die Informations- und Auskunftspflicht des Verarbeiters sowie das Recht des Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten behandelt. Im zweiten Teil, der nächste Woche erscheinen wird, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht des Verantwortlichen und das Recht auf Datenübertragbarkeit.

1. Transparenzgebot, Art. 12 DSGVO  

Das Transparenzgebot ist eines der zentralen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Art. 5 DSGVO genannt werden. Eine Konkretisierung erfährt dieser Grundsatz in Art. 12 DSGVO. Danach trifft der Verantwortliche für die Datenverarbeitung geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen, die sich auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln. Zu beachten ist, dass dies insbesondere dann gilt, wenn sich die Informationen an Kinder richten. Die Information kann schriftlich, elektronisch und unter Umständen auch mündlich erfolgen, falls der Betroffene dies verlangt.

Die Informationspflicht und die Auskunftspflicht, die im Folgenden erläutert werden sollen, sind zwecknotwendige Voraussetzungen für das Transparenzgebot. Ohne diese hätte der Betroffene kaum Möglichkeiten Einsicht in die Verarbeitung seiner Daten zu nehmen.

2. Informationspflicht, Art. 13, 14 DSGVO

Die Informationspflichten des Verantwortlichen ergeben sich aus Art. 13 DSGVO und Art. 14 DSGVO. Die in der DSGVO beschriebenen Informationspflichten gehen deutlich über das hinaus, was in Deutschland bisher durch das BDSG verlangt wurde.

Art. 13 DSGVO umfasst den Fall der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selbst, Art. 14 DSGVO jene Informationspflicht, die sich daraus ergibt, dass der Verarbeiter die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhoben hat. Beide Artikel sind sehr umfangreich, weshalb hier nur auf die groben Unterschiede eingegangen wird und lediglich ein kleiner Überblick dargestellt werden soll.

Art. 13 und Art. 14 DSGVO ähneln sich inhaltlich stark. Unter anderem muss dem Betroffenen in Abs. 1 beider Artikel durch den Verantwortlichen sein Name und dessen Kontaktdaten, der Datenschutzbeauftragte, der Zweck für den die personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung genannt werden.

Gemäß Abs. 2 beider Artikel muss der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten. Darunter die Dauer für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden und das Recht des Betroffenen auf Auskunft, Löschung und Berichtigung seiner Daten sowie die Möglichkeit auf Einschränkung der Verarbeitung. Unterschiede finden sich insbesondere durch die Art der Erhebung. Da die personenbezogenen Daten im Fall des Art. 13 DSGVO bei dem Betroffenen direkt erhoben werden, verlangt dieser, im Gegensatz zu Art. 14 DSGVO, dass der Betroffene darüber informiert wird, dass er gegebenenfalls dazu verpflichtet ist, personenbezogene Daten bereitzustellen und welche Folgen eine Nichtbereitstellung hat (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. e DSGVO). Art. 14 DSGVO hingegen verpflichtet den Verarbeiter, der die personenbezogenen Daten nicht direkt bei dem Betroffenen erhebt, diesen darüber aufzuklären, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen.

Die Informationspflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Betroffene nicht bereits über diese Informationen verfügt (Vgl. Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 lit. 4 DSGVO). Darüber hinaus nennt Art. 14 Abs. 5 DSGVO weitere Fälle in denen eine Informationspflicht im Rahmen des Art. 14 DSGVO entfällt. So zum Beispiel, wenn die Informationserteilung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist oder sich die Erteilung dieser Information als unmöglich erweist.

3. Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist dem deutschen Datenschutzrecht nicht unbekannt. Es entspricht im Groben dem im BDSG in § 34 normierten Auskunftsrecht. Der Betroffene kann vom Verarbeiter eine Bestätigung darüber verlangen, ob er den Betroffenen betreffende personenbezogene Daten verarbeitet. Falls dies der Fall ist, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft unter anderem über folgende Informationen: Verarbeitungszweck, Kategorie der personenbezogenen Daten, Empfänger oder Kategorien von Empfängern, geplante Speicherdauer, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, Informationen über die Herkunft der Daten.

Sollten die Daten an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, so kann der Betroffene Auskunft über die „geeigneten Garantien“ (Vgl. Art. 46 DSGVO), die im Zusammenhang mit einer solchen Übermittlung vorgesehen sind, verlangen.

Gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO werden Mitteilungen im Rahmen des Art. 15 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung gestellt, solange kein offenkundig unbegründeter Antrag vorliegt oder der Betroffene exzessive Anträge (insbesondere im Fall der Wiederholung) stellt. Läge einer der Fälle vor, kann der Verantwortliche sich entweder weigern oder ein angemessenes Entgelt verlangen. Jedoch hat der Verantwortliche den Nachweis zu führen, dass ein offenkundig unbegründeter oder exzessiver Charakter des Antrags vorliegt.

4. Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO

Das Recht auf Berichtung versetzt den Betroffenen in die Lage, von dem Verarbeiter die Berichtigung, der sie betreffenden unrichtigen, personenbezogener Daten zu verlangen. Auch das BDSG enthielt eine vergleichbare Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG. Verantwortliche sollten bereits bei der Erhebung von personenbezogenen Daten verstärkt auf die Richtigkeit der Daten achten.

 

Das Thema der nächsten Woche sind die Betroffenenrechte nach der DSGVO (Teil 2).

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