WhatsApp wegen Datenweitergabe verklagt

30. Januar 2017

Bereits nach dem im letzten Jahr ankündigt wurde, das in WhatsApp gesammelte Daten an Facebook weitergeleitet werden sollen, gab es Proteste. Es gelang die Weitergabe zumindest vorläufig zu stoppen (wir berichteten), damit es dabei bleibt haben Verbraucherschützer jetzt Klage gegen WhatsApp eingereicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor dem Landgericht Berlin Klage eingereicht, weil sie verhindern wollen, dass WhatsApp die Telefonnummern von Nutzern an Facebook weiterleitet. Zur Erklärung führen die Verbraucherschützer an, dass Whatsapp auf Basis der seit August 2016 geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, teilweise widerrechtlich Daten von Nutzern sammelt und speichert und diese Daten dann an Facebook weiterleitet.

Ziel der Klage des VZBV ist es, dass die weitergeleiteten Daten gelöscht werden und das keine neuen Daten weitergeleitet werden. Es ist daran zu erinnern, dass Facebook im Jahr 2014 nach der Übernahme erklärt hat, dass es zu keinem Austausch von Nutzerdaten zwischen den Diensten kommen wird.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Dienste dieses Versprechen wieder beherzigen. Gehalten hat es jedenfalls nicht lange.

Apple´s iOS 10.3 soll erstmalig auch Nutzerdaten aus iCloud-Accounts erheben

27. Januar 2017

Fest steht bereits, dass Apple die Nutzerdaten mit der Einführung von iOS 10 nicht mehr nur – wie bisher gehandhabt – nach Einwilligung der Nutzer sammelt. Auch wenn sich Apple bisher nicht klar dazu äußert, welche Daten im Detail zukünftig gesammelt werden, so sollen durch iOS 10 neben Tastatureingaben wohl u.a. auch Aktivitätsdaten aus der Health-App erfasst werden womit eine lokale Datenanalyse auf dem Gerät erfolgen soll.

Dabei sei darauf hingewiesen, dass das Teilen der iCloud-Daten in den Datenschutzeinstellungen von iOS 10 abgeschaltet werden kann.

Mit iOS 10.3 werden nun erstmals Nutzerdaten aus iCloud-Accounts erhoben. Sinn und Zweck ist nach Angaben von Apple die Verbesserung von “intelligenten Diensten”, mithin von Produkten und Assistenzfunktionen, wie dem Erkennen von Gesichtern auf Fotos oder dem Sprachdienst “Siri”.

Nach Angaben von Entwicklern, soll Voraussetzung dafür sein, dass der Nutzer der Datensammlung im Einrichtungsassistenten einmalig zustimmt.

Die Analyse von “Nutzung und Daten des iCloud-Accounts” soll nach Angaben von Apple erst nach Einsatz der Datenschutztechnik “Differential Privacy”, bei welcher die Rückverfolgung auf die Nutzungsdaten einzelner Personen unmöglich sein soll, erfolgen.

 

 

Kategorien: Mobile Business · Online-Datenschutz
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Polizei warnt Iphone- und Ipad-Nutzer vor Betrugsmasche

23. Januar 2017

Die niedersächsische Polizei warnt aktuell mit einer Pressemitteilung vor einer Betrugsmasche, die Iphone- und Ipad-Nutzer betrifft.

Während des Surfens im Netz erscheint plötzlich ein Sperrbildschirm, sodass eine weitere Nutzung des Browsers unmöglich ist. Der Sperrbildschirm zeigt einen angeblichen Hinweis des Bundeskriminalamts (BKA) an und weist darauf hin, dass der Nutzer illegale Internetinhalte, wie beispielsweise Kinderpornografieseiten oder illegale Streamingseiten, besucht hat. Die Seite fordert den Nutzer dazu auf, eine Geldstrafe in Höhe von 200€ als Strafe zu zahlen und der Browser wird im Gegenzug innerhalb der nächsten 24 Stunden wieder entsperrt.

Bei der Polizei sind im Januar bereits mehrere Anzeigen bezüglich dieser Betrugsmasche eingegangen.

Zu raten ist den geforderten Geldbetrag nicht zu zahlen.

Der Browser kann auch ohne fremde Hilfe wieder entsperrt werden, indem in den Einstellungen unter dem Punkt Safari die “Verlauf und Websitedaten“ gelöscht werden. Dabei wird dann allerdings nicht nur das Fenster geschlossen bei dem die Sperrmeldung kam, sondern auch alle anderen geöffneten Seiten.

 

Themenreihe Fotos: Können Kinder selbst einwilligen?

Nachdem es letzte Woche um die notwenige Einwilligung als solche ging, befasst sich dieser Beitrag mit der Frage, ob Kinder die von § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG)  geforderte Einwilligung selbst erteilen können.

Auch für Kinder gilt die Beachtung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts welches sich aus den Art. 2 Abs.1,  Art. 1 Abs. 1  Grundgesetz (GG) ergibt. Somit haben auch sie ein „Recht am eigenen Bild“ resultierend aus § 22 KUG.

Kinder stellen jedoch einen Sonderfall dar. Bis zur Einsichtsfähigkeit können sich nicht selbst rechtswirksam einwilligen. Die Einsichtsfähigkeit ist unabhängig von der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Geschäftsfähigkeit. Einsichtsfähigkeit kann mit 14 Jahren angenommen werden, jedoch ist dies keine feste Grenze und vom individuellen Entwicklungsstand abhängig. Aus diesem Grund sollte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Einwilligung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.

Die Einwilligung ist gemäß der §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB von mindestens einem sorgeberechtigten Elternteil einzuholen. Sind die Eltern sich uneins liegt keine Einwilligung vor. In so einem Fall hat im Zweifel das Familiengericht zu entscheiden.

Dieser Einwilligungsvorbehalt gilt auch für Familienangehörige, das bedeutet, dass beispielsweise auch die Großeltern den Willen der Eltern, was das Fotografieren ihrer Kinder angeht, zu akzeptieren haben und dementsprechend handeln müssen. Zudem können diese, sofern sie nicht sorgeberechtigt sind, nicht wirksam für das Kind einwilligen.

Abschließend lässt sich somit festhalten, dass Kinder unter Umständen selbst einwilligen können, jedoch zur Sicherheit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Sorgeberechtigten angehört werden sollten.

 

Der nächste Beitrag befasst sich mit der Frage wie mit Fotos von Mitarbeitern umzugehen ist.

Bundesverkehrsminister Dobrindt legt Verordnungsentwurf zum Betrieb von Drohnen vor

Vergangene Woche legte Bundesverkehrsminister Dobrindt einen Entwurf über eine „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ dem Bundeskabinett vor. Nun muss der Bundesrat über die Verordnung entscheiden. Im Vordergrund des Entwurfs stehen Kraft Natur der Sache verkehrsrechtliche Vorgaben und Anforderungen an die unbemannten Luftfahrtsysteme. Doch sobald die Fluggeräte mit einer Technik ausgestattet sind, die personenbezogene Daten erheben kann – beispielsweise durch Kameras – werden auch datenschutzrechtliche Aspekte relevant.

Eine wesentliche Regelung ist ein generelles Betriebsverbot für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 Kilogramm beträgt oder das Gerät u. a. in der Lage ist optische Signale zu empfangen. Eine Ausnahme hierzu liegt vor, wenn der durch den Überflug des Wohngrundstücks in seinen Rechten Betroffene diesem ausdrücklich zustimmt.

Maßgebliche Zulassungskriterien sind demnach das Gewicht sowie die Flughöhe der Drohnen. Ob datenschutzrechtliche Interessen von gefilmten Personen daher ausreichend bedacht sind, ist fraglich. Denn unabhängig von Gewicht und Flughöhe der Drohnen können mit Kameras Aufzeichnungen von Betroffenen erstellt werden, ohne dass diese hierein eingewilligt haben.

Kategorien: Allgemein
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BSI weist auf Gefährdung kritischer Infrastrukturen durch Cyber-Angriffe hin

20. Januar 2017

Nachdem NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg dieser Tage seine Besorgnis über das Ansteigen von Cyber-Angriffen auch auf kritische Infrastrukturen zum Ausdruck gebracht hat, bestätigt der Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, diese Einschätzung auch aus nationaler Sicht.

Im Jahr 2016 habe es pro Monat durchschnittlich 500 bedrohliche Angriffe auf das Datennetz des Verteidigungsbündnisses gegeben, so Stoltenberg gegenüber der Welt. Dies sei ein Anstieg von 60 % und habe ein intensives Eingreifen seitens der Sicherheitsexperten notwendig gemacht. Anstrengungen, die Sicherheit in diesem Bereich zu verbessern, müssten noch intensiviert werden.

Ebenso sieht Schönbohm die mit diesem Anstieg verbundenen Herausforderungen beim Schutz Kritischer Infrastrukturen, wie beispielsweise im Gesundheitswesen oder im Energiesektor. Deutschland sei jedoch durch die Cyber-Sicherheitsstrategie der Bundesregierung und das IT-Sicherheitsgesetz sowie durch Einrichtungen wie den UP KRITIS (= öffentlich-private Kooperation zwischen Betreibern Kritischer Infrastrukturen, deren Verbänden und den zuständigen staatlichen Stellen) hier seiner Meinung nach bereits sehr gut aufgestellt.

 

 

Kategorien: Allgemein · Hackerangriffe
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Amnesty International kritisiert neue Anti-Terror-Gesetze

18. Januar 2017

Amnesty International kritisiert in einem gestern erschienen Bericht zum “ständig expandierenden nationalen Sicherheitsstaat in Europa“ die neuen Anti-Terror-Gesetze der EU-Länder. Amnesty International vertritt die Meinung, dass nach den “verabscheuungswürdigen Anschlägen“ zu viele EU-Länder überstürzt gehandelt haben. Die neuen bzw. erneuerten Gesetze seien unverhältnismäßig und diskriminierend.

John Dalhuisen, Direktor für die Region Europa bei Amnesty International und Experte auf dem Gebiet, kritisiert, dass durch die neuen Gesetze “Grundrechte ausgehöhlt und mühsam errungene Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte ausgehebelt werden.“

Im oben genannten Bericht hat Amnesty International die Rechtslage in 14 EU-Mitgliedsstaaten unter die Lupe genommen. Kritik erfährt vor allem die Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden. Auch in Deutschland wurden kürzlich im Eiltempo dem Bundesnachrichtendienst weitere Kompetenzen eingeräumt (wir berichteten).

Themenreihe Fotos: Wie ist die Einwilligung einzuholen?

Es stellt sich die Frage, wie ist die im ersten Beitrag bereits erwähnte, notwendige Einwilligung des Fotografierten einzuholen?

Gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ist eine Einwilligung notwendig. Diese muss entgegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass grundsätzlich eine mündliche oder konkludente (der Fotografierte erklärt seine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten, z. B. dadurch dass er sich bereitwillig fotografieren lässt) Einwilligung des Betroffenen ausreichend ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass schon allein aus Beweisgründen eine schriftliche Festhaltung der Einwilligung zu empfehlen ist.

Die Einwilligungserklärung muss so genau wie möglich auf den Sachverhalt angepasst sein. Der Betroffene muss darüber informiert werden, zu welchem Zweck er die Einwilligung erklärt und welche Risiken unter Umständen für die eigenen Daten drohen (z. B. bei Präsentation im Internet kann nur schwer Einfluss darauf genommen werden, wer darauf zugreifen kann). Eine Generaleinwilligung, für beispielsweise mehrere bevorstehende Veranstaltungen, ist unzulässig.

Es gilt auch mit einem Irrglauben aufzuräumen. Häufig heißt es, dass ab einer bestimmten Anzahl an Personen auf einem Bild keine Einwilligung mehr einzuholen ist. Das entspricht nicht der Wahrheit. Egal wie viele Personen fotografiert werden, es ist von jedem Einzelnen die Einwilligung für das Foto einzuholen. Sofern sich nur ein Betroffener weigert darf das Bild nicht gemacht/ verwendet werden.

 

Der nächste Beitrag befasst sich damit, ob Kinder selbst die Einwilligung erklären können.

WhatsApp-Verschlüsselung hat Hintertür zu Facebook

17. Januar 2017

Die Begeisterung der WhatsApp-Nutzer war groß, als der Branchenprimus der Messenger verkündete, die Kommunikation der Nutzer Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Galt dies doch seit dem Launch der App als größtes Sicherheitsmanko. Wie sich nun rausstellt, hat diese Verschlüsselung wohl trotzdem seine Grenzen. Und diese liegen erwartungsgemäß in der Konzerneinbindung begründet. Demnach kann die Konzernschwester Facebook bei Bedarf seit Beginn der Verschlüsselung im April 2016 Nachrichten der WhatsApp-Nutzer in Reinschrift mitlesen. Dies ergaben Recherchen des britischen Guardian. Entwickler der App dementierten dies umgehend.

Verfassungsbeschwerde gegen Straftatbestand der „Datenhehlerei”

13. Januar 2017

Widerstand gegen den im Jahre 2015 in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommenen Paragraphen 202d formiert sich unter einem Bündnis aus Bürgerrechtsorganisationen und Journalisten, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), welche bereits im Dezember 2016 beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde eingerichtet hat.

§ 202d StGB  regelt die Strafbarkeit für die Weitergabe von „geleakten“ Daten wie aus den bekannten sogenannten Whistleblower-Fällen, in denen vertrauliche Informationen, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, von Einzelnen publik gemacht werden. Prominente Beispiele, wenn auch außerhalb des deutschen Rechtsraums, sind Edward Snowden, Julien Assange oder Bradley Manning. Von der Strafbarkeit ausgenommen ist die Weitergabe solcher geleakten Information durch bestimmte Amts- oder Berufsträger, so zum Beispiel – natürlich, bedenke man die in Deutschland Praxis gewordenen Verwertung von Steuer-CDs – Finanzbeamte, aber auch Geistliche und Seelsorger, Rechtsanwälte und Journalisten.

Die Beschwerdeführer rügen vor allem hinsichtlich Letzteren den zu engen Wortlaut des Gesetzes, nachdem weder nebenberufliche Journalisten noch Hilfspersonen und externe Berater ausreichend von der Strafverfolgung ausgenommen sind. Darin sehen die Beschwerdeführer außer der Presse- und Rundfunkfreiheit das allgemeine Gleichheitsgebots, die Freiheit der Berufsausübung und den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verletzt.

Dass das Gesetz durchaus auch personenbezogene Daten Dritter schützt, welche durch einen Leak unkontrollierbar veröffentlicht werden, bedenken die Verfechter der Freiheitsrechte hoffentlich auch.

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